Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Schadensersatz (§§651i III Nr. 7, 651n BGB)
Schadensersatz (§§651i III Nr. 7, 651n BGB)
21. Mai 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R hat bei V Flug und Hotel gebucht. Als R am Flughafen ankommt, wird ihr mitgeteilt, dass der Flug auf den nächsten Tag verschoben werden muss. Als R V damit konfrontiert, unternimmt dieser nichts. R fährt zurück in ihr Hotel. Durch die weitere Übernachtung und die Rückfahrt entstehen Kosten.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz (§§651i III Nr. 7, 651n BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R könnte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 280 Abs. 1 BGB zustehen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. R könnte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB zustehen.
Genau, so ist das!
3. Es liegt ein Mangel (§ 651i Abs. 2 BGB), den V verschuldet hat und eine Mängelanzeige (§ 651o BGB) vor.
Ja, in der Tat!
4. § 651n BGB erfasst nur den direkten Schaden aus dem Reisemangel, also das Erfüllungsinteresse.
5. Die Kosten der Übernachtung und die Fahrkosten stellen kausale Schäden dar.
Genau, so ist das!
6. R hat einen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024
19.6.2024, 12:40:52
Wieso wird § 651k IV BGB hier nicht angewendet oder zumindest erwähnt? Das dürfte doch lex specialis sein. Diesbezüglich fände ich es auch interessant in welchem Verhältnis dieser Anspruch zu § 651n BGB steht. Dazu habe ich auf den ersten Blick nichts in der Kommentarliteratur gefunden.
Dogu
19.8.2024, 13:13:29
Also ich interpretiere den SV so, dass die Reise noch gar nicht begonnen hat. Insofern ist die Frage der Rückbeförderung nach § 651k IV BGB nicht relevant.

LS2024
19.8.2024, 14:59:02
Dogu
19.8.2024, 16:41:02
Gerne :)
Amelie7
2.4.2025, 17:22:24
Das Ver
schulden wird hier zwar vermutet, aber grundsätzlich wird der Flug ja von einer (hier nicht benannten) Fluggesellschaft durchgeführt, ist die Fluggesellschaft dann als
Erfüllungsgehilfedes Reiseveranstalters zu sehen?