Gegenstände in der Wohnung, während man im Urlaub ist


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E macht Urlaub auf Kuba. Leider hat er seine RayBan-Sonnenbrille zu Hause vergessen.

Einordnung des Falls

Gegenstände in der Wohnung, während man im Urlaub ist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat seinen Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an der Sonnenbrille beendet, als er in den Urlaub gereist ist.

Nein!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Sachherrschaft hat man grundsätzlich an allen Gegenständen, die sich im eigenen Herrschaftsbereich befinden (etwa in der eigenen Wohnung). Eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Verhinderung bei der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft bleibt dabei unbeachtlich (§ 856 Abs. 2 BGB). Deshalb verliert E seinen Besitz an der Sonnenbrille auch nicht, wenn er in den Urlaub fährt. Auch der Besitzwille muss sich nicht speziell auf eine konkrete Sache beziehen. Genereller Besitzwille genügt.

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