Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Invitatio ad offerendum: Vertragsschluss per Internet („eBay-Fälle“)

Invitatio ad offerendum: Vertragsschluss per Internet („eBay-Fälle“)

4. Juli 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf der Suche nach einer Hollywood-Schaukel für den nächsten Sommer stöbert S bei eBay Kleinanzeigen. Er entdeckt die Anzeige des V, der sein Modell für €50 loswerden will. S verliebt sich sofort in die grellen Polster, die sicher perfekt mit seinen Hawaiihemden harmonieren würden.

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Einordnung des Falls

Invitatio ad offerendum: Vertragsschluss per Internet („eBay-Fälle“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Stellt das Online-Inserat des V über die Schaukel zum Preis von €50 ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags dar, was S nur noch annehmen muss?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein verbindliches Angebot (§ 145 BGB) setzt voraus, dass der Erklärende Rechtsbindungswillen (objektiver Tatbestand der WE) hat. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) möchte der Verkäufer bei einem Online-Inserat im Kleinanzeigen-Format noch kein verbindliches Angebot unterbreiten, das der Käufer einseitig annehmen kann. Er wäre ansonsten gegenüber jedem Kontakt suchenden Interessenten zur Leistung verpflichtet, ohne vorher über die Person des Käufers informiert zu sein und seine Rechtsbindung von den noch verfügbaren Beständen abhängig machen zu können. Die Anzeige ist mithin eine unverbindliche invitatio ad offerendum. Zum Thema Vertragsschluss im Internet siehe Grüneberg, 82.A. 2023, § 156 BGB RdNr. 3.
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