Zivilrecht

Sachenrecht

Arten des Besitzes

Waren, die Kundin im Supermarkt in ihren Einkaufswagen gelegt hat.

Waren, die Kundin im Supermarkt in ihren Einkaufswagen gelegt hat.

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
streitig (herrschende Lehre vs. starke Mindermeinung)

K ist einkaufen und belädt ihren Einkaufswagen voll mit Lebensmitteln. Auf dem Weg zur Kasse trifft sie den Inhaber des Supermarkts, P.

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Einordnung des Falls

Waren, die Kundin im Supermarkt in ihren Einkaufswagen gelegt hat.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat unmittelbaren Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an den Lebensmitteln im Einkaufswagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die (1) von einem Besitzwillen getragene (2) tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache einzuwirken. Sie muss von gewisser Dauer sein. Ob die Intensität der räumlichen und zeitlichen Beziehung zur Sache ausreicht, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung. Waren, die Kunden im Einkaufswagen haben und noch nicht gekauft haben, stehen nach der Verkehrsanschauung weiterhin im Besitz des Supermarktinhabers.
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