Zivilrecht

Sachenrecht

Arten des Besitzes

Gegenstände in der Wohnung, während man im Urlaub ist

Gegenstände in der Wohnung, während man im Urlaub ist

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E macht Urlaub auf Kuba. Leider hat er seine RayBan-Sonnenbrille zu Hause vergessen.

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Einordnung des Falls

Gegenstände in der Wohnung, während man im Urlaub ist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat seinen Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an der Sonnenbrille beendet, als er in den Urlaub gereist ist.

Nein!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Sachherrschaft hat man grundsätzlich an allen Gegenständen, die sich im eigenen Herrschaftsbereich befinden (etwa in der eigenen Wohnung). Eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Verhinderung bei der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft bleibt dabei unbeachtlich (§ 856 Abs. 2 BGB). Deshalb verliert E seinen Besitz an der Sonnenbrille auch nicht, wenn er in den Urlaub fährt. Auch der Besitzwille muss sich nicht speziell auf eine konkrete Sache beziehen. Genereller Besitzwille genügt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BO

Boneless

8.1.2021, 11:20:39

Was ist mit der räumlichen Beziehung?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

30.5.2021, 17:56:28

Du hast recht, dass für den Besitz grundsätzlich ein hinreichend enges räumliches Verhältnis zur Sache zu bestehen hat, um eine entsprechende Einwirkungsmöglichkeit zu gewährleisten. Demgegenüber ist jedoch nicht erforderlich, dass andere von jeder tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit ausgeschlossen sind. Der Besitz erfordert keine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit: So ist etwa der Bauer auch dann (noch) Besitzer seines Pfluges, wenn er diesen über Nacht auf einem Acker stehen lässt (vgl. zudem BGH, U. v. 19.07.2019 - AZ.: V ZR 177/17; Fritzsche, in: Hau/Poseck [Hrsg.], BeckOK BGB, 58. Edition Stand: 01.05.2021, § 854 Rn. 22 m.w.N.). Im vorliegenden Fall bleibt der Besitz bestehen, da sich die Brille weiterhin in der Wohnung des E, dh seinem Einwirkungsbereich, befindet. Mit anderen Worten: Ausreichend ist bereits für den Besitz die potentielle Einwirkungsmöglichkeit (siehe nur Schäfer, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 856 Rn. 13). Hierfür spricht insbesondere die Vorschrift des § 856 Abs. 2 BGB. Demnach wird der Besitz nicht beendet, wenn der Besitzer an der Ausübung der Sachgewalt „vorübergehend verhindert“ ist. Dabei ist - auf den konkreten Fall übertragen - insbesondere unerheblich, wie lange die Abwesenheit des E dauert. Argument: Es ist ja weiterhin seine Wohnung (siehe auch Schäfer, aaO, Rn. 15; vgl. ferner zur Dauer: LG Köln, U. v. 06.01.2017 - AZ.: 5 O 386/15).

Justice

Justice

4.1.2022, 17:48:16

Welche Form des Besitzes wäre es in diesem Fall ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.1.2022, 17:50:31

Hallo Justice, in diesem Fall ist E unmittelbarer Besitzer der Sonnenbrille. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Justice

Justice

11.1.2022, 00:07:54

Danke, für die Antwort.

Ranii

Ranii

20.11.2022, 11:00:46

Worin liegt der Unterschied zw diesem Fall und dem Fall mit dem geparkten Auto? Könnte man beim Auto auch 856 II anführen?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

22.12.2022, 21:51:07

Meiner Meinung ist das ein vergleichbarer Fall. Daher kannst Du auch bei dem Fall mit dem Auto 856 II BGB anführen.

Amelie

Amelie

13.4.2023, 22:06:00

Bei dem Fall mit dem Auto wurde auch vor allem auf die Schlüssel abgestellt, weshalb der 856 II mE eventuell nicht anwendbar sein muss

DEN

Dennis777

12.5.2023, 10:19:36

Zu seiner Wohnung wo die Sonnenbrille liegt hat er auch Schlüssel, daher kein Unterschied.

EVA

evanici

14.9.2023, 10:34:51

Würde man auch im Zivilrecht von "gelockertem Besitz" sprechen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.9.2023, 14:38:55

Hallo evanici, danke für deine Frage. Auch hier ist es so, dass das Zivil- und Strafrecht jeweils einen eigenen Begriff haben. So kennt das Zivilrecht nicht den gelockerten Besitz. Dies ist eine strafrechtliche Figur. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Steinfan

Steinfan

11.3.2024, 15:52:11

Liebe evanici, der BGH spricht von Besitzlockerung; siehe nur den Leitsatz zum Probefahrt-Fall. Auch in den Lösungsskizzen wird der Begriff als Prüfungspunkt übernommen. (BGH, Urteil vom 18.09.2020 - V ZR 8/19)


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