Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen
Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen
10. Juni 2025
17 Kommentare
4,8 ★ (10.142 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte das gute Wetter nutzen, um mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Er kauft daher auf Ebay Kleinanzeigen von D ein neuwertiges E-Bike für nur €150. K weiß nicht, dass D das E-Bike von X gestohlen hat.
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Einordnung des Falls
Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat den K getäuscht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat eine Vermögensverfügung getätigt.
Genau, so ist das!
3. D hat seine vertraglichen Pflichten erfüllt und K das E-Bike übereignet, sodass K keinen Vermögensschaden erlitten hat.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sherlock
16.11.2022, 11:42:01
Hier steht: „sodass D keinen Schaden erlitten hat“ - ich glaube hier müsste eigentlich fraglich sein, ob K einen Schaden erlitten hat oder? Was dann eben zu bejahen ist, da ihm das Fahrrad wegen § 935 I 1 BGB gar nicht übereignet werden konnte und er aufgrund seiner
VermögensverfügungiFd Zahlung von 150 Euro einen Schaden erlitten hat. Oder habe ich da was durcheinander gebracht?

Lukas_Mengestu
17.11.2022, 18:01:59
Hallo sherlock, die ganze Aussage hier stimmt nicht. Weil D seine vertraglichen Pflichten NICHT erfüllt hat, ist K hier ein Schaden entstanden. Hätte D dagegen seine vertraglichen Pflichten erfüllt, so wäre K KEIN Schaden entstanden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
miamiu
28.3.2024, 14:09:38
Fehlt es in diesem Fall nicht schon an einem
Irrtum? K wusste doch, dass das Fahrrad gestohlen wurde und somit lag auch kein Auseinanderfallen der objektiven Wahrheit und der subjektiven Vorstellung vor.
Leo Lee
29.3.2024, 04:26:33
Hallo miamiu, vielen Dank für die Frage! Beachte jedoch, dass im letzten Satz steht, dass K nicht um die Entwendung wusste :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
JohnnyLbd
1.7.2024, 12:28:20
Hey, muss man hier eine Inzidentprüfung vornehmen oder reicht es aus wenn man kurz abhandenkommen definiert und dann feststellt ?
Timurso
8.7.2024, 10:39:52
Ich würde sagen, dass das maßgeblich vom Kontext abhängt. Je gewichtiger dieses Problem in einer Klausur ist, desto feiner sollte man das prüfen und auch tiefer ins Zivilrecht gehen.

robse27
7.7.2024, 16:44:09
Hallo zusammen, kann man die
Vermögensverfügungnicht auch schon im Abschluss des Kaufvertrages sehen (und nicht erst später im Bezahlen der 150€), so dass bereits ein
Eingehungsbetrugvorliegen könnte (auch wenn das im Ergebnis hier dahinstehen könnte)? Danke und LG :)
Timurso
8.7.2024, 10:18:50
Man kann im Abschluss des Vertrages eine
Vermögensverfügungsehen, allerdings ist dadurch kein Schaden kausal eingetreten. Entweder es liegt ein Fall anfänglicher Unmöglichkeit vor, dann gibt es keine sich gegenüberstehenden Ansprüche und damit keinen Schaden. Oder der K erwirbt einen Anspruch gegen die D auf
Übereignungdes Fahrrads (oder eines der gleichen Gattung), dann ergibt die Saldierung auch keinen Schaden des K, da nach dem Sachverhalt ("neuwertiges Fahrrad für NUR 150 €") das Fahrrad wohl mehr wert ist als 150 €.
Vincent
5.2.2025, 13:19:43
@[robse27](211434) Da wäre ich sehr vorsichtig. Ich würde auch @[Timurso](197555) nicht zustimmen. Denn schließlich kann man hier die Unterscheidung nach Verpflichtungs und
Verfügungsgeschäfttreffen ein vermischen dieser beiden ist ein grober Fehler. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages wird sich erst einmal nur verpflichtet. Die Verfügung ist ein davon abgegrenztes
RechtsgeschäftVincent
5.2.2025, 13:20:54
Des Weiteren stimmt auch der zweite Satz von @[Timurso](197555) nicht. Zwar ist das Rad objektiv mehr wert als der Kaufpreis, allerdings findet bei abhanden gekommenen Sachen eben kein
gutgläubiger Erwerbstatt. Dementsprechend hat der O auch keine Eigentumsrechtliche Stellung an dem Rad.
