Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Error in obiecto: Rindfleisch/Pferdefleisch

Error in obiecto: Rindfleisch/Pferdefleisch

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K bestellt in der Metzgerei des M eine Salami. Dabei übersieht sie, dass es sich um eine Pferdefleischmetzgerei handelt. Üblicherweise wird Salami aus Schweinefleisch hergestellt.

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Einordnung des Falls

Error in obiecto: Rindfleisch/Pferdefleisch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und M haben einen Kaufvertrag über eine Salami vom Pferd geschlossen (§ 433 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme (§§ 145, 147 BGB). Die von K abgegebene Bestellung über eine Salami konnte in einer Pferdefleischerei nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 157 BGB) nur so verstanden werden, dass sie eine Pferdesalami kaufen möchte. Dass sie nach ihrem subjektiven Willen (§ 133 BGB) eine Salami aus Schweinefleisch kaufen wollte, führt aus Verkehrsschutzgründen nicht zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses.
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2. K kann ihre Willenserklärung wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Eigenschaftsirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache irrt. Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie von der Verkehrsanschauung oder der Parteienabrede als wesentlich anzusehen sind. Die Tiergattung, von der Fleisch oder Wurst stammt, stellt eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft dar, da sie immense Auswirkungen auf dessen Wert hat. Da Ks Irrtum hierüber auch kausal für ihre Willenserklärung war, ist sie gem. § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung berechtigt.

3. Ein Irrtum über Eigenschaften einer Sache ist zugleich ein Inhaltsirrtum, wenn die Eigenschaften Bestandteil der abgegebenen Willenserklärung geworden sind.

Ja!

Grundsätzlich berechtigen Irrtümer über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache zur Anfechtung (§ 119 Abs. 2 BGB). Allerdings kann ein Eigenschaftsirrtum auch gleichzeitig ein Inhaltsirrtum sein, wenn die Eigenschaften der Person oder Sache Bestandteil der abgegebenen Willenserklärung geworden sind. Bezieht sich eine Willenserklärung auf Personen oder Sachen, so sind deren Eigenschaften nach der Vorstellung des Erklärenden von der Erklärung umfasst. Da in aller Regel Fleisch oder Wurst einer bestimmten Tiergattung gekauft wird, ist die Eigenschaft des Fleisches, vom Pferd oder vom Schwein zu stammen, Teil der auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung.

4. K unterlag einem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

K kann wegen Inhaltsirrtums anfechten, wenn Wille und Erklärung auseinander fallen. K muss also, ohne dies zu bemerken, gegenüber M aus dessen Sicht etwas anderes zum Ausdruck gebracht haben, als sie tatsächlich erklären wollte. Subjektiv wollte K eine Schweinesalami kaufen. Objektiv musste M aufgrund der Bestellung in einer Pferdemetzgerei von der Bestellung einer Pferdesalami ausgehen. Die Eigenschaft des Fleisches, vom Pferd oder vom Schwein zu stammen, ist Teil abgegebenen Willenserklärung. Es handelt sich folglich um einen auf Eigenschaften der Sache bezogenen Inhaltsirrtum (sog. error in obiecto). K hat einen Anfechtungsgrund.

5. Der Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) schließt als lex specialis eine Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Nein. Im BGB gilt freie Anfechtungsgrundlagenkonkurrenz. Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes schließt die Anfechtung aus einem anderen Grunde nicht aus. K kann sowohl wegen Inhalts- als auch wegen Eigenschaftsirrtums anfechten. Allerdings ergibt sich vorliegend zwischen den Anfechtungsgründen weder in den Voraussetzungen (gleiche Anfechtungsfrist, § 121 BGB) noch in den Rechtsfolgen (Schadensersatzverpflichtung, § 122 BGB) ein Unterschied.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

9.4.2022, 19:14:22

Ist hier nicht eine Anfechtung wegen des Vorranges der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung ausgeschlossen, zumindest bezüglich § 119 Abs. 2 BGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2022, 16:56:31

Hallo Daniel, sofern es hier bereits zur Übergabe der Salami gekommen ist (Gefahrübergang), so würde in der Tat der Vorrang des Kaufmängelgewährleistungsrechts gelten und die Anfechtung wegen

Eigenschaftsirrtum

sperren. Hier ist aber bislang lediglich der Kaufvertrag zustande gekommen. Die

Kaufsache

wurde noch nicht übergeben, weshalb insoweit eine Anfechtung noch möglich ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

12.4.2022, 09:22:22

Liegt hier überhaupt ein Sachmangel vor? Aus Sicht eines objektiven Dritten haben K und M einen Vertrag über den Kauf einer Salami vom Schwein geschlossen. Das Wursterzeugnis entsprach also sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen im Sinne des 434 Abs. 1 BGB und war damit (ggf. im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs) frei von Sachmängeln.

DEL

deliaco

17.1.2024, 23:53:26

Die Frage von QuiGonTim habe ich mir auch gestellt. Wie kann man denn hier zu einem Mangel gelangen, wenn man annimmt, dass Übergabe bereits erfolgt ist? Was wäre ein Beispiel für ein Fall, in dem ein

Eigenschaftsirrtum

eigentlich vorliegt, aber aufgrund Vorrangs des Mängelgewährleistungsrechts verdrängt wird und dann ein Mangel bejaht wird?

