Bemerken der räumlichen Nähe

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der von O abservierte T klingelt seit zwei Wochen täglich um 18.00 Uhr bei der O, um sie wieder zurückzugewinnen. O bemerkt die Handlungen des T jedoch nicht, da sie zu diesem Zeitpunkt täglich ihrem Meditationsritual nachgeht und dazu Kopfhörer trägt.

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Einordnung des Falls

Bemerken der räumlichen Nähe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O besucht, hat er wiederholt ihre räumliche Nähe aufgesucht (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst physische Annäherungen an das Opfer. Dazu zählt auch der Besuch des Opfers.Umstritten ist, ob das Opfer die räumliche Nähe bemerkt haben muss. Teilweise wird dies unter Hinweis auf den Schutzzweck des § 238 bejaht wird. Dagegen spricht jedoch der Wortlaut, der keine Anhaltspunkte für eine Wahrnehmung des Opfers verlangt. Die konkrete Verhaltensweise muss aber gerade dazu geeignet sein, die Beeinträchtigung beim Opfer herbeizuführen. Soweit das Opfer jedoch von der Tathandlung keinerlei Kenntnis erlangt, fehlt es schon an entsprechender Eignung, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

28.6.2022, 19:37:42

Steht die Antwort nicht in Widerspruch zum vorigen Fall? Die erforderliche Eignung, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen ist doch ein von der Aufsuchung der räumlichen Nähe getrennter Prüfungspunkt?

Marilena

Marilena

29.6.2022, 08:31:31

Vielen Dank für den Hinweis! Absolut. Das haben wir korrigiert.


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