Aufsuchen der räumlichen Nähe

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Der von O abservierte T klingelt an drei aufeinanderfolgenden Tagen bei der O, um sie wieder zurückzugewinnen. O hört die Klingel jedoch aufgrund ihrer lauten Musik auf den Ohren nicht. O erfährt von den Handlungen erst ein paar Tage später durch ihre Nachbarin N.

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Einordnung des Falls

Aufsuchen der räumlichen Nähe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O mehrmals besucht, hat er nach überwiegender Auffassung wiederholt ihre räumliche Nähe aufgesucht (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Ja!

§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst physische Annäherungen an das Opfer. Dazu zählt auch der Besuch des Opfers.Umstritten ist, ob das Opfer die räumliche Nähe bemerkt haben muss. Teilweise wird dies unter Hinweis auf den Schutzzweck des § 238 StGB bejaht wird. Dagegen spricht jedoch der Wortlaut, der keine Anhaltspunkte für eine Wahrnehmung des Opfers vorsieht. Wahrnehmbarkeit genügt nach h.M. Die konkrete Verhaltensweise muss gerade dazu geeignet sein, die Beeinträchtigung beim Opfer herbeizuführen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸

Burumar🐸

24.6.2022, 14:23:17

Würde man dann bei der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung rausfliegen? Die Handlung ist zwar generell dazu geeignet, aber zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung kam es nicht.

Burumar🐸

Burumar🐸

24.6.2022, 14:26:13

Wobei jetzt verstehe ich den zweite Erklärungstext, da wird es ja erklärt.😅


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