Äußerungen bei Bitte um polizeiliche Hilfe - Vernehmungsbegriff


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als Polizeianwärterin Pia in der Polizeiwache sitzt, kommt F ganz aufgeregt hereingestürzt. F bittet P um polizeiliche Hilfe. Sie erzählt, ihr Verlobter V habe sie geschlagen. P fragt sich, ob die Äußerungen der F in einem Strafverfahren gegen V verwertet werden dürfen.

Einordnung des Falls

Äußerungen bei Bitte um polizeiliche Hilfe - Vernehmungsbegriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO folgt regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot.

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Ja!

Der Verstoß gegen das Belehrungsgebot nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO begründet grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot. Dies hat zur Folge, dass die Aussagen des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen im weiteren Verfahren nicht verwertbar sind. Das Verwertungsverbot entfällt nur ausnahmsweise dann, wenn der Zeuge seine Rechte gekannt hat und auch nach entsprechender Belehrung ausgesagt hätte.

2. Liegt hier ein Verstoß gegen das Belehrungsgebot vor, sodass die Äußerungen der F unverwertbar sind?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 52 Abs. 3 S.1 StPO sind zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugen vor jeder Vernehmung über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Erforderlich ist damit, dass überhaupt eine Zeugenvernehmung vorliegt. Der Begriff Zeugenvernehmung ist grundsätzlich weit auszulegen. Ähnlich wie Spontanäußerungen fallen indes auch Äußerungen im Zusammenhang mit Bitten um polizeiliche Hilfe nicht darunter. P verlangt keine Auskunft von F. Vielmehr bittet F die P von sich aus um polizeiliche Hilfe und macht dabei Angaben, warum sie Hilfe benötigt. Dies stellt keine Zeugenvernehmung dar, sodass P die F zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht belehren musste. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot . Ein Verwertungsverbot kann aber nachträglich entstehen, wenn sich F im späteren Verfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs.1 Nr.1 StPO beruft (vgl. § 252 StPO). Dazu später mehr.

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