Bei-Sich-Führen einer unechten Urkunde

10. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent T ist notorischer Raser, hat aber gleichwohl noch keinen Führerschein. Um böse Überraschungen bei der nächsten Polizeikontrolle zu vermeiden, kauft sich T einen gefälschten Führerschein, der auf seinem Namen ausgestellt ist. Diesen führt er bei Ausfahrten stets bei sich.

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Einordnung des Falls

Bei-Sich-Führen einer unechten Urkunde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den gefälschten Führerschein erwirbt und bei sich führt, hat er sowohl eine unechte Urkunde hergestellt, als auch eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 StGB).

Nein!

T hat den Führerschein lediglich gekauft, eine Herstellungs- oder Verfälschungshandlung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB kommt damit nicht in Betracht.Eine Mitwirkungshandlung an der Herstellung (zum Beispiel das Unterschreiben des gekauften Führerscheins) hätte als Tathandlung ausgereicht. Im Ausgangsfall konnte eine solche Mitwirkung aber nicht nachgewiesen werden.
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2. Indem T den gefälschten Führerschein bei Ausfahrten mitführt, hat er eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Die Möglichkeit von der Kenntnisnahme hat der Täuschungsadressat dann, wenn der Zugang zur Urkunde nicht mehr von einer weiteren Handlung des Täters oder eines Dritten abhängt. Das bloße Mitführen eines Ausweisdokuments reicht dafür noch nicht.T hat vorliegend (noch) nicht in zurechenbarer Weise eine Situation herbeigeführt, in der der gefälschte Führerschein ohne Weiteres zur Kenntnis genommen werden kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TUBAT

TubaTheo

23.7.2024, 13:03:30

Kommt hier durch den Kauf des gefälschten Führerscheins eine Anstiftung zur Urkundenfälschung in Betracht? Oder reicht der bloße Kauf noch nicht als Anstiftungshandlung aus, da der Täter das ganze (wahrscheinlich) eh gewerbsmäßig betreibt und auch ohne die Einzelbestellung eine (Massen-)Produktion betreibt?

PAT

Patrick4219

4.8.2024, 12:37:53

Leider kann man deine Frage so pauschal nicht beantworten. Es kommt darauf an, ob der Käufer beim Verkäufer den Tatentschluss weckt. Wenn der Verkäufer zB bereits im Darknet entsprechende Angebote inseriert, dann war er zur Erstellung bereits entschlossen und eine Anstiftung ist zu verneinen. Beihilfe wäre jedoch möglich, da die Annahme des Angebots die Begehung der Urkundenfälschung fördert. Ist hingegen der Käufer auf den Verkäufer zugegabgen und hat diesen zB aufgrund eines super Druckers gefragt, ob er eine Fälschung anfertigen könne, dann ist Anstiftung gegeben.

AME

Amelie7

3.12.2024, 16:34:13

Wäre ein Versuch möglich? Oder ist ein wesentlicher Zwischenschritt der fehlt eine tatsächlich bevorstehende Polizeikontrolle?


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