Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen

Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen

22. November 2024

4,8(6.605 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

K möchte das gute Wetter nutzen, um mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Er kauft daher auf Ebay Kleinanzeigen von D ein neuwertiges E-Bike für nur €150. K weiß nicht, dass D das E-Bike von X gestohlen hat.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat den K getäuscht.

Ja!

Eine Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel, einen Irrtum zu erregen. D hat den K konkludent über seine Eigentümerstellung bzw. seine Verfügungsberechtigung getäuscht.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. K hat eine Vermögensverfügung getätigt.

Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. K hat D den Kaufpreis von €150 gezahlt in insoweit sein Vermögen vermindert.

3. D hat seine vertraglichen Pflichten erfüllt und K das E-Bike übereignet, sodass K keinen Vermögensschaden erlitten hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird.. Sofern eine Sache abhanden gekommen ist, wird mangels Eigentumserwerbs (§ 935 I BGB) ein Vermögensschaden angenommen. D konnte dem K nicht wirksam Eigentum übertragen (§ 935 I BGB), weswegen dessen Kaufpreis keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SHE

sherlock

16.11.2022, 11:42:01

Hier steht: „sodass D keinen Schaden erlitten hat“ - ich glaube hier müsste eigentlich fraglich sein, ob K einen Schaden erlitten hat oder? Was dann eben zu bejahen ist, da ihm das Fahrrad wegen § 935 I 1 BGB gar nicht übereignet werden konnte und er aufgrund seiner Vermögensverfügung iFd Zahlung von 150 Euro einen Schaden erlitten hat. Oder habe ich da was durcheinander gebracht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.11.2022, 18:01:59

Hallo sherlock, die ganze Aussage hier stimmt nicht. Weil D seine vertraglichen Pflichten NICHT erfüllt hat, ist K hier ein Schaden entstanden. Hätte D dagegen seine vertraglichen Pflichten erfüllt, so wäre K KEIN Schaden entstanden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MIA

miamiu

28.3.2024, 14:09:38

Fehlt es in diesem Fall nicht schon an einem Irrtum? K wusste doch, dass das Fahrrad gestohlen wurde und somit lag auch kein Auseinanderfallen der objektiven Wahrheit und der subjektiven Vorstellung vor.

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 04:26:33

Hallo miamiu, vielen Dank für die Frage! Beachte jedoch, dass im letzten Satz steht, dass K nicht um die Entwendung wusste :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JO

JohnnyLbd

1.7.2024, 12:28:20

Hey, muss man hier eine Inzidentprüfung vornehmen oder reicht es aus wenn man kurz

abhandenkommen

definiert und dann feststellt ?

TI

Timurso

8.7.2024, 10:39:52

Ich würde sagen, dass das maßgeblich vom Kontext abhängt. Je gewichtiger dieses Problem in einer Klausur ist, desto feiner sollte man das prüfen und auch tiefer ins Zivilrecht gehen.

robse27

robse27

7.7.2024, 16:44:09

Hallo zusammen, kann man die Vermögensverfügung nicht auch schon im Abschluss des Kaufvertrages sehen (und nicht erst später im Bezahlen der 150€), so dass bereits ein Eingehungsbetrug vorliegen könnte (auch wenn das im Ergebnis hier dahinstehen könnte)? Danke und LG :)

TI

Timurso

8.7.2024, 10:18:50

Man kann im Abschluss des Vertrages eine Vermögensverfügung sehen, allerdings ist dadurch kein Schaden kausal eingetreten. Entweder es liegt ein Fall anfänglicher Unmöglichkeit vor, dann gibt es keine sich gegenüberstehenden Ansprüche und damit keinen Schaden. Oder der K erwirbt einen Anspruch gegen die D auf

Übereignung

des Fahrrads (oder eines der gleichen Gattung), dann ergibt die Saldierung auch keinen Schaden des K, da nach dem Sachverhalt ("neuwertiges Fahrrad für NUR 150 €") das Fahrrad wohl mehr wert ist als 150 €.

TI

Timurso

8.7.2024, 11:38:21

Hey, diese Aufgabe hat an m

ehre

ren Stellen Verbesserungsbedarf. 1. Fehlen Ausführungen zum Irrtum. Diese sollten entweder zwischen Frage 1 und 2 eingefügt werden oder jedenfalls in Frage 1 integriert werden, wenn die Aufgabe kürzer gehalten werden soll. Ohne solche fehlt ein Schritt im Schema, was didaktisch imo nicht empfehlenswert ist 2. Ist in der Subsumtion zu Frage 2 ein Schreibfehler, dort müsste "und" statt "in" stehen. 3. Insgesamt ist die Aufgabe imo nicht richtig gelöst. Wir haben vorliegend einen

Erfüllungsbetrug

mit einem wirksamen Kaufvertrag. Anders als beim Eingehungsbetrug sind dabei nicht die sich im Vertrag gegenüberstehenden Ansprüche zu saldieren, sondern der Anspruch auf das E-Bike und die geleistete Sache. Daher liegt die maßgebliche Vermögensverfügung nicht in der Zahlung der 150 €. Durch diese ist kausal kein Schaden entstanden, da der Anspruch der D gegen K in gleicher Höhe erloschen ist. Die Zahlung war also für das Vermögen neutral, der Vermögensabfluss ist kompensiert. Maßgeblich kommt es hier stattdessen auf die Erfüllung durch D an. Dabei könnte der Schaden im Erlöschen der Forderung des K auf

Übereignung

des E-Bikes liegen. Aufgrund des

Abhandenkommen

s ist jedoch keine

Übereignung

möglich, weshalb der Anspruch nicht erfüllt wurde und somit auch nicht erloschen ist. Davon weiß K allerdings nichts, deswegen liegt die schadensgleiche Vermögensgefährdung vor, dass K seinen Anspruch nicht geltend macht, obwohl er keine nachhaltige Rechtsposition erlangt hat. Die maßgebliche Vermögensverfügung muss daher das Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs auf

Übereignung

sein, da nur durch diese ein Schaden unmittelbar und kausal eingetreten ist. Die 150 € sind dagegen vollkommen irrelevant, auch wenn sie einen notariell beglaubigten Schenkungsvertrag geschlossen hätten, läge hier ein vollendeter Betrug vor. Falls ich mit meinen Ausführungen vollkommen auf dem Holzweg sein sollte, würde ich mich über eine Erklärung freuen, was daran falsch ist.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen