Verfälschen von Gesamturkunden

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizeibeamtin P hat ihren Kollegen K sexuell belästigt, was einen entsprechenden Aktenvermerk in ihrer Personalakte nach sich zog. Diesen Vermerk entfernt P eines Tages unbemerkt aus ihrer Personalakte.

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Einordnung des Falls

Verfälschen von Gesamturkunden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Personalakte stellt eine zusammengesetzte Urkunde dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist - und zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen - liegt nach h.M. eine zusammengesetzte Urkunde vor.Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mindestens zwei selbständige Urkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass gerade durch die Verbindung ein übergeordneter, neuer und selbständiger Erklärungs- und Beweisinhalt entsteht.Eine Personalakte besteht aus einer Vielzahl an Urkunden (Beurteilungen) die durch ihre Verbindung ein selbstständiges Gesamtbild der Person abgeben sollen. Es handelt sich daher um eine Gesamturkunde, die eine neue übergeordnete Beweisfunktion beinhaltet.
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2. Indem P den Aktenvermerk aus ihrer Personalakte entfernt, hat sie eine echte Urkunde verfälscht (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Unter Verfälschungist jede nachträgliche Veränderungdes gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde zu verstehen. Durch die nachträgliche Veränderung muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe.Gesamturkunden verfälscht bereits derjenige, der eine Einzelurkunde hinzufügt oder eine solche entfernt, da die Beweisrichtung des übergeordneten Erklärungsinhalts geändert wird.P hat durch das Entfernen des Aktenvermerks die Beweisrichtung ihrer Personalakte geändert: Es wird nach außen der Eindruck erweckt, dass die Akte ein vollständiges Bild vermittelt und dass es ihr Fehlverhalten nicht gegeben hätte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

robse27

robse27

20.9.2024, 20:06:27

Moin zusammen, die zweite Fundstelle lautet schlicht „30“, irgendwas ist da wohl schiefgegangen. Gerne dann korrigieren/entfernen. Danke und LG :)

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

24.9.2024, 09:50:09

Hallo robse27, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team


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