+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R bucht bei V Flug und Hotel. Dabei achtet sie extra auf einen gut ausgestatteten Fitnessraum. Im Hotel angekommen muss R allerdings feststellen, dass viele der Geräte im Fitnessraum nicht funktionieren. Davon informiert R V und verlangt, dass die Geräte repariert werden.
Einordnung des Falls
Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Reisemangel vor (§ 651i Abs. 2 BGB).
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Genau, so ist das!
Gemäß § 651i Abs. 2 BGB ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung ist auf den vorausgesetzten Nutzen abzustellen. Ansonsten kommt es auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen und auf die übliche Beschaffenheit an. Zuletzt liegt ein Mangel auch dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Die Fitnessgeräte sind kaputt und weisen somit nicht die übliche Beschaffenheit auf. Sie eigenen sich nicht für den gewöhnlichen Nutzen.
2. Bei Reisemängeln können dem Reisenden nur zwei verschiedene Gewährleistungsrechte zur Verfügung stehen (§ 651i Abs. 3 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
Bei Reisemängel kommen verschiedene Gewährleistungsrechte in Betracht. Ein abschließender Katalog findet sich in § 651i Abs. 3 BGB. Hiernach sind sieben verschiedene Gewährleistungsrechte möglich. Nähere Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte finden sich in den folgenden Normen. Ein Rückgriff auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht ist hierbei nicht möglich.
3. R verlangt hier Schadensersatz (§§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n BGB).
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Nein!
Die Erklärung des Reisenden ist danach auszulegen (§§ 133, 157 BGB), welche Rechtsfolge er begehrt. Dann kann man die gewünschte Rechtsfolge dem passenden Gewährleistungsrecht zuordnen. R möchte nicht Ersatz für einen etwaigen Schaden. Sie verlangt hier vielmehr die Behebung des Mangels. Dies kann mit dem Gewährleistungsrecht der Abhilfe erreicht werden (§§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k Abs. 1 BGB). Ihre Erklärung ist somit als Abhilfeverlangen zu deuten.
Die Mängelanzeige (§ 651o BGB) ist von dem Abhilfeverlangen zu unterscheiden.
4. Die einzigen Voraussetzungen der Abhilfe sind das Vorliegen eines Reisemangels und ein entsprechendes Abhilfeverlangen (§§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k Abs. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
Die Abhilfe hat nicht viele Voraussetzungen. Es muss (1) ein Reisemangel vorliegen (§ 651i Abs. 2 BGB). Zudem muss (2) der Reisende vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Nur so weiß der Reiseveranstalter, dass ein Reisemangel vorliegt und kann diesen beseitigen. Für den Abhilfeanspruch kommt es nicht darauf an, dass der Veranstalter den Mangel verschuldet hat. Es liegt ein Reisemangel vor. R hat von V die Beseitigung dieses Mangels verlangt. V hat somit den Mangel zu beseitigen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe nur unter engen Voraussetzungen ablehnen (vgl. § 651k Abs. 1 S. 2 BGB).