+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R bucht bei V einen viertägigen Skiurlaub, der Skipass und Unterkunft umfasst. Als R früh morgens ankommt, muss sie feststellen, dass in den Betten keine Matratzen sind. R verlangt Matratzen, spätestens bis zum Ende des Tags. Als V nicht reagiert, kauft R neue Matratzen.
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Einordnung des Falls
Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Mangel vor (§ 651i Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung ist auf den vorausgesetzten Nutzen abzustellen. Ansonsten kommt es auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und auf die übliche Beschaffenheit an. Zuletzt liegt ein Mangel auch dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Bei einer Buchung einer Übernachtungsunterkunft ist davon auszugehen, dass es Schlafplätze. Da die Matratzen fehlen, liegt insoweit ein Reisemangel vor.
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2. V hätte R Abhilfe verschaffen müssen (§§ 651i Abs. 1 Nr. 1, 651k Abs. 1 BGB).
Ja!
Damit der Reisende einen Anspruch auf Abhilfe hat müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: ein Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB) und ein Abhilfeverlagen. Nur so weiß der Reiseveranstalter, dass ein Reisemangel vorliegt und kann diesen beseitigen. Es liegt ein Reisemangel vor. Auch hatte R Matratzen verlangt. Hierin ist ein Abhilfeverlangen zu sehen.
3. Wenn der Reiseveranstalter dem Abhilfeverlangen nicht nachkommt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten (§ 651h BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Vorsicht bei den Begrifflichkeiten im Reiserecht. Ein Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ist nur vor Reisebeginn möglich (§ 651h Abs. 1 S. 1 BGB). Nach Reisebeginn kommen aber andere Gewährleistungsrechte in Betracht. Diese ergeben sich aus dem Katalog des § 651i Abs. 3 BGB.
4. Es kommt hier eine Selbstabhilfe in Betracht (§§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 651k Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Die Voraussetzungen einer Selbstabhilfe sind (1) ein Reisemangel, (2) ein Abhilfeverlangen und (3) der erfolglose Ablauf einer angemessenen Frist. Wie bereits festgestellt liegt hier ein Reisemangel und ein Abhilfeverlangen vor.
5. Eine Fristsetzung von nicht einmal 24 Stunden ist nicht „angemessen“ i.S.d. § 651k Abs. 2 S. 1 BGB sein.
Nein!
Die Angemessenheit der Fristsetzung ist nach dem Einzelfall zu beurteilen. Insbesondere bei Reisen ist zu beachten, dass der Reisende häufig nur wenige Tage bis Wochen am Reiseort verweilt. Bei der Fristbemessung ist deshalb die Länge der Reise zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt: je schwerer der Mangel, desto kürzer die Abhilfefrist. Hier handelt es sich um einen schweren Mangel. Ein erholsamer Schlaf ist ohne Matratzen kaum möglich. Auch wäre eine Abhilfe ohne weiteres möglich, da ein Matratzenkauf keine schwierige und aufwändige Aufgabe darstellt. Auch in Anbetracht der kurzen Reisedauer ist eine schnelle Abhilfe des V nötig. Die Fristsetzung ist also angemessen.
6. Die durch den Matratzenkauf angefallenen Kosten muss R selbst tragen (§ 651k Abs. 2 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Liegen die Voraussetzungen einer Selbstabhilfe vor, kann der Reisende die angefallenen Kosten im Rahmen eines Aufwendungsersatzes (§§ 651i Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2, 651k Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. R bleibt also nicht auf den Kosten sitzen. Sie kann Ersatz von V verlangen.
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