Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Ausnahme vom Verwertungsverbot - Zustimmung zur Verwertung
Ausnahme vom Verwertungsverbot - Zustimmung zur Verwertung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zeugin Z hat in einer früheren polizeilichen Vernehmung ausgesagt. Erst in der Hauptverhandlung macht sie für die Zukunft von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigert die Aussage. Gleichzeitig willigt sie nach entsprechender Belehrung in die Verwertung ihrer früheren Aussagen ein.
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Einordnung des Falls
Ausnahme vom Verwertungsverbot - Zustimmung zur Verwertung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beruft sich eine Zeugin erst in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, sind ihre früheren Aussagen grundsätzlich nicht verwertbar (§ 252 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Z hat hier aber der Verwertung ihrer früheren Angaben ausdrücklich und eindeutig zugestimmt. Entfällt dadurch das Verwertungsverbot iSd. § 252 StPO?
Ja, in der Tat!
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