Telekommunikationsmittel
leichtmittelschwer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ruft O trotz gerichtlich angeordnetem Kontaktverbot mehrmals täglich, darunter auch nachts an. O reagiert nicht auf Ts beharrliche Rückrufbitten auf ihrer Mailbox. O hat Angst vor T und zieht sich aus ihrem sozialen Leben vollends zurück.
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Einordnung des Falls
Telekommunikationsmittel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verhaltensweise des T (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist geeignet, die Lebensgestaltung der O mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Ja!
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