Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen
Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte das gute Wetter nutzen, um mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Er kauft daher auf Ebay Kleinanzeigen von D ein neuwertiges E-Bike für nur €150. K weiß nicht, dass D das E-Bike von X gestohlen hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat den K getäuscht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat eine Vermögensverfügung getätigt.
Genau, so ist das!
3. D hat seine vertraglichen Pflichten erfüllt und K das E-Bike übereignet, sodass K keinen Vermögensschaden erlitten hat.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sherlock
16.11.2022, 11:42:01
Hier steht: „sodass D keinen Schaden erlitten hat“ - ich glaube hier müsste eigentlich fraglich sein, ob K einen Schaden erlitten hat oder? Was dann eben zu bejahen ist, da ihm das Fahrrad wegen § 935 I 1 BGB gar nicht übereignet werden konnte und er aufgrund seiner Vermögensverfügung iFd Zahlung von 150 Euro einen Schaden erlitten hat. Oder habe ich da was durcheinander gebracht?
Lukas_Mengestu
17.11.2022, 18:01:59
Hallo sherlock, die ganze Aussage hier stimmt nicht. Weil D seine vertraglichen Pflichten NICHT erfüllt hat, ist K hier ein Schaden entstanden. Hätte D dagegen seine vertraglichen Pflichten erfüllt, so wäre K KEIN Schaden entstanden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
miamiu
28.3.2024, 14:09:38
Fehlt es in diesem Fall nicht schon an einem Irrtum? K wusste doch, dass das Fahrrad gestohlen wurde und somit lag auch kein Auseinanderfallen der objektiven Wahrheit und der subjektiven Vorstellung vor.
Leo Lee
29.3.2024, 04:26:33
Hallo miamiu, vielen Dank für die Frage! Beachte jedoch, dass im letzten Satz steht, dass K nicht um die Entwendung wusste :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
JohnnyLbd
1.7.2024, 12:28:20
Hey, muss man hier eine Inzidentprüfung vornehmen oder reicht es aus wenn man kurz
abhandenkommendefiniert und dann feststellt ?
Timurso
8.7.2024, 10:39:52
Ich würde sagen, dass das maßgeblich vom Kontext abhängt. Je gewichtiger dieses Problem in einer Klausur ist, desto feiner sollte man das prüfen und auch tiefer ins Zivilrecht gehen.
robse27
7.7.2024, 16:44:09
Hallo zusammen, kann man die Vermögensverfügung nicht auch schon im Abschluss des Kaufvertrages sehen (und nicht erst später im Bezahlen der 150€), so dass bereits ein Eingehungsbetrug vorliegen könnte (auch wenn das im Ergebnis hier dahinstehen könnte)? Danke und LG :)
Timurso
8.7.2024, 10:18:50
Man kann im Abschluss des Vertrages eine Vermögensverfügung sehen, allerdings ist dadurch kein Schaden kausal eingetreten. Entweder es liegt ein Fall anfänglicher Unmöglichkeit vor, dann gibt es keine sich gegenüberstehenden Ansprüche und damit keinen Schaden. Oder der K erwirbt einen Anspruch gegen die D auf
Übereignungdes Fahrrads (oder eines der gleichen Gattung), dann ergibt die Saldierung auch keinen Schaden des K, da nach dem Sachverhalt ("neuwertiges Fahrrad für NUR 150 €") das Fahrrad wohl mehr wert ist als 150 €.
Timurso
8.7.2024, 11:38:21
Hey, diese Aufgabe hat an m
ehreren Stellen Verbesserungsbedarf. 1. Fehlen Ausführungen zum Irrtum. Diese sollten entweder zwischen Frage 1 und 2 eingefügt werden oder jedenfalls in Frage 1 integriert werden, wenn die Aufgabe kürzer gehalten werden soll. Ohne solche fehlt ein Schritt im Schema, was didaktisch imo nicht empfehlenswert ist 2. Ist in der Subsumtion zu Frage 2 ein Schreibfehler, dort müsste "und" statt "in" stehen. 3. Insgesamt ist die Aufgabe imo nicht richtig gelöst. Wir haben vorliegend einen
Erfüllungsbetrugmit einem wirksamen Kaufvertrag. Anders als beim Eingehungsbetrug sind dabei nicht die sich im Vertrag gegenüberstehenden Ansprüche zu saldieren, sondern der Anspruch auf das E-Bike und die geleistete Sache. Daher liegt die maßgebliche Vermögensverfügung nicht in der Zahlung der 150 €. Durch diese ist kausal kein Schaden entstanden, da der Anspruch der D gegen K in gleicher Höhe erloschen ist. Die Zahlung war also für das Vermögen neutral, der Vermögensabfluss ist kompensiert. Maßgeblich kommt es hier stattdessen auf die Erfüllung durch D an. Dabei könnte der Schaden im Erlöschen der Forderung des K auf
Übereignungdes E-Bikes liegen. Aufgrund des
Abhandenkommens ist jedoch keine
Übereignungmöglich, weshalb der Anspruch nicht erfüllt wurde und somit auch nicht erloschen ist. Davon weiß K allerdings nichts, deswegen liegt die schadensgleiche Vermögensgefährdung vor, dass K seinen Anspruch nicht geltend macht, obwohl er keine nachhaltige Rechtsposition erlangt hat. Die maßgebliche Vermögensverfügung muss daher das Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs auf
Übereignungsein, da nur durch diese ein Schaden unmittelbar und kausal eingetreten ist. Die 150 € sind dagegen vollkommen irrelevant, auch wenn sie einen notariell beglaubigten Schenkungsvertrag geschlossen hätten, läge hier ein vollendeter Betrug vor. Falls ich mit meinen Ausführungen vollkommen auf dem Holzweg sein sollte, würde ich mich über eine Erklärung freuen, was daran falsch ist.