Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen

Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen

14. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K möchte das gute Wetter nutzen, um mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Er kauft daher auf Ebay Kleinanzeigen von D ein neuwertiges E-Bike für nur €150. K weiß nicht, dass D das E-Bike von X gestohlen hat.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat den K getäuscht.

Ja!

Eine Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel, einen Irrtum zu erregen. D hat den K konkludent über seine Eigentümerstellung bzw. seine Verfügungsberechtigung getäuscht.
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2. K hat eine Vermögensverfügung getätigt.

Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. K hat D den Kaufpreis von €150 gezahlt in insoweit sein Vermögen vermindert.

3. D hat seine vertraglichen Pflichten erfüllt und K das E-Bike übereignet, sodass K keinen Vermögensschaden erlitten hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird.. Sofern eine Sache abhanden gekommen ist, wird mangels Eigentumserwerbs (§ 935 I BGB) ein Vermögensschaden angenommen. D konnte dem K nicht wirksam Eigentum übertragen (§ 935 I BGB), weswegen dessen Kaufpreis keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand.
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