Besonders schwer – komplette Minderung

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

R bucht bei V einen siebentägigen Urlaub in einem All-inclusive-Hotel. Bei dem reichhaltigen Buffet holt sich R schon am ersten Tag eine Salmonellenvergiftung und liegt die gesamten sieben Tage flach. R findet gerade noch die Kraft, V in einer wütenden Mail davon zu berichten.

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Einordnung des Falls

Besonders schwer – komplette Minderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Voraussetzungen einer Minderung liegen vor (§§ 651i Abs. 3 Nr. 6, 651m BGB).

Ja!

Voraussetzung der Minderung (§ 651m BGB) ist (1) das Bestehen eines Pauschalreisevertrags und (2) das Vorliegen eines Reisemangels (vgl. § 651i Abs. 2 BGB). Die Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Veranstalter dem Mangel infolge einer unterbliebenen Mängelanzeige nicht abhelfen konnte (§ 651o Abs. 2 BGB).Das mit Salmonellen behaftete Buffet stellt eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar. Es liegt also ein Mangel vor (§ 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Hiervon hat R V informiert. Hierin ist eine Mängelanzeige zu sehen.
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2. Die Höhe der geminderten Vergütung berechnet sich nur aus dem mangelfreien Wert der Reise und der vereinbarten Vergütung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es kommt ebenfalls auf den Wert der Reiseleistung im mangelhaften Zustand an. Der Minderungsbetrag berechnet sich nach folgender Formel: „mangelfreier Wert der Reise : mangelhaften Wert = vereinbarte Vergütung : x (geminderte Vergütung)“. In der Praxis wird eine Schätzung vorgenommen, die zu einem prozentualen Abschlag vom vereinbarten Reisepreis führt. Eine Minderung ist bis hin zum vollständigen Ausschluss der Zahlungspflicht möglich.

3. Es kommt eine Minderung um 100% in Betracht.

Ja, in der Tat!

In der Praxis wird eine Schätzung vorgenommen, die zu einem prozentualen Abschlag vom vereinbarten Reisepreis führt. Eine Minderung ist bis hin zum vollständigen Ausschluss der Zahlungspflicht möglich. Die Reiseleistung ist in einem erheblichen Umfang mangelhaft. Die Angebote im Hotel können kaum bis gar nicht wahrgenommen werden. So hat die Reise keinen Wert mehr für den Reisenden. Das LG Düsseldorf hat deshalb im vorliegenden Fall eine Minderung um 100% angenommen. Ob die Höhe der geltend gemachten Minderung in Ordnung ist, ergibt sich in der Klausur in der Regel aus dem Bearbeitungsvermerk.
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