Aufsuchen der räumlichen Nähe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der von O abservierte T klingelt an drei aufeinanderfolgenden Tagen bei der O, um sie wieder zurückzugewinnen. O hört die Klingel jedoch aufgrund ihrer lauten Musik auf den Ohren nicht. O erfährt von den Handlungen erst ein paar Tage später durch ihre Nachbarin N.
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Einordnung des Falls
Aufsuchen der räumlichen Nähe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O mehrmals besucht, hat er nach überwiegender Auffassung wiederholt ihre räumliche Nähe aufgesucht (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Burumar🐸
24.6.2022, 14:23:17
Würde man dann bei der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensgestaltung rausfliegen? Die Handlung ist zwar generell dazu geeignet, aber zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung kam es nicht.
Burumar🐸
24.6.2022, 14:26:13
Wobei jetzt verstehe ich den zweite Erklärungstext, da wird es ja erklärt.😅