Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Ehrverletzende Äußerungen - im Kontext der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Ehrverletzende Äußerungen - im Kontext der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf einer Pressekonferenz über Ausschreitungen nach einem Spiel des Fußballclubs F bezeichnet Polizeipräsident P alle Fans von F als „versoffene Idioten“. F fühlt sich ungerecht behandelt und will gegen die Äußerung klagen.
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Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Ehrverletzende Äußerungen - im Kontext der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Äußerungen eines Amtsträgers sind stets öffentlich-rechtlich.
Nein!
3. Die Äußerung des P ist öffentlich-rechtlich.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
10.7.2024, 10:51:24
as.mzkw
7.10.2024, 10:54:24
I) Äußerungsbefugnis II) Sachlichkeit der Äußerung III) Neutralität der Äußerung IV) Verhältnismäßigkeit der Äußerung