Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte das gute Wetter nutzen, um mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Er kauft daher auf Ebay Kleinanzeigen von D ein neuwertiges E-Bike für nur €150. K weiß nicht, dass D das E-Bike von X gestohlen hat.
Einordnung des Falls
Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat den K getäuscht.
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Ja!
2. K hat eine Vermögensverfügung getätigt.
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Genau, so ist das!
3. D hat seine vertraglichen Pflichten erfüllt und K das E-Bike übereignet, sodass K keinen Vermögensschaden erlitten hat.
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Nein, das trifft nicht zu!
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sherlock
16.11.2022, 11:42:01
Hier steht: „sodass D keinen Schaden erlitten hat“ - ich glaube hier müsste eigentlich fraglich sein, ob K einen Schaden erlitten hat oder? Was dann eben zu bejahen ist, da ihm das Fahrrad wegen § 935 I 1 BGB gar nicht übereignet werden konnte und er aufgrund seiner Vermögensverfügung iFd Zahlung von 150 Euro einen Schaden erlitten hat. Oder habe ich da was durcheinander gebracht?
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Lukas_Mengestu
17.11.2022, 18:01:59
Hallo sherlock, die ganze Aussage hier stimmt nicht. Weil D seine vertraglichen Pflichten NICHT erfüllt hat, ist K hier ein Schaden entstanden. Hätte D dagegen seine vertraglichen Pflichten erfüllt, so wäre K KEIN Schaden entstanden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
miamiu
28.3.2024, 14:09:38
Fehlt es in diesem Fall nicht schon an einem Irrtum? K wusste doch, dass das Fahrrad gestohlen wurde und somit lag auch kein Auseinanderfallen der objektiven Wahrheit und der subjektiven Vorstellung vor.
Leo Lee
29.3.2024, 04:26:33
Hallo miamiu, vielen Dank für die Frage! Beachte jedoch, dass im letzten Satz steht, dass K nicht um die Entwendung wusste :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo