Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Reine Information der Behörde
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Reine Information der Behörde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Es ist bekannt geworden, dass einige Winzer der Region R ihre Weine mit Frostschutzmitteln gestreckt haben, die erhebliche Gesundheitsrisiken bergen. Gesundheitsminister G warnt vor dem Konsum der Weine aus R. Winzer W ist empört, da er seine Weine nie gestreckt hat und klagt.
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Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Reine Information der Behörde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Äußerungen einer Behörde sind stets öffentlich-rechtlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Warnung des Gesundheitsministers vor dem Konsum möglicherweise gesundheitsschädlicher Weine fiel im Kontext der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.
Ja, in der Tat!
3. Für die Streitigkeit gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
21.1.2022, 13:18:21
Victor
21.1.2022, 17:24:55
Das ist bei privatrechtlichen Handeln/fiskalischen Geschäften der Fall. Die
Behördekauft z.B. Toilettenpapier für die Beamten/Angestellten im Haus oder besorgt einen Caterer für ein Event.