Telekommunikationsmittel

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ruft O trotz gerichtlich angeordnetem Kontaktverbot mehrmals täglich, darunter auch nachts an. O reagiert nicht auf Ts beharrliche Rückrufbitten auf ihrer Mailbox. O hat Angst vor T und zieht sich aus ihrem sozialen Leben vollends zurück.

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Einordnung des Falls

Telekommunikationsmittel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verhaltensweise des T (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist geeignet, die Lebensgestaltung der O mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Ja!

Rechtsgut der Vorschrift ist der individuelle Lebensbereich des Betroffenen. Die Handlungen des Täters müssen geeignet sein, bei Menschen in der Situation des Opfers eine schwerwiegende Veränderung seiner Lebensumstände herbeizuführen. Nr. 2 erfasst dabei Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Opfer über Kommunikationsmittel der Telekommunikation wie z.B. Telefon, E-Mail, Online-Plattformen, Kurznachrichten etc. oder sonstiger Art (zB Briefe) bzw. über Dritte (zB Angehörige, Freunde, Bekannte). Indem der T die O mehrmals anruft, hat er mehrfach versucht mit dieser Kontakt aufzunehmen. Nicht erforderlich ist dabei, dass das Opfer auf die Kontaktversuche des Täters reagiert oder sich daraufhin mit ihm in Verbindung setzt. Das Vermeiden von sozialen Kontakten stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der O dar.
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