Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Reine Information der Behörde
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Reine Information der Behörde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Es ist bekannt geworden, dass einige Winzer der Region R ihre Weine mit Frostschutzmitteln gestreckt haben, die erhebliche Gesundheitsrisiken bergen. Gesundheitsminister G warnt vor dem Konsum der Weine aus R. Winzer W ist empört, da er seine Weine nie gestreckt hat und klagt.
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Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Reine Information der Behörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Äußerungen einer Behörde sind stets öffentlich-rechtlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Warnung des Gesundheitsministers vor dem Konsum möglicherweise gesundheitsschädlicher Weine fiel im Kontext der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
Ja, in der Tat!
3. Für die Streitigkeit gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
21.1.2022, 13:18:21
Wie kann sich denn eine Behörde als jur. Person nicht in Erfüllung ihrer Aufgaben äußern?
Victor
21.1.2022, 17:24:55
Das ist bei privatrechtlichen Handeln/fiskalischen Geschäften der Fall. Die Behörde kauft z.B. Toilettenpapier für die Beamten/Angestellten im Haus oder besorgt einen Caterer für ein Event.
schwemmely
4.12.2024, 13:10:36
Ich habe mal eine Frage: Was ist denn der Unterschied zwischen dem fiskalischen Handeln und dem Verwaltungsprivatrecht? Können die 2 Bereiche unter der
Fiskalverwaltunglaufen oder ist damit nur das fiskalische Handeln gemeint? LG
P K
4.12.2024, 22:53:16
So wie ich es in Erinnerung habe, betrifft fiskalisches Handeln vor allem Beschaffungstätigkeiten (Kauf von Stiften, Papier oder Stühlen). Der Staat verhält sich mehr oder weniger genauso wie ein Privater und nimmt damit keine öffentlichen Aufgaben wahr. Dagegen bezeichnet Verwaltungsprivatrecht die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Instrumente oder Rechtssubjekte des Privatrechts (z.B. betreibt die Gemeinde G eine gemeindliche Einrichtung über eine GmbH). Die GmbH kann keine VA´'s erlassen, ist aber an den öffentlichen Zweck gebunden (z.B. darf eine solche GmbH gerade nicht hauptsächlich auf Profit ausgerichtet sein, sondern muss einer konkreten öffentlichen Aufgabe dienen).
schwemmely
5.12.2024, 15:04:07
@[PK](111061) vielen Dank! super erklärt :))