Zivilrecht
Sachenrecht
Arten des Besitzes
Waren, die Kundin im Supermarkt in ihren Einkaufswagen gelegt hat.
Waren, die Kundin im Supermarkt in ihren Einkaufswagen gelegt hat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist einkaufen und belädt ihren Einkaufswagen voll mit Lebensmitteln. Auf dem Weg zur Kasse trifft sie den Inhaber des Supermarkts, P.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Waren, die Kundin im Supermarkt in ihren Einkaufswagen gelegt hat.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an den Lebensmitteln im Einkaufswagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Biene Maja
26.2.2020, 09:25:34
Ist das nicht ein Widerspruch zum Fall mit dem eingesteckten Lippenstift?
Q-teacup
26.2.2020, 10:31:31
Die Frage habe ich mir gerade auch gestellt 😐
Christian Leupold-Wendling
26.2.2020, 22:38:35
Nein, der Lippenstift wandert in die Handtasche. Die Nahrungsmittel in den Einkaufswagen.
DonQuiKong
5.3.2020, 08:30:27
Der Unterschied zum Lippenstift ist, dass bei letzterem der Eigentümer den Besitz verloren hat. Ich denke aus der Perspektive ist klarer, dass der Besitz gewechselt haben muss.
Henk
6.3.2020, 08:28:42
Der Lippenstift (kleiner Gegenstand) wandert in die Handtasche. Das Ladenpersonal darf nicht in die Handtasche greifen und den Lippenstift herausholen (Privatsphäre der Dame). Das Ladenpersonal darf aber jederzeit in den Einkaufswagen greifen, ohne dass sie die Polizei holen müssen, die sich auf 39, 40 PolG NRW stützt. Der Einkaufswagen begründet nämlich diese Privatsphäre nicht (keine
Gewahrsamsenklave).
Jean-Pierre
19.5.2020, 19:01:45
Ich denke hier an die
Gewahrsamsenklave: Der Supermarktführer hat nicht mehr auf den Inhalt der Tasche nach Belieben zugriff und somit auch keine Tatherrschaft. Jedoch kann beim Einkaufswagen bezgl. des Besitzes auch anders argumentiert werden, womit ein anderes Ergebnis möglich ist.
Christian Leupold-Wendling
20.5.2020, 12:41:21
Hi Jean-Pierre, Danke für den Beitrag! Du has recht, man kann das anders sehen. Wir haben auch noch eine Fundstelle für die abweichende Auffassung ergänzt. Herrschende Meinung ist uE aber, dass der Kunde an den unbezahlten Waren im Einkaufswagen noch keinen Besitz begründet. Anders als eine Handtasche begründet der Wagen nach der Verkehrsanschauung keine
Gewahrsamsenklave.
Schmetter Ling
18.2.2021, 01:47:35
Könnte man hier auch ein
Besitzmittlungsverhältnisannehmen (cic), solange sie die Sachen noch nicht gekauft hat?
Dennis
13.6.2021, 09:33:02
Lukas_Mengestu
29.11.2021, 14:10:03
Hallo Schmetterling, überwiegend wird vertreten, dass der Kunde im Supermarkt überhaupt keinen eigenen Besitz erwirbt und insoweit auch kein
Besitzmittlungsverhältnisbesteht. Denn dieser setzt ja den unmittelbaren Besitz des
Besitzmittlers voraus. Es ist aber durchaus denkbar (und vertretbar), an das vorvertragliche Schuldverhältnis ein solches
Besitzmittlungsverhältnisanzuknüpfen. Dies hätte insbesondere den Vorteil, dass die Kund:innen im Geschäft dann auch selbst Besitzschutzrechte ausüben können (vgl. hierzu Schulze, Schutz der Erwerbschance - Schnäppchenjagd im Einkaufsmarkt, NJW 2000, 2876). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
timstöckler
14.2.2022, 16:58:19
Dementsprechend hat der Kunde auch keine Besitzschutzansprüche (bspw. 859 Abs. 1 u. Abs. 2). Dann darf ich mich also nicht zur Wehr setzen, wenn mir jemand das letzte heiß begehrte iPhone, Paar Schuhe etc. aus dem Einkaufswagen entwendet. In Anbetracht der Schutzwürdigkeit der Kunden, sollten diesen die Besitzschutzansprüche zustehen, sobald sie die Ware in ihrem Wagen haben. Daher finde ich es vertretbarer zu sagen, dass sie unmittelbaren Besitz erlangen.
Lukas_Mengestu
14.2.2022, 18:10:26
Hallo Tim, das lässt sich durchaus vertreteten (s. Schulze, Schutz der Erwerbschance - Schäppchenjagd im Einkaufsmarkt, NJW 2000, 2876). Schulze vertritt dabei insbesondere, dass der Kunde unmittelbarer Fremdbesitzer (für den Ladenbesitzer) der Ware wird und ihm damit Gewaltrechte zustehen. Überwiegend wird aber aufgrund der fehlenden Dauerhaftigkeit des Besitzes und des fehlenden räumlich-physischen Herraschaftsverhältnis eine Besitzposition des Kunden abgelehnt und damit letztlich auch die Gewaltschutzrechte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
bibu knows best
22.8.2022, 08:03:36
Eine Frau, die ein paar perfekte Schuhe gefunden hat begründet mit Sicherheit bereits vor Verlassen des Kassenbereichs Besitz 😄
Blotgrim
20.2.2023, 19:21:28
Eigentlich nicht, da sich die Schuhe immer noch im Herrschaftsbereich des Ladeninhabers befinden und die Schuhe auch nicht vom
APRgeschützt sind