Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB)
Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R bucht bei V Flug und Hotel. Dabei achtet sie extra auf einen gut ausgestatteten Fitnessraum. Im Hotel angekommen muss R allerdings feststellen, dass viele der Geräte im Fitnessraum nicht funktionieren. Davon informiert R V und verlangt, dass die Geräte repariert werden.
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Einordnung des Falls
Abhilfe (§ 651k Abs. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Reisemangel vor (§ 651i Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Reisemängeln können dem Reisenden nur zwei verschiedene Gewährleistungsrechte zur Verfügung stehen (§ 651i Abs. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. R verlangt hier Schadensersatz (§§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n BGB).
Nein!
4. Die einzigen Voraussetzungen der Abhilfe sind das Vorliegen eines Reisemangels und ein entsprechendes Abhilfeverlangen (§§ 651i Abs. 3 Nr. 1, 651k Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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