Bsp aus Medicus/Lorenz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A einigt sich mit B, ihr Montag ein Rührgerät zu leihen, da B Plätzchen für den Weihnachtsmarkt backen und verkaufen will. Aufgrund leichter Fahrlässigkeit kann A der B das Rührgerät erst Dienstag verleihen, wodurch B einen Verlust von €100 macht. Als B das Gerät bei A dann am Dienstag abholen möchte, rutscht sie auf der vereisten Treppe der A aus und bricht sich ein Bein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bsp aus Medicus/Lorenz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte gegen A Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung, sowie wegen Verletzung einer Schutzpflicht haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beide Ansprüche setzen Vertretenmüssen voraus. Was der Schuldner zu vertreten hat, richtet sich stets nach § 276 BGB.
Nein!
3. Für den Schadensersatz wegen Verzögerung haftet A nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sodass A die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Genau, so ist das!
4. Für den Schadensersatz wegen Verletzung einer Schutzpflicht haftet A ebenfalls milder nach § 599 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
7 Tage kostenlos* ausprobieren