Rückgriff bei Hypothek - Legalzession
3. April 2025
3 Kommentare
4,4 ★ (1.838 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Um die Forderung der G gegen S abzusichern, bestellt E eine Hypothek an ihrem Grundstück. Als das Darlehen fällig wird, kann S nicht zahlen. Um die Zwangsvollstreckung in Es Grundstück abzuwenden, bezahlt E die Schuld des S.
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Einordnung des Falls
Rückgriff bei Hypothek - Legalzession
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann sich G aus der fälligen Hypothek befriedigen (§ 1147 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Hauptschuld bestand nur zwischen S und G, weshalb auch nur S sie begleichen konnte (§ 1142 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Zahlt der Hypothekenschuldner auf die Hypothek, so geht die Hauptforderung gegen den Schuldner im Wege der Legalzession von dem Gläubiger auf ihn über (§ 1143 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jo L
2.4.2024, 22:02:15
Aber es macht doch einen Unterschied, ob der Sicherungsgeber auf die Forderung oder die Hypothek zahlt. Und hier hat E ja auf die Hypothek gezahlt.

Sebastian Schmitt
15.2.2025, 13:29:02
Hallo @[Jo L](215387), Du hast völlig Recht, dass bei der Tilgung unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten können, je nachdem, ob der Sicherungsgeber auf die Forderung oder auf die Hypothek zahlt. Wie Du richtig gesagt hast, zahlt der Sicherungsgeber in unserem Fall auf die Hypothek. Dadurch geht letztlich die Forderung auf den Eigentümer über und eine
Eigentümerhypothekensteht. Nichts anderes sagen wir allerdings auch in der Aufgabe, deswegen ist mir nicht gar klar, was jetzt genau Deine Frage ist. Vielleicht möchtest Du das ja präzisieren, dann schaue ich mir das Ganze gerne nochmal an. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
19.3.2025, 18:33:59
In der Hinsicht sehe ich bei der Aufgabe ebenfalls kein Problem. Die erste Frage-Antwort ist aber falsch. Laut Sachverhalt hat E schon gezahlt. G hat deshalb kein Duldungsanspruch aus § 1147. Das wäre nur der Fall, wenn sich die Frage auf einen Zeitpunkt vor der Zahlung der E beziehen würde. Eine solche Angabe fehlt aber und müsste noch hinzugefügt werden.