Öffentliches Recht

VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Aussagen eines Politikers

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Aussagen eines Politikers

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Oberbürgermeister O ist Politiker der P-Partei. Während einer Wahlkampfrede vor dem Rathaus, auf der er als "Oberbürgermeister" begrüßt wird, preist er seine Amtsführung und ruft zum Boykott seiner Gegner auf. Die oppositionelle G-Partei will sich das nicht bieten lassen und klagt.

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Einordnung des Falls

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Aussagen eines Politikers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Streitigkeit gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.

Nein!

Aufdrängende Sonderzuweisungen haben Vorrang vor der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Für die Streitigkeit über Äußerungen von Politikern gibt es keine aufdrängenden Sonderzuweisungen. Es kommt also auf die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO an. Aufdrängende Sonderzuweisungen gibt es z.B. für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen: § 126 Abs. 1 BBG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG für Beamte (des Bundes bzw. des Landes), § 46 DRiG für Richter. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, genügt die Feststellung: "Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich."
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2. Äußerungen von Politikern sind stets öffentlich-rechtlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Äußerungen und Informationshandeln von Behörden bzw. Amtsträgern sind die streitentscheidenden Normen oft nicht erkennbar. In diesem Fall ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO), wenn die Äußerung im Zusammenhang der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt (sog. Akzessorietätstheorie). Äußerungen von Amtsträgern, die inhaltlich öffentliche Aufgaben betreffen, sind in aller Regel öffentlich-rechtlich.

3. Os Auftritt und seine Äußerungen erfolgten hier in seiner Eigenschaft als Mitglied der P-Partei. Die Äußerung ist als privatrechtlich zu qualifizieren.

Ja, in der Tat!

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es bei der Frage, ob ein Amtsträger öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich agiert, maßgeblich darauf an, ob er amtliche Autorität nutzt oder Rückgriff auf amtliche Ressourcen nimmt. Für einen Amtsbezug sprechen z.B. offizielle Publikationen auf der Internetseite, die ihm aufgrund des Amtes zur Verfügung steht, die Verwendung von Staatssymbolen oder die Nutzung der Amtsräume. Kein Amtsbezug liege z.B. bei Parteiveranstaltungen oder „Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses“ (Talkrunden, Interviews) vor. Bei der Wahlkampfrede handelt es sich ersichtlich um eine Parteiveranstaltung. Allein der Umstand, dass O als Oberbürgermeister begrüßt wird, ändert daran nichts, denn staatliche Funktionsträger dürfen die Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen. Auch der räumliche Bezug zum Rathaus ist unschädlich, da der Platz kein spezifischer Amtsraum ist, sondern auch von anderen Personen genutzt werden kann. Der Verwaltungsrechtsweg ist somit nicht eröffnet. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Äußerungsbefugnis von Amtsträgern in den letzten Jahren vermehrt beschäftigt [siehe hierzu: Schwesig (BVerfG, NVwZ 2015, 209); Wanka (BVerfG, NJW 2018, 928); Seehofer (BVerfG, NJW 2020, 2096)], Merkel (BVerfG, Urt. v. 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20)].
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