Zivilrecht
Sachenrecht
Arten des Besitzes
Kein Besitzwille bzgl. Sachen, die einer Person ohne deren Wissen und Wollen zugesteckt werden, z.B. Drogen, die einem Touristen vor dem Grenzübergang von einem Dritte ins Gepäck geschmuggelt werden.
Kein Besitzwille bzgl. Sachen, die einer Person ohne deren Wissen und Wollen zugesteckt werden, z.B. Drogen, die einem Touristen vor dem Grenzübergang von einem Dritte ins Gepäck geschmuggelt werden.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T reist als Tourist nach Mexiko. Auf seinem Rückweg schmuggelt S, ohne dass T davon weiß, ihm vor dem Grenzübergang Drogen ins Gepäck.
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Einordnung des Falls
Kein Besitzwille bzgl. Sachen, die einer Person ohne deren Wissen und Wollen zugesteckt werden, z.B. Drogen, die einem Touristen vor dem Grenzübergang von einem Dritte ins Gepäck geschmuggelt werden.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) am Inhalt seiner Tasche. Davon sind auch die Drogen umfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
28.12.2020, 16:02:39
Drogen nach Mexiko schmuggeln ist ja wie Eulen nach Athen tragen. Ich glaube das Beispiel macht andersrum mehr Sinn 😅
Eigentum verpflichtet 🏔️
28.12.2020, 21:16:51
Wir haben jetzt hinzugefügt, dass sich T auf dem Rückweg befindet ;)
Streithammel
20.10.2023, 10:35:50
Toll, wie hier mit abwertenden Klischees gespielt wird.
SolvendiCausa
23.10.2023, 17:31:34
Alles klar…
ajboby90
16.11.2023, 16:53:32
Lord Denning
2.1.2024, 18:31:40
In welchem Verhältnis stehen räumliche und zeitliche Beziehung zum Herrschaftsbereich? Ich finde leider die angepassten Definitionen je Sachverhalt etwas verwirrend.
I
29.1.2024, 23:29:29
a) Räumliche Beziehung des Erwerbers zur Sache: Zwischen dem Erwerber und der Sache muss eine räumliche Beziehung hergestellt werden, die es dem Erwerber unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ermöglicht, tatsächlich auf die Sache einzuwirken. Die für die Gewaltausübung erforderliche räumliche Beziehung zur Sache besteht, wenn die Sache dem Erwerber persönlich ausgehändigt wird oder in den Herrschaftsbereich des Erwerbers gelangt, der von Dritten gewöhnlich beachtet wird. Bsp: Die Sache wird in das Haus, die Wohnung, die Geschäftsräume, das Fabrikgebäude gebracht oder auf das Betriebsgelände geschafft. Sachherrschaft besteht auch, wenn Ware vor der Ladentüre abgelegt wird. Nicht erforderlich ist, dass andere von jeglicher Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache ausgeschlossen sind. Besitz erfordert auch keine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die Sache. Bsp: Der Bauer bleibt auch Besitzer seines Pfluges, wenn er diesen über Nacht auf seinem Acker stehen lässt. b) Gewisse Dauerhaftigkeit der räumlichen Beziehung Die räumliche Beziehung der Person zur Sache muss nach h.M. von gewisser Dauer sein, sodass eine nur vorübergehende Sachberührung bzw. Entgegennahme der Sache nicht ausreicht (arg. e contrario nach 856 Abs. 2). Bsp: Wer im Kaufhaus Waren aus dem Regal zur Prüfung entnimmt, wird nicht Besitzer. Der Kaufinteressent, der auf dem Fahrrad im Hof des Verkäufers zur Probe fährt, erlangt keinen Besitz. Besitzer wird aber der Patient an einer P probeweise eingesetzten Zahnkrone und der Hauseigentümer an einer Probeweise eingebauten Heizung.
Lord Denning
30.1.2024, 19:41:01
Danke für die Erklärung. Das war macht es etwas verständlicher :)