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Berufsgeheimnisträger, der von seiner Schweigepflicht entbunden war
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Durchsuchung beim Beschuldigten I
B ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdächtig. Staatsanwalt S vermutet, dass B Drogen in seiner Wohnung lagert und will diese durchsuchen. B verweigert S und den Beamten den Zutritt. Sie betreten die Wohnung dennoch und finden einige Pakete Heroin. Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss lag vor.

Durchsuchung beim Beschuldigten II
Polizeibeamter P befragt B an seiner Wohnadresse wegen möglicher Drogendelikte. Als sich der Verdacht erhärtet, dass sich in der Wohnung Drogen befinden, droht B, dass P, wenn er wiederkomme, „sowieso nichts mehr finden werde". P verständigt sofort den zuständigen Staatsanwalt S. Der richterliche Eildienst geht nicht ans Telefon, daher ordnet S kurzerhand die Durchsuchung der Wohnung an.