Bemerken der räumlichen Nähe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der von O abservierte T klingelt seit zwei Wochen täglich um 18.00 Uhr bei der O, um sie wieder zurückzugewinnen. O bemerkt die Handlungen des T jedoch nicht, da sie zu diesem Zeitpunkt täglich ihrem Meditationsritual nachgeht und dazu Kopfhörer trägt.
Diesen Fall lösen 96,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bemerken der räumlichen Nähe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O besucht, hat er wiederholt ihre räumliche Nähe aufgesucht (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
28.6.2022, 19:37:42
Steht die Antwort nicht in Widerspruch zum vorigen Fall? Die erforderliche Eignung, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen ist doch ein von der Aufsuchung der räumlichen Nähe getrennter Prüfungspunkt?
Marilena
29.6.2022, 08:31:31
Vielen Dank für den Hinweis! Absolut. Das haben wir korrigiert.