Bsp aus Medicus/Lorenz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A einigt sich mit B, ihr Montag ein Rührgerät zu leihen, da B Plätzchen für den Weihnachtsmarkt backen und verkaufen will. Aufgrund leichter Fahrlässigkeit kann A der B das Rührgerät erst Dienstag verleihen, wodurch B einen Verlust von €100 macht. Als B das Gerät bei A dann am Dienstag abholen möchte, rutscht sie auf der vereisten Treppe der A aus und bricht sich ein Bein.
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Einordnung des Falls
Bsp aus Medicus/Lorenz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte gegen A Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung, sowie wegen Verletzung einer Schutzpflicht haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beide Ansprüche setzen Vertretenmüssen voraus. Was der Schuldner zu vertreten hat, richtet sich stets nach § 276 BGB.
Nein!
3. Für den Schadensersatz wegen Verzögerung haftet A nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sodass A die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Genau, so ist das!
4. Für den Schadensersatz wegen Verletzung einer Schutzpflicht haftet A ebenfalls milder nach § 599 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Luisa
20.7.2022, 19:45:06
Was der Schuldner zu vertreten hat richtet sich doch stets nach 276, halt
Vorsatzund Fahrlässigkeit, wenn es keine strengere oder mildere Haftung gibt 🤔
Nora Mommsen
9.8.2022, 12:30:10
Hallo Luisa, genau das ergibt sich auch aus der Aussage. Es gilt grundsätzlich
§ 276 BGB- aber eben nicht stets. Denn immer dann nicht wenn sich aus Gesetz oder Vertrag eine strengere oder mildere Haftung ergibt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
5.9.2023, 19:03:17
Ich verstehe das ebenso wie Luisa, wenn man § 276 quasi als "Verweisnorm" mitzitiert oder ist das sehr schräg? Und der Maßstab für die
Haftungsprivilegierungfür die Verletzung von Nebenpflichten entspricht dann quasi derjenigen der Schenkung?
L.Goldstyn
27.7.2024, 22:46:50
Hallo @NoraMommsen, ich kann mir vorstellen, dass Luisa hier darauf hinaus wollte, dass die Frage unklar oder zumindest missverständlich ist. Gefragt ist, ob sich das Vertretenmüssen des Schuldners stets nach
§ 276 BGBrichtet. Es ist meines Erachtens nicht völlig falsch, diese Frage zu bejahen: Denn selbst, wenn eine
Haftungsprivilegierungeinschlägig ist, lässt sich sagen, dass sich das Vertretenmüssen weiterhin insoweit nach
§ 276 BGBrichtet, als dieser Haftung für
Vorsatzund Fahrlässigkeit eben nur dann vorsieht, wenn keine strengere oder mildere Haftung bestimmt ist. Diesem Gedanken folgend gilt
§ 276 BGBdemnach weiterhin, und zwar als Verweisnorm „in“ die
Haftungsprivilegierung. Das kann man mit dem Gedanken, dass die
Haftungsprivilegierungsnorm in diesem Fall lex specialis ist und
§ 276 BGBmithin von vornherein nicht zur Anwendung kommt, natürlich sehr gut vertretbar auch anders sehen. Allerdings würde es sich vor diesem Hintergrund möglicherweise anbieten, über eine Umformulierung der Frage nachzudenken. Vielen Dank und beste Grüße!
Burumar🐸
28.10.2024, 08:38:39
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