Kein Besitzwille bzgl. Sachen, die einer Person ohne deren Wissen und Wollen zugesteckt werden, z.B. Drogen, die einem Touristen vor dem Grenzübergang von einem Dritte ins Gepäck geschmuggelt werden.
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T reist als Tourist nach Mexiko. Auf seinem Rückweg schmuggelt S, ohne dass T davon weiß, ihm vor dem Grenzübergang Drogen ins Gepäck.
Einordnung des Falls
Kein Besitzwille bzgl. Sachen, die einer Person ohne deren Wissen und Wollen zugesteckt werden, z.B. Drogen, die einem Touristen vor dem Grenzübergang von einem Dritte ins Gepäck geschmuggelt werden.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) am Inhalt seiner Tasche. Davon sind auch die Drogen umfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!