Kein Besitzwille bzgl. Sachen, die einer Person ohne deren Wissen und Wollen zugesteckt werden, z.B. Drogen, die einem Touristen vor dem Grenzübergang von einem Dritte ins Gepäck geschmuggelt werden.


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T reist als Tourist nach Mexiko. Auf seinem Rückweg schmuggelt S, ohne dass T davon weiß, ihm vor dem Grenzübergang Drogen ins Gepäck.

Einordnung des Falls

Kein Besitzwille bzgl. Sachen, die einer Person ohne deren Wissen und Wollen zugesteckt werden, z.B. Drogen, die einem Touristen vor dem Grenzübergang von einem Dritte ins Gepäck geschmuggelt werden.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) am Inhalt seiner Tasche. Davon sind auch die Drogen umfasst.

Nein, das ist nicht der Fall!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Sachherrschaft hat man grundsätzlich an allen Gegenständen, die sich im eigenen Herrschaftsbereich befinden (etwa in der eigenen Wohnung). Auch der Besitzwille muss sich nicht speziell auf eine konkrete Sache beziehen. Genereller Besitzwille genügt.T kann jederzeit auf alle Sachen in seiner Tasche einwirken. Er hat jedoch keinen erkennbaren Besitzwillen. T weiß nichts von den Drogen und nach der Verkehrsanschauung sind von seinem generellen Besitzwillen am Inhalt seiner Tasche keine fremden Drogen umfasst.

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