Bei-Sich-Führen einer unechten Urkunde

6. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jurastudent T ist notorischer Raser, hat aber gleichwohl noch keinen Führerschein. Um böse Überraschungen bei der nächsten Polizeikontrolle zu vermeiden, kauft sich T einen gefälschten Führerschein, der auf seinem Namen ausgestellt ist. Diesen führt er bei Ausfahrten stets bei sich.

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Einordnung des Falls

Bei-Sich-Führen einer unechten Urkunde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den gefälschten Führerschein erwirbt und bei sich führt, hat er sowohl eine unechte Urkunde hergestellt, als auch eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 StGB).

Nein!

T hat den Führerschein lediglich gekauft, eine Herstellungs- oder Verfälschungshandlung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB kommt damit nicht in Betracht.Eine Mitwirkungshandlung an der Herstellung (zum Beispiel das Unterschreiben des gekauften Führerscheins) hätte als Tathandlung ausgereicht. Im Ausgangsfall konnte eine solche Mitwirkung aber nicht nachgewiesen werden.
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2. Indem T den gefälschten Führerschein bei Ausfahrten mitführt, hat er eine unechte Urkunde gebraucht (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Die Möglichkeit von der Kenntnisnahme hat der Täuschungsadressat dann, wenn der Zugang zur Urkunde nicht mehr von einer weiteren Handlung des Täters oder eines Dritten abhängt. Das bloße Mitführen eines Ausweisdokuments reicht dafür noch nicht.T hat vorliegend (noch) nicht in zurechenbarer Weise eine Situation herbeigeführt, in der der gefälschte Führerschein ohne Weiteres zur Kenntnis genommen werden kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TUBAT

TubaTheo

23.7.2024, 13:03:30

Kommt hier durch den Kauf des gefälschten Führerscheins eine Anstiftung zur

Urkunde

nfälschung in Betracht? Oder reicht der bloße Kauf noch nicht als Anstiftungshandlung aus, da der Täter das ganze (wahrscheinlich) eh gewerbsmäßig betreibt und auch ohne die Einzelbestellung eine (Massen-)Produktion betreibt?

PAT

Patrick4219

4.8.2024, 12:37:53

Leider kann man deine Frage so pauschal nicht beantworten. Es kommt darauf an, ob der Käufer beim Verkäufer den

Tatentschluss

weckt. Wenn der Verkäufer zB bereits im Darknet entsprechende Angebote inseriert, dann war er zur Erstellung bereits entschlossen und eine Anstiftung ist zu verneinen. Beihilfe wäre jedoch möglich, da die Annahme des Angebots die Begehung der

Urkunde

nfälschung fördert. Ist hingegen der Käufer auf den Verkäufer zugegabgen und hat diesen zB aufgrund eines super Druckers gefragt, ob er eine Fälschung anfertigen könne, dann ist Anstiftung gegeben.

AME

Amelie7

3.12.2024, 16:34:13

Wäre ein Versuch möglich? Oder ist ein wesentlicher Zwischenschritt der fehlt eine tatsächlich bevorstehende Polizeikontrolle?

Daughtrrr K.

Daughtrrr K.

21.1.2025, 12:05:27

Also gemäß § 267 II ist der Versuch zumindest strafbar! Laut Fischer beginnt der Versuch beim Gebrauchen mit dem Beginn der Vorlagehandlung, also wäre das wenn er irgendwo kontrolliert wird und den Fakeführerschein überreicht.

AME

Amelie7

21.1.2025, 14:57:06

@[Daughtrrr K.](154158) Aber wäre die Tat da nicht schon vollendet?

MAT

matse

31.1.2025, 14:16:23

In der Tat ist es im fiktiven Fall einer Verkehrskontrolle so, dass der Versuch und die Vollendung nahe beieinanderliegen, da der Täter ja erst vom Führerschein

Gebrauch machen

möchte, wenn er kontrolliert wird. Ein Beispiel, wo es mE nur relevant werden würde ist, wenn sich T nach der Anweisung den Führerschein herauszugeben bemüht danach zu greifen, dann aber merkt, dass es doch keine so gute Idee ist, den Führerschein einzusetzen. Hier würde ich unm. Ansetzen durch "nach dem Führerschein greifen" bejahen, eine Vollendung ablehnen und den

Rücktritt

vom Versuch prüfen ((+) durch Aufgabe der Tathandlung).

OKA

okalinkk

7.3.2025, 18:57:29

wäre der gefälschte Führerschein denn eine

unechte Urkunde

?

LELEE

Leo Lee

10.3.2025, 18:50:08

Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei der Herstellung einer unechten

Urkunde

ist nötig, dass mit dem Endprodukt - also der

Urkunde

- der erkennbare Aussteller von dem wahren Aussteller abweicht. Dafür muss allerdings der Täter tätig werden, also die

unechte Urkunde

auch kreieren. Hier war es tats. so, dass der falsche Führerschein den Anschein, er stamme von der Straßenverkehrs

behörde

, erweckt hat, obgleich er eben von einem anderen Hersteller stammte (dem Verkäufer vermutlich). Allerdings liegt der Knackpunkt des Falles darin, dass der Täter eben nicht bei der Kreierung irgendwie geartet mitgewirkt hat. Er hat den Führerschein nur gekauft und hat diesen auch nicht - zumindest nicht nachweislich - unterschrieben etc. Deshalb läge hier in der Tat eine

unechte Urkunde

vor, womit du völlig Recht hast, allerdings liegt wie erwähnt keine Herstellung vor. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 267 Rn. 26 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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