Waren, die Kundin im Supermarkt in ihren Einkaufswagen gelegt hat.


mittel

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streitig (herrschende Lehre vs. starke Mindermeinung)

K ist einkaufen und belädt ihren Einkaufswagen voll mit Lebensmitteln. Auf dem Weg zur Kasse trifft sie den Inhaber des Supermarkts, P.

Einordnung des Falls

Waren, die Kundin im Supermarkt in ihren Einkaufswagen gelegt hat.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an den Lebensmitteln im Einkaufswagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache einzuwirken. Sie muss von gewisser Dauer sein. Ob die Intensität der räumlichen und zeitlichen Beziehung zur Sache ausreicht, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Waren, die Kunden im Einkaufswagen haben und noch nicht gekauft haben, stehen nach der Verkehrsanschauung weiterhin im Besitz des Supermarktinhabers.

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Biene Maja

Biene Maja

26.2.2020, 09:25:34

Ist das nicht ein Widerspruch zum Fall mit dem eingesteckten Lippenstift?

Q-teacup

Q-teacup

26.2.2020, 10:31:31

Die Frage habe ich mir gerade auch gestellt 😐

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

26.2.2020, 22:38:35

Nein, der Lippenstift wandert in die Handtasche. Die Nahrungsmittel in den Einkaufswagen.

DO

DonQuiKong

5.3.2020, 08:30:27

Der Unterschied zum Lippenstift ist, dass bei letzterem der Eigentümer den Besitz verloren hat. Ich denke aus der Perspektive ist klarer, dass der Besitz gewechselt haben muss.

Henk

Henk

6.3.2020, 08:28:42

Der Lippenstift (kleiner Gegenstand) wandert in die Handtasche. Das Ladenpersonal darf nicht in die Handtasche greifen und den Lippenstift herausholen (Privatsphäre der Dame). Das Ladenpersonal darf aber jederzeit in den Einkaufswagen greifen, ohne dass sie die Polizei holen müssen, die sich auf 39, 40 PolG NRW stützt. Der Einkaufswagen begründet nämlich diese Privatsphäre nicht (keine

Gewahrsamsenklave

).

JEAN

Jean-Pierre

19.5.2020, 19:01:45

Ich denke hier an die

Gewahrsamsenklave

: Der Supermarktführer hat nicht mehr auf den Inhalt der Tasche nach Belieben zugriff und somit auch keine Tatherrschaft. Jedoch kann beim Einkaufswagen bezgl. des Besitzes auch anders argumentiert werden, womit ein anderes Ergebnis möglich ist.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

20.5.2020, 12:41:21

Hi Jean-Pierre, Danke für den Beitrag! Du has recht, man kann das anders sehen. Wir haben auch noch eine Fundstelle für die abweichende Auffassung ergänzt. Herrschende Meinung ist uE aber, dass der Kunde an den unbezahlten Waren im Einkaufswagen noch keinen Besitz begründet. Anders als eine Handtasche begründet der Wagen nach der Verkehrsanschauung keine

Gewahrsamsenklave

.

SCL

Schmetter Ling

18.2.2021, 01:47:35

Könnte man hier auch ein Besitzmittlungsverhältnis annehmen (cic), solange sie die Sachen noch nicht gekauft hat?

DEN

Dennis

13.6.2021, 09:33:02

Culpa in Contrahendo ist meines Wissens kein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d 868 BGB

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.11.2021, 14:10:03

Hallo Schmetterling, überwiegend wird vertreten, dass der Kunde im Supermarkt überhaupt keinen eigenen Besitz erwirbt und insoweit auch kein Besitzmittlungsverhältnis besteht. Denn dieser setzt ja den unmittelbaren Besitz des Besitzmittlers voraus. Es ist aber durchaus denkbar (und vertretbar), an das vorvertragliche Schuldverhältnis ein solches Besitzmittlungsverhältnis anzuknüpfen. Dies hätte insbesondere den Vorteil, dass die Kund:innen im Geschäft dann auch selbst Besitzschutzrechte ausüben können (vgl. hierzu Schulze, Schutz der Erwerbschance - Schnäppchenjagd im Einkaufsmarkt, NJW 2000, 2876). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

timstöckler

timstöckler

14.2.2022, 16:58:19

Dementsprechend hat der Kunde auch keine Besitzschutzansprüche (bspw. 859 Abs. 1 u. Abs. 2). Dann darf ich mich also nicht zur Wehr setzen, wenn mir jemand das letzte heiß begehrte iPhone, Paar Schuhe etc. aus dem Einkaufswagen entwendet. In Anbetracht der Schutzwürdigkeit der Kunden, sollten diesen die Besitzschutzansprüche zustehen, sobald sie die Ware in ihrem Wagen haben. Daher finde ich es vertretbarer zu sagen, dass sie unmittelbaren Besitz erlangen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.2.2022, 18:10:26

Hallo Tim, das lässt sich durchaus vertreteten (s. Schulze, Schutz der Erwerbschance - Schäppchenjagd im Einkaufsmarkt, NJW 2000, 2876). Schulze vertritt dabei insbesondere, dass der Kunde unmittelbarer Fremdbesitzer (für den Ladenbesitzer) der Ware wird und ihm damit Gewaltrechte zustehen. Überwiegend wird aber aufgrund der fehlenden Dauerhaftigkeit des Besitzes und des fehlenden räumlich-physischen Herraschaftsverhältnis eine Besitzposition des Kunden abgelehnt und damit letztlich auch die Gewaltschutzrechte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BBE

bibu knows best

22.8.2022, 08:03:36

Eine Frau, die ein paar perfekte Schuhe gefunden hat begründet mit Sicherheit bereits vor Verlassen des Kassenbereichs Besitz 😄

BL

Blotgrim

20.2.2023, 19:21:28

Eigentlich nicht, da sich die Schuhe immer noch im Herrschaftsbereich des Ladeninhabers befinden und die Schuhe auch nicht vom APR geschützt sind


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