Referendariat

Die StA-Klausur im Assessorexamen

Das materielle Gutachten

Zeugnisverweigerung erst im Prozess -informatorische Befragung

Zeugnisverweigerung erst im Prozess -informatorische Befragung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zeugin Z wurde unmittelbar nach der Tat polizeilich informatorisch befragt. Zuvor wurde sie über ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt. Z sagt dennoch aus. Später überlegt sie es sich anders und verweigert in der Hauptverhandlung die Aussage.

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Einordnung des Falls

Zeugnisverweigerung erst im Prozess -informatorische Befragung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Zeugin kann sich nur vor ihrer ersten Vernehmung auf ein ihr zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen.

Nein!

Eine zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugin kann sich jederzeit, also auch erst in einer späteren Vernehmung auf die Verweigerung ihres Zeugnisses unter Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen (vgl. § 252 StPO). Es ist dafür unerheblich, ob die Zeugin zuvor bereits Angaben zur Sache gemacht hat oder nicht.
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2. Wenn eine Zeugin erst in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, darf stattdessen aber das Vernehmungsprotokoll über die zuvor gemachten Angaben verlesen werden (§ 252 StPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 252 StPO darf die Aussage einer vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin, die erst in der Hauptverhandlung von Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht durch Verlesung in den Prozess eingeführt werden. § 252 StPO verbietet über seinen Wortlaut hinaus nicht nur die Verlesung des Vernehmungsprotokolls, sondern auch die Vernehmung des polizeilichen Vernehmungsbeamten. Denn andernfalls ließe sich der durch die §§ 52, 252 StPO gewährte Schutz vollständig aushebeln.

3. § 252 StPO spricht davon, dass die Aussage aus einer früheren Vernehmung nicht verlesen werden darf. Z wurde aber nicht förmlich vernommen, sondern nur informatorisch befragt. Dürfen ihre Angaben daher verlesen werden?

Nein, das trifft nicht zu!

Anders als beim Beschuldigten stellt auch die informatorische Befragung des Zeugen eine „Vernehmung“ dar. Das Verlesungsverbot bezieht sich damit auch auf Angaben aus einer informatorischen Befragung. Die informatorische Befragung der Z ist eine „Vernehmung“ iSd § 252 StPO. Da sich Z in der Hauptverhandlung auf ihr bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht beruft, dürfen ihre früheren Angaben weder verlesen oder sonst wie verwertet werden. Achtung: Angaben, die eine Zeugin außerhalb der Vernehmung oder informatorischen Befragung getätigt hat (zB bei Spontanäußerung) bleiben dagegen selbst dann verwertbar, wenn sich die Zeugin später auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
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