Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen


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Klassisches Klausurproblem

K möchte das gute Wetter nutzen, um mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Er kauft daher auf Ebay Kleinanzeigen von D ein neuwertiges E-Bike für nur €150. K weiß nicht, dass D das E-Bike von X gestohlen hat.

Einordnung des Falls

Vermögensschaden - Erwerb von abhanden gekommener Sachen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat den K getäuscht.

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Ja!

Eine Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel, einen Irrtum zu erregen. D hat den K konkludent über seine Eigentümerstellung bzw. seine Verfügungsberechtigung getäuscht.

2. K hat eine Vermögensverfügung getätigt.

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Genau, so ist das!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. K hat D den Kaufpreis von €150 gezahlt in insoweit sein Vermögen vermindert.

3. D hat seine vertraglichen Pflichten erfüllt und K das E-Bike übereignet, sodass K keinen Vermögensschaden erlitten hat.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird.. Sofern eine Sache abhanden gekommen ist, wird mangels Eigentumserwerbs (§ 935 I BGB) ein Vermögensschaden angenommen. D konnte dem K nicht wirksam Eigentum übertragen (§ 935 I BGB), weswegen dessen Kaufpreis keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand.

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SHE

sherlock

16.11.2022, 11:42:01

Hier steht: „sodass D keinen Schaden erlitten hat“ - ich glaube hier müsste eigentlich fraglich sein, ob K einen Schaden erlitten hat oder? Was dann eben zu bejahen ist, da ihm das Fahrrad wegen § 935 I 1 BGB gar nicht übereignet werden konnte und er aufgrund seiner Vermögensverfügung iFd Zahlung von 150 Euro einen Schaden erlitten hat. Oder habe ich da was durcheinander gebracht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.11.2022, 18:01:59

Hallo sherlock, die ganze Aussage hier stimmt nicht. Weil D seine vertraglichen Pflichten NICHT erfüllt hat, ist K hier ein Schaden entstanden. Hätte D dagegen seine vertraglichen Pflichten erfüllt, so wäre K KEIN Schaden entstanden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MIA

miamiu

28.3.2024, 14:09:38

Fehlt es in diesem Fall nicht schon an einem Irrtum? K wusste doch, dass das Fahrrad gestohlen wurde und somit lag auch kein Auseinanderfallen der objektiven Wahrheit und der subjektiven Vorstellung vor.

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 04:26:33

Hallo miamiu, vielen Dank für die Frage! Beachte jedoch, dass im letzten Satz steht, dass K nicht um die Entwendung wusste :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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