Rückgriff bei Hypothek - Legalzession

3. April 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei G ein Darlehen auf. Um die Forderung der G gegen S abzusichern, bestellt E eine Hypothek an ihrem Grundstück. Als das Darlehen fällig wird, kann S nicht zahlen. Um die Zwangsvollstreckung in Es Grundstück abzuwenden, bezahlt E die Schuld des S. ‌

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Einordnung des Falls

Rückgriff bei Hypothek - Legalzession

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann sich G aus der fälligen Hypothek befriedigen (§ 1147 BGB)?

Ja!

In der Regel werden Forderung und Hypothek gleichzeitig fällig. Ist die Hypothek fällig, kann der Gläubiger die Hypothek verwerten (sog. Pfandreife). Nach Eintritt der Pfandreife kann der Hypothekar sich aus der Sicherung (Grundstück) bis zum Forderungsbetrag durch Zwangsvollstreckung befriedigen (§ 1147 BGB). Der Darlehensrückzahlungsanspruch und damit auch die Hypothek sind fällig. Da Pfandreife eingetreten ist, kann sich G aus dem Grundstück der E befriedigen.
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2. Die Hauptschuld bestand nur zwischen S und G, weshalb auch nur S sie begleichen konnte (§ 1142 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Wird der Sicherungsgeber auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen, kann er selbst an den Gläubiger zahlen, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden (§ 1142 BGB, vgl. auch § 362 Abs. 1 BGB). Sicherungsgeberin E drohte die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Um diese abzuwenden hat sie berechtigterweise an G gezahlt. Das Interesse des Sicherungsgebers ist offensichtlich: Er muss sein Grundstück nicht in der Zwangsvollstreckung opfern.

3. Zahlt der Hypothekenschuldner auf die Hypothek, so geht die Hauptforderung gegen den Schuldner im Wege der Legalzession von dem Gläubiger auf ihn über (§ 1143 BGB).

Ja, in der Tat!

Wird der Gläubiger durch den vom Schuldner personenverschiedenen Sicherungsgeber befriedigt, geht die gesicherte Forderung auf den Sicherungsgeber durch Legalzession über (§ 1143 BGB). Da die Hypothek streng akzessorisch zur Forderung ist, geht die Hypothek mit auf den Sicherungsgeber über (§§ 401 Abs. 1, 412 BGB) und wird zur Eigentümerhypothek (§§ 1143, 1153 Abs. 1 BGB). Mit Zahlung ist die Hauptforderung gegen S auf E übergegangen. E hat also einen Regressanspruch gegen S. Da dem Sicherungsgeber hier noch die gesicherte Forderung zusteht, verwandelt sich die Eigentümerhypothek nicht direkt in eine EIgentümergrundschuld (§ 1177 Abs. 1 BGB). Auch die Eigentümerhypothek richtet sich allerdings nach den Regelungen über die Eigentümergrundschuld (§ 1177 Abs. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JL

Jo L

2.4.2024, 22:02:15

Aber es macht doch einen Unterschied, ob der Sicherungsgeber auf die Forderung oder die Hypothek zahlt. Und hier hat E ja auf die Hypothek gezahlt.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

15.2.2025, 13:29:02

Hallo @[Jo L](215387), Du hast völlig Recht, dass bei der Tilgung unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten können, je nachdem, ob der Sicherungsgeber auf die Forderung oder auf die Hypothek zahlt. Wie Du richtig gesagt hast, zahlt der Sicherungsgeber in unserem Fall auf die Hypothek. Dadurch geht letztlich die Forderung auf den Eigentümer über und eine

Eigentümerhypothek

ensteht. Nichts anderes sagen wir allerdings auch in der Aufgabe, deswegen ist mir nicht gar klar, was jetzt genau Deine Frage ist. Vielleicht möchtest Du das ja präzisieren, dann schaue ich mir das Ganze gerne nochmal an. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

19.3.2025, 18:33:59

In der Hinsicht sehe ich bei der Aufgabe ebenfalls kein Problem. Die erste Frage-Antwort ist aber falsch. Laut Sachverhalt hat E schon gezahlt. G hat deshalb kein Duldungsanspruch aus § 1147. Das wäre nur der Fall, wenn sich die Frage auf einen Zeitpunkt vor der Zahlung der E beziehen würde. Eine solche Angabe fehlt aber und müsste noch hinzugefügt werden.


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