Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Leihe, §§ 598ff. BGB

Abgrenzung der Leihe (§§ 598ff. BGB) zur Schenkung

Abgrenzung der Leihe (§§ 598ff. BGB) zur Schenkung

13. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Tochter T erbt das Haus ihrer Mutter. Zwei Monate darauf schließt sie ihrer Mutter zu Liebe einen Vertrag mit ihrer langjährigen Haushälterin H. Die beiden vereinbaren, dass H auf Lebenszeit unentgeltlich in zwei Zimmern des Hauses wohnen darf.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung der Leihe (§§ 598ff. BGB) zur Schenkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vereinbarung, dass H auf Lebenszeit unentgeltlich die zwei Zimmer bewohnen darf, ist als Schenkungsvertrag (§ 516 Abs. 1 BGB) einzuordnen.

Nein!

Nach § 516 Abs. 1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, eine Schenkung, wenn diese unentgeltlich erfolgt. Eine Zuwendung ist die rechtliche Entäußerung eines Vermögensbestandteils zum Vorteil eines anderen. Erforderlich ist also eine Vermögensminderung auf Seiten des Schenkers sowie eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten. T und H haben sich über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der zwei Räume auf Lebenszeit geeinigt. Da T Eigentümerin des Hauses bleibt und den unmittelbaren Besitz nicht endgültig, sondern nur vorübergehend verliert, liegt keine Vermögensminderung bei T vor. Es handelt sich daher nicht um einen Schenkungsvertrag.
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2. Es handelt sich um einen Leihvertrag (§ 598 BGB).

Genau, so ist das!

Wer sich vertraglich verpflichtet, einem anderen den Gebrauch einer Sache unentgeltlich und zeitlich begrenzt zu gestatten, schließt einen Leihvertrag (§ 598 BGB). Eine Vermögensminderung ist im Gegensatz zur Schenkung nicht nötig. Vielmehr wird nur der bloße Gebrauch des Vermögens gestattet. T hat H den Gebrauch der zwei Zimmer des Hauses bis zu Hs Tod unentgeltlich gestattet. Die beiden haben daher einen Leihvertrag (§ 598 BGB) geschlossen.

3. Der Leihvertrag ist nach § 125 BGB formnichtig.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Schenkungsversprechen bedarf nach § 518 BGB der notariellen Beurkundung, es sei denn es liegt eine Handschenkung nach § 516 BGB vor. Ein Leihvertrag ist hingegen formlos wirksam. T und H haben einen Leihvertrag über das unentgeltliche Wohnrecht geschlossen, welcher formlos wirksam ist. Der Vertrag ist daher nicht nach § 125 BGB nichtig.
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