Pilea

Pilea

7.10.2022, 09:06:32

Wäre es bereits zu einer Übergabe gekommen - wie wäre dann die (mangelrechtliche) Lage der K?

DEL

deliaco

18.1.2024, 00:01:15

Push

LUC1502

luc1502

15.3.2024, 09:26:02

Servus, hab vlt. gerade einen richtigen Hänger, aber ich verstehe partout nicht, wann die „Eigenschaft Bestandteil der WE“ ist. Müsste man z.B in seiner WE sagen/erklären „Salami vom Schwein“? oder ist etwas anderes gemeint mir „Eigenschaft als Bestandteil der WE“?

UN

Unterfertigter

25.3.2024, 17:17:43

Habe ich mich auch gefragt. Ich vermute Folgendes: Wenn A denkt, er kaufe einfach nur eine Salami und erst danach feststellt, dass sie aus Pferdefleisch ist, er sich also beim Kaufentschluss gar keine Gedanken darüber gemacht hat, welches Fleisch vorliegt, kann es sich um keinen Inhaltsirrt handeln, weil er sich keine Vorstellungen gemacht hat, mithin nicht irren kann. Wenn A sich denkt, er kaufe nun Schweinesalami, obwohl es sich um Pferdesalami handelt, hat er sich Vorstellungen über das Fleisch gemacht, über die er irrte.

UN

Unterfertigter

25.3.2024, 17:19:02

Kurz gesagt: ausdrücklich sagen muss er es nicht, aber es muss im Zuge der internen Entscheidungsfindung bewusst Bestandteil der WE geworden sein

CAUL

caulpoy

22.8.2024, 17:58:20

Angenommen die Übergabe sei erfolgt: Wäre dann aufgrund der Konkurrenzverhältnisse mit dem Mangelrecht ein

Eigenschaftsirrtum

ausgeschlossen und ein gegebenenfalls vorliegender Inhaltsirrtum möglich (dieser ist ja nicht gesperrt)?

CAUL

caulpoy

22.8.2024, 18:02:59

Falls ja, erscheint mir das in folgender Hinsicht widersprüchlich: der Inhaltsirrtum ist ja erst durch vorliegen einer verkehrswesentlichen Eigenschaft denkbar. Nun wäre ab Gefahrübergang eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtum, nicht jedoch wegen

Eigenschaftsirrtum

möglich.

Skra8

Skra8

27.9.2024, 12:50:15

Hi @[caulpoy](245038), lass uns mal kurz einen Schritt zurückgehen, denn nur wenn man die dogmatische Einordnung des Inhaltsirrtums gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB und des

Erklärungsirrtum

s gem. § 119 Abs. 2 BGB von der Konkurrenzenfrage trennt, wird denklogisch da ein Schuh draus: Es sind sicherlich einige Konstellationen denkbar, in denen der Erklärende sowohl einem

Eigenschaftsirrtum

gem. Abs. 2 als auch einem Inhalts- oder gar

Erklärungsirrtum

nach Abs. 1 unterliegt. Hieraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass jeder

Eigenschaftsirrtum

auch automatisch ein Inhaltsirrtum ist. Dies begründet sich insofern, als nicht sämtliche Eigenschaften rechtsgeschäftlich geschuldet werden; vielmehr stellen die meisten Eigenschaften ein bloßes Motiv für den Erwerb eines Gegenstands dar und stimmen dann entsprechend mit der objektiven Erklärung und dem Geschäftswillen überein. (BeckOGK/Rehberg, 1.6.2024, BGB § 119 Rn. 144, beck-online) Entsprechend erfasst der

Eigenschaftsirrtum

i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB auch Fälle jenseits der Irrtümer i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB. (BeckOGK/Rehberg, 1.6.2024, BGB § 119 Rn. 144, beck-online) Gerade diese über § 119 Abs. 1 BGB hinausgehenden Fälle, also die, die von Abs. 2 erfasst werden, stehen im lex-specialis-Verhältnis zu den Regelungen nach §§ 434 ff. BGB. (BeckOGK/Rehberg, 1.6.2024, BGB § 119 Rn. 166, beck-online) Um es plastischer zu machen, ein Klassiker: Sachverhalt: A irrt über die Echtheit eines Kunstwerkes beim Kauf von einem Galeristen. Nach Übergabe des Kunstwerkes wird sich A dem Irrtum bewusst. Die Irrtümer aus Abs. 1 scheiden aus, denn dem A missglückt weder die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine dem Willen entsprechende Äußerung (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 119 Rn. 46, beck-online), noch irrt A über den Bedeutungsgehalt, der seiner Kauferklärung nach dem

Empfängerhorizont

objektiv zugemessen wird (MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 119 Rn. 60, beck-online). A irrt lediglich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Urheberschaft. In dieser Konstellation ist die Anfechtung aus § 119 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil ein Sachmangel i.S.d. §§ 434 ff. BGB vorliegt, der nach dem lex-specialis-Prinzip Vorrang hat. Also ja, im Ergebnis ist es richtig, dass eine Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein kann, aber eine Anfechtung im Rahmen des § 119 Abs. 1 BGB möglich, gerade weil die Anfechtunsgründe sich unterscheiden. Vielleicht hilft dir diese Einordnung?


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