Timurso
5.2.2025, 13:39:18
@[Vincent](211990) Ich glaube du hast meinen Kommentar falsch verstanden: Wenn sich der Kaufvertrag auf ganz konkret dieses Fahrrad bezieht (
Stückschuld), dann liegt
anfängliche Unmöglichkeitvor, weil das Rad gestohlen ist und der D daher das Eigentum daran nicht übertragen kann. Insofern entsteht mangels rechtlicher Wirkungen des Vertrags auch kein Schaden. Man könnte dann höchtens über eine
schadensgleiche Vermögensgefährdungnachdenken. Satz 2 bezieht sich lediglich auf den Fall, dass man eine
Gattungsschuldannimmt, also der D verpflichtet wird, irgendein solches Fahrrad zu übereignen. Das ist nicht unmöglich, er könnte ja wohl eines besorgen. In diesem Fall müsste sehr wohl eine Saldierung stattfinden, um einen Schaden festzustellen, da es sich dann um einen
Eingehungsbetrughandeln würde. Ich sehe auch nicht, wo ich Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäftvermischt hätte.
okalinkk
28.4.2025, 01:10:15
Und weshalb liegt keine konkrete Vermögensgefährdung vor? @[Timurso](197555)
Timurso
8.7.2024, 11:38:21
Hey, diese Aufgabe hat an mehreren Stellen Verbesserungsbedarf. 1. Fehlen Ausführungen zum
Irrtum. Diese sollten entweder zwischen Frage 1 und 2 eingefügt werden oder jedenfalls in Frage 1 integriert werden, wenn die Aufgabe kürzer gehalten werden soll. Ohne solche fehlt ein Schritt im Schema, was didaktisch imo nicht empfehlenswert ist 2. Ist in der Subsumtion zu Frage 2 ein Schreibfehler, dort müsste "und" statt "in" stehen. 3. Insgesamt ist die Aufgabe imo nicht richtig gelöst. Wir haben vorliegend einen
Erfüllungsbetrugmit einem wirksamen Kaufvertrag. Anders als beim
Eingehungsbetrugsind dabei nicht die sich im Vertrag gegenüberstehenden Ansprüche zu saldieren, sondern der Anspruch auf das E-Bike und die geleistete Sache. Daher liegt die maßgebliche
Vermögensverfügungnicht in der Zahlung der 150 €. Durch diese ist kausal kein Schaden entstanden, da der Anspruch der D gegen K in gleicher Höhe erloschen ist. Die Zahlung war also für das Vermögen neutral, der Vermögensabfluss ist kompensiert. Maßgeblich kommt es hier stattdessen auf die
Erfüllungdurch D an. Dabei könnte der Schaden im Erlöschen der Forderung des K auf
Übereignungdes E-Bikes liegen. Aufgrund des Abhandenkommens ist jedoch keine
Übereignungmöglich, weshalb der Anspruch nicht erfüllt wurde und somit auch nicht erloschen ist. Davon weiß K allerdings nichts, deswegen liegt die
schadensgleiche Vermögensgefährdungvor, dass K seinen Anspruch nicht geltend macht, obwohl er keine nachhaltige Rechtsposition erlangt hat. Die maßgebliche
Vermögensverfügungmuss daher das Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs auf
Übereignungsein, da nur durch diese ein Schaden unmittelbar und kausal eingetreten ist. Die 150 € sind dagegen vollkommen irrelevant, auch wenn sie einen notariell beglaubigten Schenkungsvertrag geschlossen hätten, läge hier ein vollendeter Betrug vor. Falls ich mit meinen Ausführungen vollkommen auf dem Holzweg sein sollte, würde ich mich über eine Erklärung freuen, was daran falsch ist.