Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Leihe, §§ 598ff. BGB
Abgrenzung der Leihe (§§ 598ff. BGB) zur Schenkung
Abgrenzung der Leihe (§§ 598ff. BGB) zur Schenkung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tochter T erbt das Haus ihrer Mutter. Zwei Monate darauf schließt sie ihrer Mutter zu Liebe einen Vertrag mit ihrer langjährigen Haushälterin H. Die beiden vereinbaren, dass H auf Lebenszeit unentgeltlich in zwei Zimmern des Hauses wohnen darf.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung der Leihe (§§ 598ff. BGB) zur Schenkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vereinbarung, dass H auf Lebenszeit unentgeltlich die zwei Zimmer bewohnen darf, ist als Schenkungsvertrag (§ 516 Abs. 1 BGB) einzuordnen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es handelt sich um einen Leihvertrag (§ 598 BGB).
Genau, so ist das!
3. Der Leihvertrag ist nach § 125 BGB formnichtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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