Belehrungspflicht bei Strafanzeigen? - Vernehmungsbegriff


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S beobachtet, wie ihr Bruder B ein Kfz stiehlt. Da sie gerade nicht gut auf B zu sprechen ist, erstattet sie Strafanzeige. Der aufnehmende Polizeibeamte P fertigt nach mehreren Rückfragen eine detaillierte Strafanzeige mit den Personalien von S und B sowie des Geschädigten an.

Einordnung des Falls

Belehrungspflicht bei Strafanzeigen? - Vernehmungsbegriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Muss bei einer Strafanzeige stets eine Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht erfolgen?

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Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO sind zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugen vor jeder Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren. Erforderlich ist daher, dass zunächst eine Zeugenvernehmung vorliegt. Der Begriff Zeugenvernehmung ist grundsätzlich weit auszulegen. Allerdings fallen Spontanäußerungen, Äußerungen bei Bitten um polizeiliche Hilfe und Strafanzeigen, mit denen keine Vernehmung verbunden ist, nicht darunter. P hätte die S vorliegend nur dann belehren müssen, wenn mit der Strafanzeige gleichzeitig auch eine Vernehmung verbunden gewesen wäre.

2. Hat P hier gegen die Belehrungspflicht gemäß § 52 Abs. 3 S.1 StPO verstoßen, indem er S nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr.3 StPO belehrte?

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Ja!

Die Belehrungspflicht setzt eine „Vernehmung“ voraus. Eine solche liegt nur vor, wenn mit der Strafanzeige gleichzeitig eine Vernehmung verbunden ist. Hat der vernehmende Polizeibeamte die Aussagen des Zeugen nur knapp in Form eines Vermerkes niedergelegt, dürfte es sich regelmäßig um bloß freiwillige Angaben handeln, bei der die Schwelle zur Vernehmung noch nicht überschritten wurde. Anders dagegen, wenn der Beamte nachfragt. P hat eine detaillierte Strafanzeige gefertigt. P hat S zu den Personalien und zum Sachverhalt Rückfragen gestellt hat. Es lag insoweit eine Vernehmungssituation vor. Mithin hat P gegen die Belehrungspflicht verstoßen.

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