Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Kauf eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks als Erfüllungsübernahme - Übernehmer zahlt
Kauf eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks als Erfüllungsübernahme - Übernehmer zahlt
4. April 2025
1 Kommentar
4,7 ★ (2.745 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S kauft bei G eine Straßenwalze. Um die Forderung abzusichern, bestellt S dem G eine Hypothek an ihrem Grundstück. Später veräußert S ihr belastetes Grundstück an E. Sie vereinbaren, dass E gegen eine Reduzierung des Kaufpreises S‘ Zahlungsverpflichtung gegenüber G übernehmen soll. G lehnt dies ab. E zahlt trotzdem an G.
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Einordnung des Falls
Kauf eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks als Erfüllungsübernahme - Übernehmer zahlt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die zwischen S und E vereinbarte Schuldübernahme ist E neue Schuldnerin des G geworden (§ 415 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. E ist trotzdem verpflichtet, die Schuld des S gegenüber G zu erfüllen (§ 415 Abs. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Zahlt der vom persönlichen Schuldner personenverschiedene Hypothekenschuldner auf die Forderung, so geht die Forderung des Gläubigers grundsätzlich auf ihn über (§ 1143 Abs. 1 BGB).
Ja!
4. Kann E bei S Regress nehmen und von ihm die Rückzahlung der beglichenen Forderung verlangen (§§ 1143 Abs. 1, 774 Abs. 1 S. 3 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
23.3.2025, 08:43:15
"Zahlt der vom persönlichen Schuldner personenverschiedene
Hypothekenschuldnerauf die Forderung, so geht die Forderung des Gläubigers grundsätzlich auf ihn über (§ 1143 Abs. 1 BGB)." Bisher ist die Antwort "stimmt". Kann das wirklich richtig sein? Wenn "auf die Forderung" gezahlt wird, dann erlischt die Forderung durch Erfüllung und kann dementsprechend auch nicht mehr übergehen. Regelmäßig wird der vom persönlichen Schuldner personenverschiedene Eigentümer nur auf die Hypothek zahlen. Dann findet § 1143 Anwendung und die Forderung geht auf den Eigentümer über. Vorliegend ist E aber gegenüber S verpflichtet, die Schuld von S gegenüber G zu begleichen. Man muss die umständliche Konstruktion über §§ 1143, 774 nicht bemühen, wenn man die Zahlung des E als Zahlung auf die Forderung von G gegen S behandelt. Die Forderung erlischt aber dann, geht unter und es entsteht auch kein Regressanspruch. Die Hypothek des E wird zur
Eigentümergrundschuld§§ 1163 Abs. 2 S. 1, 1177 Abs. 1. Sieht das jemand aus so? In der Aufgabe sind leider keine Quellen angegeben und im Alpmann Skript finde ich diesen Fall auch nicht (nur den umgekehrten Fall, dass der bisherige Eigentümer dann doch zahlt, obwohl Erwerber gem. § 415 Abs. 3 zahlen müsste).