Vermögensschaden bei gutgläubigem Erwerb

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K möchte das gute Wetter nutzen, um mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren. Er kauft daher auf Ebay Kleinanzeigen von D gutgläubig ein neuwertiges E-Bike für nur €150. D hat das E-Bike jedoch von seinem Freund F nur vorübergehend geliehen.

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Einordnung des Falls

Vermögensschaden bei gutgläubigem Erwerb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat K Eigentum an dem E-Bike erworben, obwohl D kein Eigentümer ist?

Ja!

Der gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus: (1) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB durch Übergabe vom Veräußerer, (2) Verkehrsgeschäft, (3) Fehlende Berechtigung des Veräußerers, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers (§ 932 Abs. 2 BGB), (5) Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB).K und D haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. D hat K das Fahrrad übergeben. Es handelte sich um ein Verkehrsgeschäft. K und G waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. D war zwar nicht verfügungsbefugt. K hatte hiervon indes keine Kenntnis und war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB). F hat D das E-Bike geliehen und hat den Besitz daran nicht unfreiwillig verloren (§ 935 BGB).
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2. Hat K einen Vermögensschaden erlitten?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird.. Im Falle eines gutgläubigen Erwerbs hängt ein Schaden von den konkreten Umständen ab. Maßgeblich ist, ob für den Erwerber eine konkrete Gefahr besteht die Sache herausgeben zu müssen. Liegt eine derartige Gefahr vor, so kann ein Gefährungsschaden angenommen werden. D hat dem K wirksam Eigentum übertragen (§§ 929 S.1, 932 BGB). Es sind keine Umstände ersichtlich, die dazu führen würde, dass K die Sache an F herausgeben müsste. Somit hat er für den Kaufpreis eine entsprechende Gegenleistung erhalten. Nach der sog. Makeltheorie liegt beim gutgläubigen Erwerb ein Vermögensschaden vor. Es seien im Rahmen des normativ-ökonomischen Vermögensbegriffs ausnahmsweise Risikofaktoren außerhalb des juristischen zu berücksichtigen. Abgestellt wird auf den sittlichen Makel des gutgläubig erworbenen Eigentums. Eine moralische Pflicht zur Rückerstattung an den Altberechtigten ist aber weder anzuerkennen noch im Wirtschaftsverkehr als solche anerkannt. Die Makeltheorie ist daher abzulehnen.
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