Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Reine Information der Behörde
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Es ist bekannt geworden, dass einige Winzer der Region R ihre Weine mit Frostschutzmitteln gestreckt haben, die erhebliche Gesundheitsrisiken bergen. Gesundheitsminister G warnt vor dem Konsum der Weine aus R. Winzer W ist empört, da er seine Weine nie gestreckt hat und klagt.
Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Reine Information der Behörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Äußerungen einer Behörde sind stets öffentlich-rechtlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Warnung des Gesundheitsministers vor dem Konsum möglicherweise gesundheitsschädlicher Weine fiel im Kontext der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
Ja, in der Tat!
3. Für die Streitigkeit gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein!
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Jose
21.1.2022, 13:18:21
Wie kann sich denn eine Behörde als jur. Person nicht in Erfüllung ihrer Aufgaben äußern?
Victor
21.1.2022, 17:24:55
Das ist bei privatrechtlichen Handeln/fiskalischen Geschäften der Fall. Die Behörde kauft z.B. Toilettenpapier für die Beamten/Angestellten im Haus oder besorgt einen Caterer für ein Event.