Schadensersatz (§§651i III Nr. 7, 651n BGB)

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R hat bei V Flug und Hotel gebucht. Als R am Flughafen ankommt, wird ihr mitgeteilt, dass der Flug auf den nächsten Tag verschoben werden muss. Als R V damit konfrontiert, unternimmt dieser nichts. R fährt zurück in ihr Hotel. Durch die weitere Übernachtung und die Rückfahrt entstehen Kosten.

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Einordnung des Falls

Schadensersatz (§§651i III Nr. 7, 651n BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R könnte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 280 Abs. 1 BGB zustehen.

Nein!

Das Pauschalreiserecht sieht ein selbstständiges System von Gewährleistungsrechten vor. Dazu gehört auch der Schadensersatz. Ein Rückgriff auf die §§ 280 ff. BGB ist somit – außer ein solcher ist ausdrücklich im Gesetz vorgesehen – nicht erforderlich und nicht möglich. Einen solchen Rückgriff sieht zum Beispiel § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB vor. Hiernach kann statt Schadensersatz auch Aufwendungsersatz nach § 284 BGB verlangt werden.
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2. R könnte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB zustehen.

Genau, so ist das!

§§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB ist die richtige Anspruchsgrundlage im Pauschalreiserecht. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sind (1) ein Pauschalreisevertrag, (2) ein Mangel, den (3) der Reiseveranstalter verschuldet hat und (4) ein zurechenbarer Schaden. Der Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Veranstalter dem Mangel infolge einer unterbliebenen Mängelanzeige nicht abhelfen konnte (§ 651o Abs. 2 BGB). Es ist umstritten, ob ein Verschulden erforderlich ist. Die h.M. bejaht dies. Allerdings werde das Verschulden vermutet („es sei denn“) und der Veranstalter könne sich nur aus den abschließend in § 651n Abs. 1 Nr. 1-3 BGB genannten Gründen exkulpieren.

3. Es liegt ein Mangel (§ 651i Abs. 2 BGB), den V verschuldet hat und eine Mängelanzeige (§ 651o BGB) vor.

Ja, in der Tat!

Die Verlegung des Flugs stellt einen Mangel dar. V hat nichts vorgetragen, um sich von der Verschuldensvermutung zu exkulpieren. R hat V von dem Mangel berichtet. Hierin ist eine Mängelanzeige zu sehen.

4. § 651n BGB erfasst nur den direkten Schaden aus dem Reisemangel, also das Erfüllungsinteresse.

Nein!

§ 651n BGB erfasst jeden entstandenen Schaden: den Mangelschaden (Minderwert der Reise = Erfüllungsinteresse) und jegliche Mangelfolgeschäden (Integritätsinteresse).

5. Die Kosten der Übernachtung und die Fahrkosten stellen kausale Schäden dar.

Genau, so ist das!

Ein Schaden ist eine unfreiwillige materielle oder immaterielle Einbuße. Der Schaden ist nach der Äquivalenztheorie kausal, wenn der Mangel nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele (conditio sine quo non). Die durch das Hotel und die Rückfahrt angefallenen Kosten stellen einen materiellen Schaden dar. Diese sind auch gerade wegen des verschobenen Flugs, also des Mangels, eingetreten. Der Schaden ist also kausal auf den Mangel zurückzuführen.

6. R hat einen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sind (1) ein Pauschalreisevertrag, (2) ein Mangel, den (3) der Reiseveranstalter verschuldet hat und (4) ein zurechenbarer Schaden. Der Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Veranstalter dem Mangel infolge einer unterbliebenen Mängelanzeige nicht abhelfen konnte (§ 651o Abs. 2 BGB). R hat mehrere Reiseleistungen gebucht. In der Verlegung des Flugs liegt ein Mangel. V kann sich nicht exkulpieren. Die durch die Rückfahrt und das Hotel angefallenen Kosten stellen Schäden dar, die kausal auf den Mangel zurückzuführen sind. R hat V den Mangel auch angezeigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024

LS2024

19.6.2024, 12:40:52

Wieso wird § 651k IV BGB hier nicht angewendet oder zumindest erwähnt? Das dürfte doch lex specialis sein. Diesbezüglich fände ich es auch interessant in welchem Verhältnis dieser Anspruch zu § 651n BGB steht. Dazu habe ich auf den ersten Blick nichts in der Kommentarliteratur gefunden.

Dogu

Dogu

19.8.2024, 13:13:29

Also ich interpretiere den SV so, dass die Reise noch gar nicht begonnen hat. Insofern ist die Frage der Rückbeförderung nach § 651k IV BGB nicht relevant.

LS2024

LS2024

19.8.2024, 14:59:02

Ah ja, § 651k IV BGB gilt ja nur für die Unmöglichkeit der Rückbeförderung. Danke Dir :)

Dogu

Dogu

19.8.2024, 16:41:02

Gerne :)


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