Getrennter Haushalt

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ehemann M und Ehefrau F wohnen seit Jahren zusammen zur Miete in der Wohnung des V. Im Mietvertrag ist allein F als Mieterin aufgeführt. Schon seit langem schlafen M und F nicht mehr gemeinsam im Bett, Essen nicht zusammen und unterhalten sich nicht. F stirbt.

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Einordnung des Falls

Getrennter Haushalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit M in den Mietvertrag der F eintritt, müssten M und F einen gemeinsamen Haushalt geführt haben (§ 563 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 563 Abs. 1 BGB tritt der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn der Wohnraum nach dem Willen des Mieters Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zusammenwohnenden in rein tatsächlicher Hinsicht ist.
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2. M und F haben zusammengelebt und deshalb einen gemeinsamen Haushalt geführt.

Nein!

Das bloße Zusammenleben innerhalb einer Wohnung impliziert keine gemeinsame Haushaltsführung. Im Falle einer dauerhaften Trennung der Ehegatten bzw. Lebenspartner besteht kein Eintrittsrecht. Einer rechtskräftigen Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft bedarf es nicht. Vergleiche auch § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

20.3.2022, 11:28:11

Wer müsste denn hier was beweisen? Gibt es hier einen Anscheinsbeweis zugunsten des gemeinsamen Haushalts?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.3.2022, 11:13:30

Hallo Isabell, auch hier gilt die allgemeine Beweislastverteilung, dass sich derjenige, der die Rechtsfolgen aus dem Eintritt herleiten will, die Voraussetzungen des Eintritts darlegen und beweise muss. In der Regel sind dies die privilegierten Personen, die weiterhin in der Wohnung leben wollen und deshalb beweisen müssen, dass sie a) zum privilegierten Personenkreis gehören und b) einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Für den Beweis der gemeinsamen Haushaltsführung genügen bloße pauschale Behauptungen nicht, sondern es müssen zumindest hinreichende Indizien vorgetragen werden, die einen gemeinsamen Hauhalt begründen. "Unerträgliche Nachforschungen in den Intimbereich" sind indes nicht notwendig (vgl. BGH NJW 1993, 999; Streyl, in: Schmidt-Futterer, BGB, 15.A. 2021, § 563 RdNr. 75). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

21.3.2022, 11:16:30

Danke dir! Also kein Anscheinsbeweis. Faszinierend. Den hätte ich hier aufgrund der Problematik mit dem Intimbereich vermutet.


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