Referendariat

Die StA-Klausur im Assessorexamen

Das materielle Gutachten

Ausnahme vom Verwertungsverbot - Zustimmung zur Verwertung

Ausnahme vom Verwertungsverbot - Zustimmung zur Verwertung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zeugin Z hat in einer früheren polizeilichen Vernehmung ausgesagt. Erst in der Hauptverhandlung macht sie für die Zukunft von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und verweigert die Aussage. Gleichzeitig willigt sie nach entsprechender Belehrung in die Verwertung ihrer früheren Aussagen ein.

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Einordnung des Falls

Ausnahme vom Verwertungsverbot - Zustimmung zur Verwertung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Beruft sich eine Zeugin erst in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht, sind ihre früheren Aussagen grundsätzlich nicht verwertbar (§ 252 StPO).

Genau, so ist das!

Nach § 252 StPO darf die Aussage einer vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin, die erst in der Hauptverhandlung von ihrem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. § 252 StPO verbietet dabei über seinen Wortlaut hinaus nicht nur die Verlesung des Vernehmungsprotokolls, sondern auch die Vernehmung des polizeilichen Vernehmungsbeamten. Denn andernfalls ließe sich der durch die §§ 52, 252 StPO gewährte Schutz vollständig aushebeln.
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2. Z hat hier aber der Verwertung ihrer früheren Angaben ausdrücklich und eindeutig zugestimmt. Entfällt dadurch das Verwertungsverbot iSd. § 252 StPO?

Ja, in der Tat!

Wenn die Zeugin ausdrücklich und eindeutig zustimmt, dass ihre früher gemachten Angaben verwertet werden dürfen, wird eine Ausnahme vom Verwertungsverbot nach § 252 StPO gemacht. Sofern die Zeugin zuvor über die Folgen ihrer Gestattung belehrt wurde, sind die früheren Angaben uneingeschränkt verwertbar. Aufgrund der Zustimmung der Z zur Verwertung ihrer früheren Angaben dürfen diese im Prozess uneingeschränkt verwertet werden. Auch wenn die früheren Angaben verwertet werden dürfen, ist Vorsicht geboten. Der Beweiswert ist insoweit erheblich eingeschränkt, als sich Z durch ihre Weigerung einer weitergehenden Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit und dem Konfrontationsrecht des Angeklagten entzieht.
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