Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Reine Information der Behörde


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Klassisches Klausurproblem

Es ist bekannt geworden, dass einige Winzer der Region R ihre Weine mit Frostschutzmitteln gestreckt haben, die erhebliche Gesundheitsrisiken bergen. Gesundheitsminister G warnt vor dem Konsum der Weine aus R. Winzer W ist empört, da er seine Weine nie gestreckt hat und klagt.

Einordnung des Falls

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Reine Information der Behörde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Äußerungen einer Behörde sind stets öffentlich-rechtlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gegenstand der Klage muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitbestimmenden Normen öffentlich-rechtliche sind. Bei Äußerungen und Informationshandeln von Behörden bzw. Amtsträgern sind die streitentscheidenden Normen oft nicht erkennbar. Äußerungen und Informationen sind daher dann öffentlich-rechtlich, wenn sie im Zusammenhang der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgen (sog. Akzessorietätstheorie). Außerhalb dessen sind Äußerungen zivilrechtlich, insbesondere bei fiskalischem Handeln (Beschaffungsgeschäfte) sowie im Verwaltungsprivatrecht.

2. Die Warnung des Gesundheitsministers vor dem Konsum möglicherweise gesundheitsschädlicher Weine fiel im Kontext der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.

Ja, in der Tat!

Öffentliche Aufgaben sind Tätigkeitsbereiche von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die im Interesse der Allgemeinheit oder des Gemeinwohls erfüllt werden. Die Gesundheitsvorsorge einschließlich Informationen über und Warnungen der Bürger vor Gefahren für die Gesundheit dient dem Interesse der Allgemeinheit und ist damit eine öffentliche Aufgabe. Die Warnung vor gesundheitsschädlichen Weinen dient dem Interesse der Allgemeinheit. Das der Äußerung des Gesundheitsministers zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

3. Für die Streitigkeit gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.

Nein!

Aufdrängende Sonderzuweisungen haben Vorrang vor der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Für die Streitigkeit über Behördenäußerungen gibt es keine aufdrängenden Sonderzuweisungen. Es kommt also auf die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO an. Aufdrängende Sonderzuweisungen gibt es z.B. für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen: § 126 Abs. 1 BBG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG für Beamte (des Bundes bzw. des Landes), § 46 DRiG für Richter. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, genügt die Feststellung: "Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich."

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JO

Jose

21.1.2022, 13:18:21

Wie kann sich denn eine Behörde als jur. Person nicht in Erfüllung ihrer Aufgaben äußern?

VIC

Victor

21.1.2022, 17:24:55

Das ist bei privatrechtlichen Handeln/fiskalischen Geschäften der Fall. Die Behörde kauft z.B. Toilettenpapier für die Beamten/Angestellten im Haus oder besorgt einen Caterer für ein Event.


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