Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Äußerungen bei Bitte um polizeiliche Hilfe - Vernehmungsbegriff
Äußerungen bei Bitte um polizeiliche Hilfe - Vernehmungsbegriff
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als Polizeianwärterin Pia in der Polizeiwache sitzt, kommt F ganz aufgeregt hereingestürzt. F bittet P um polizeiliche Hilfe. Sie erzählt, ihr Verlobter V habe sie geschlagen. P fragt sich, ob die Äußerungen der F in einem Strafverfahren gegen V verwertet werden dürfen.
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Einordnung des Falls
Äußerungen bei Bitte um polizeiliche Hilfe - Vernehmungsbegriff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aus einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO folgt regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt hier ein Verstoß gegen das Belehrungsgebot vor, sodass die Äußerungen der F unverwertbar sind?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nocebo
17.5.2024, 10:09:08
Hallo, in der Anmerkung steht da, bei einem späteren Berufen auf das Zeugnisverweigerungsrecht könnte ein Einvernahme der Verhörperson als Zeuge gem. §
252 StPOausgeschlossen sein. Im BeckOK ist jedoch Folgendes zu finden: "Angaben, die der Zeuge außerhalb einer Vernehmung gemacht hat, unterliegen dem Verwertungsverbot grds. nicht. Darunter fallen Angaben gegenüber Dritten (BGH NJW 1952, 153), spontane Aussagen (BGH NStZ 1992, 247; StV 1998, 360 f.; NStZ 2007, 652; OLG Hamm NStZ 2012, 53 mAnm Putzke ZJZ 2012, 838), nach denen er nicht gefragt wurde, wie etwa eine Strafanzeige (BGH NJW 1956, 1886) oder die Bitte um polizeiliche Hilfe (BGH NStZ 1986, 232)." (BeckOK StPO/Ganter, 51. Ed. 1.4.2024, StPO § 252 Rn. 15) Hier handelt es sich ja um eine solche
Spontanäußerungbzw. Bitte um polizeiliche Hilfe, die außerhalb einer Vernehmung geschah -> d.h. die Verhörperson wäre in jedem Fall als Zeuge vernehmbar, da §
252 StPOkeine Anwendung findet.