Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Zeugnisverweigerung erst im Prozess -informatorische Befragung
Zeugnisverweigerung erst im Prozess -informatorische Befragung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zeugin Z wurde unmittelbar nach der Tat polizeilich informatorisch befragt. Zuvor wurde sie über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt. Z sagt dennoch aus. Später überlegt sie es sich anders und verweigert in der Hauptverhandlung die Aussage.
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Einordnung des Falls
Zeugnisverweigerung erst im Prozess -informatorische Befragung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Zeugin kann sich nur vor ihrer ersten Vernehmung auf ein ihr zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn eine Zeugin erst in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, darf stattdessen aber das Vernehmungsprotokoll über die zuvor gemachten Angaben verlesen werden (§ 252 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. § 252 StPO spricht davon, dass die Aussage aus einer früheren Vernehmung nicht verlesen werden darf. Z wurde aber nicht förmlich vernommen, sondern nur informatorisch befragt. Dürfen ihre Angaben daher verlesen werden?
Nein, das trifft nicht zu!
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