Error in obiecto: Rindfleisch/Pferdefleisch
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt in der Metzgerei des M eine Salami. Dabei übersieht sie, dass es sich um eine Pferdefleischmetzgerei handelt. Üblicherweise wird Salami aus Schweinefleisch hergestellt.
Einordnung des Falls
Error in obiecto: Rindfleisch/Pferdefleisch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K und M haben einen Kaufvertrag über eine Salami vom Pferd geschlossen (§ 433 BGB).
Genau, so ist das!
2. K kann ihre Willenserklärung wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Ein Irrtum über Eigenschaften einer Sache ist zugleich ein Inhaltsirrtum, wenn die Eigenschaften Bestandteil der abgegebenen Willenserklärung geworden sind.
Ja!
4. K unterlag einem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. Der Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) schließt als lex specialis eine Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums aus.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Daniel
9.4.2022, 19:14:22
Ist hier nicht eine Anfechtung wegen des Vorranges der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung ausgeschlossen, zumindest bezüglich § 119 Abs. 2 BGB?
Lukas_Mengestu
11.4.2022, 16:56:31
Hallo Daniel, sofern es hier bereits zur Übergabe der Salami gekommen ist (Gefahrübergang), so würde in der Tat der Vorrang des Kaufmängelgewährleistungsrechts gelten und die Anfechtung wegen
Eigenschaftsirrtumsperren. Hier ist aber bislang lediglich der Kaufvertrag zustande gekommen. Die Kaufsache wurde noch nicht übergeben, weshalb insoweit eine Anfechtung noch möglich ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
12.4.2022, 09:22:22
Liegt hier überhaupt ein Sachmangel vor? Aus Sicht eines objektiven Dritten haben K und M einen Vertrag über den Kauf einer Salami vom Schwein geschlossen. Das Wursterzeugnis entsprach also sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen im Sinne des 434 Abs. 1 BGB und war damit (ggf. im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs) frei von Sachmängeln.
deliaco
17.1.2024, 23:53:26
Die Frage von QuiGonTim habe ich mir auch gestellt. Wie kann man denn hier zu einem Mangel gelangen, wenn man annimmt, dass Übergabe bereits erfolgt ist? Was wäre ein Beispiel für ein Fall, in dem ein
Eigenschaftsirrtumeigentlich vorliegt, aber aufgrund Vorrangs des Mängelgewährleistungsrechts verdrängt wird und dann ein Mangel bejaht wird?
Pilea
7.10.2022, 09:06:32
Wäre es bereits zu einer Übergabe gekommen - wie wäre dann die (mangelrechtliche) Lage der K?
deliaco
18.1.2024, 00:01:15
Push
luc1502
15.3.2024, 09:26:02
Servus, hab vlt. gerade einen richtigen Hänger, aber ich verstehe partout nicht, wann die „Eigenschaft Bestandteil der WE“ ist. Müsste man z.B in seiner WE sagen/erklären „Salami vom Schwein“? oder ist etwas anderes gemeint mir „Eigenschaft als Bestandteil der WE“?
Unterfertigter
25.3.2024, 17:17:43
Habe ich mich auch gefragt. Ich vermute Folgendes: Wenn A denkt, er kaufe einfach nur eine Salami und erst danach feststellt, dass sie aus Pferdefleisch ist, er sich also beim Kaufentschluss gar keine Gedanken darüber gemacht hat, welches Fleisch vorliegt, kann es sich um keinen Inhaltsirrt handeln, weil er sich keine Vorstellungen gemacht hat, mithin nicht irren kann. Wenn A sich denkt, er kaufe nun Schweinesalami, obwohl es sich um Pferdesalami handelt, hat er sich Vorstellungen über das Fleisch gemacht, über die er irrte.
Unterfertigter
25.3.2024, 17:19:02
Kurz gesagt: ausdrücklich sagen muss er es nicht, aber es muss im Zuge der internen Entscheidungsfindung bewusst Bestandteil der WE geworden sein