Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Bei-Sich-Führen einer unechten Urkunde
Bei-Sich-Führen einer unechten Urkunde
6. April 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (3.779 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudent T ist notorischer Raser, hat aber gleichwohl noch keinen Führerschein. Um böse Überraschungen bei der nächsten Polizeikontrolle zu vermeiden, kauft sich T einen gefälschten Führerschein, der auf seinem Namen ausgestellt ist. Diesen führt er bei Ausfahrten stets bei sich.
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Einordnung des Falls
Bei-Sich-Führen einer unechten Urkunde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den gefälschten Führerschein erwirbt und bei sich führt, hat er sowohl eine unechte Urkunde hergestellt, als auch eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den gefälschten Führerschein bei Ausfahrten mitführt, hat er eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TubaTheo
23.7.2024, 13:03:30
Kommt hier durch den Kauf des gefälschten Führerscheins eine Anstiftung zur
Urkundenfälschung in Betracht? Oder reicht der bloße Kauf noch nicht als Anstiftungshandlung aus, da der Täter das ganze (wahrscheinlich) eh gewerbsmäßig betreibt und auch ohne die Einzelbestellung eine (Massen-)Produktion betreibt?
Patrick4219
4.8.2024, 12:37:53
Leider kann man deine Frage so pauschal nicht beantworten. Es kommt darauf an, ob der Käufer beim Verkäufer den
Tatentschlussweckt. Wenn der Verkäufer zB bereits im Darknet entsprechende Angebote inseriert, dann war er zur Erstellung bereits entschlossen und eine Anstiftung ist zu verneinen. Beihilfe wäre jedoch möglich, da die Annahme des Angebots die Begehung der
Urkundenfälschung fördert. Ist hingegen der Käufer auf den Verkäufer zugegabgen und hat diesen zB aufgrund eines super Druckers gefragt, ob er eine Fälschung anfertigen könne, dann ist Anstiftung gegeben.
Amelie7
3.12.2024, 16:34:13
Wäre ein Versuch möglich? Oder ist ein wesentlicher Zwischenschritt der fehlt eine tatsächlich bevorstehende Polizeikontrolle?

Daughtrrr K.
21.1.2025, 12:05:27
Also gemäß § 267 II ist der Versuch zumindest strafbar! Laut Fischer beginnt der Versuch beim Gebrauchen mit dem Beginn der Vorlagehandlung, also wäre das wenn er irgendwo kontrolliert wird und den Fakeführerschein überreicht.
Amelie7
21.1.2025, 14:57:06
@[Daughtrrr K.](154158) Aber wäre die Tat da nicht schon vollendet?
matse
31.1.2025, 14:16:23
In der Tat ist es im fiktiven Fall einer Verkehrskontrolle so, dass der Versuch und die Vollendung nahe beieinanderliegen, da der Täter ja erst vom Führerschein
Gebrauch machenmöchte, wenn er kontrolliert wird. Ein Beispiel, wo es mE nur relevant werden würde ist, wenn sich T nach der Anweisung den Führerschein herauszugeben bemüht danach zu greifen, dann aber merkt, dass es doch keine so gute Idee ist, den Führerschein einzusetzen. Hier würde ich unm. Ansetzen durch "nach dem Führerschein greifen" bejahen, eine Vollendung ablehnen und den
Rücktrittvom Versuch prüfen ((+) durch Aufgabe der Tathandlung).
okalinkk
7.3.2025, 18:57:29
Leo Lee
10.3.2025, 18:50:08
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei der Herstellung einer unechten
Urkundeist nötig, dass mit dem Endprodukt - also der
Urkunde- der erkennbare Aussteller von dem wahren Aussteller abweicht. Dafür muss allerdings der Täter tätig werden, also die
unechte Urkundeauch kreieren. Hier war es tats. so, dass der falsche Führerschein den Anschein, er stamme von der Straßenverkehrs
behörde, erweckt hat, obgleich er eben von einem anderen Hersteller stammte (dem Verkäufer vermutlich). Allerdings liegt der Knackpunkt des Falles darin, dass der Täter eben nicht bei der Kreierung irgendwie geartet mitgewirkt hat. Er hat den Führerschein nur gekauft und hat diesen auch nicht - zumindest nicht nachweislich - unterschrieben etc. Deshalb läge hier in der Tat eine
unechte Urkundevor, womit du völlig Recht hast, allerdings liegt wie erwähnt keine Herstellung vor. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 267 Rn. 26 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo