Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Bei-Sich-Führen einer unechten Urkunde
Bei-Sich-Führen einer unechten Urkunde
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent T ist notorischer Raser, hat aber gleichwohl noch keinen Führerschein. Um böse Überraschungen bei der nächsten Polizeikontrolle zu vermeiden, kauft sich T einen gefälschten Führerschein, der auf seinem Namen ausgestellt ist. Diesen führt er bei Ausfahrten stets bei sich.
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Einordnung des Falls
Bei-Sich-Führen einer unechten Urkunde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den gefälschten Führerschein erwirbt und bei sich führt, hat er sowohl eine unechte Urkunde hergestellt, als auch eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den gefälschten Führerschein bei Ausfahrten mitführt, hat er eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TubaTheo
23.7.2024, 13:03:30
Kommt hier durch den Kauf des gefälschten Führerscheins eine Anstiftung zur Urkundenfälschung in Betracht? Oder reicht der bloße Kauf noch nicht als Anstiftungshandlung aus, da der Täter das ganze (wahrscheinlich) eh gewerbsmäßig betreibt und auch ohne die Einzelbestellung eine (Massen-)Produktion betreibt?
Patrick4219
4.8.2024, 12:37:53
Leider kann man deine Frage so pauschal nicht beantworten. Es kommt darauf an, ob der Käufer beim Verkäufer den Tatentschluss weckt. Wenn der Verkäufer zB bereits im Darknet entsprechende Angebote inseriert, dann war er zur Erstellung bereits entschlossen und eine Anstiftung ist zu verneinen. Beihilfe wäre jedoch möglich, da die Annahme des Angebots die Begehung der Urkundenfälschung fördert. Ist hingegen der Käufer auf den Verkäufer zugegabgen und hat diesen zB aufgrund eines super Druckers gefragt, ob er eine Fälschung anfertigen könne, dann ist Anstiftung gegeben.