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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ehemann M und Ehefrau F wohnen seit Jahren zusammen zur Miete in der Wohnung des V. Im Mietvertrag ist allein F als Mieterin aufgeführt. Schon seit langem schlafen M und F nicht mehr gemeinsam im Bett, Essen nicht zusammen und unterhalten sich nicht. F stirbt.

Einordnung des Falls

Getrennter Haushalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit M in den Mietvertrag der F eintritt, müssten M und F einen gemeinsamen Haushalt geführt haben (§ 563 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 563 Abs. 1 BGB tritt der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn der Wohnraum nach dem Willen des Mieters Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zusammenwohnenden in rein tatsächlicher Hinsicht ist.

2. M und F haben zusammengelebt und deshalb einen gemeinsamen Haushalt geführt.

Nein!

Das bloße Zusammenleben innerhalb einer Wohnung impliziert keine gemeinsame Haushaltsführung. Im Falle einer dauerhaften Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner besteht kein Eintrittsrecht. Einer rechtskräftigen Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft bedarf es nicht. Vergleiche auch § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

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