Öffentliches Recht

VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Ehrverletzende Äußerungen - im Kontext der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Ehrverletzende Äußerungen - im Kontext der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Auf einer Pressekonferenz über Ausschreitungen nach einem Spiel des Fußballclubs F bezeichnet Polizeipräsident P alle Fans von F als „versoffene Idioten“. F fühlt sich ungerecht behandelt und will gegen die Äußerung klagen.

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Einordnung des Falls

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Ehrverletzende Äußerungen - im Kontext der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Streitigkeit gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.

Nein, das trifft nicht zu!

Aufdrängende Sonderzuweisungen haben Vorrang vor der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Für die Streitigkeit über die Äußerung des P gibt es keine aufdrängenden Sonderzuweisungen. Es kommt also auf die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO an. Aufdrängende Sonderzuweisungen gibt es z.B. für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen: § 126 Abs. 1 BBG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG für Beamte (des Bundes bzw. des Landes), § 46 DRiG für Richter. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, genügt die Feststellung: "Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich."
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2. Äußerungen eines Amtsträgers sind stets öffentlich-rechtlich.

Nein!

Gegenstand der Klage muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitbestimmenden Normen öffentlich-rechtliche sind. Bei Äußerungen und Informationshandeln von Behörden bzw. Amtsträgern sind die streitentscheidenden Normen oft nicht erkennbar. Äußerungen und Informationen sind daher dann öffentlich-rechtlich, wenn sie im Zusammenhang der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgen (sog. Akzessorietätstheorie). Außerhalb dessen sind Äußerungen zivilrechtlich, insbesondere bei fiskalischem Handeln (Beschaffungsgeschäfte) sowie im Verwaltungsprivatrecht.

3. Die Äußerung des P ist öffentlich-rechtlich.

Genau, so ist das!

Das Abhalten von Pressekonferenzen steht im Kontext der öffentlichkeitsrelevanten Ermittlungstätigkeit der Polizei und ist damit eine öffentliche Aufgabe eines Polizeipräsidenten. Die Äußerung des P fiel im Kontext der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Das der Äußerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist somit öffentlich-rechtlich. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURAFU

jurafuchsles

10.7.2024, 10:51:24

wie würde man hier die

Rechtmäßigkeit

der Aussage in der

Begründetheit

prüfen?

AS

as.mzkw

7.10.2024, 10:54:24

I) Äußerungsbefugnis II) Sachlichkeit der Äußerung III) Neutralität der Äußerung IV) Verhältnismäßigkeit der Äußerung


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