Verwendungsersatz – Einführung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Enkel E leiht seinem Cousin C für das Sommersemester seinen Mini Cooper S, da E ihn in seiner Studienstadt Berlin eh nicht benötigt. Zu den Semesterferien gibt C ihm das Auto zurück, verlangt aber die während des Semesters angefallenen Benzinkosten ersetzt.

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Einordnung des Falls

Verwendungsersatz – Einführung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei den Benzinkosten handelt es sich um die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache (§ 601 Abs. 1 BGB).

Nein!

Bei den Erhaltungskosten handelt es sich um Verwendungen, die der Sache zugutekommen. Kosten, die den zulässigen Gebrauch erst ermöglichen, sind keine Erhaltungskosten iSd § 601 Abs. 1 BGB.Das Benzin dient nicht der Erhaltung des PKW, sondern lediglich dessen Nutzung.Erhaltungskosten sind unter anderem die TÜV-Inspektion beim Kfz oder Schutzimpfungen von Tieren.
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2. Hat C gegen E einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, da es sich hierbei nicht um die gewöhnlichen Erhaltungskosten handelt (§ 601 Abs. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache zu tragen (§ 601 Abs. 1 BGB). Kosten, die den zulässigen Gebrauch erst ermöglichen, sind zwar keine Erhaltungskosten iSd § 601 Abs. 1 BGB. Ohne entsprechende Vereinbarung sind aber weder der Verleiher noch der Entleiher verpflichtet, sie aufzuwenden. Es ist dann dem Entleiher überlassen, ob er sich durch diese Aufwendung den Gebrauch ermöglichen will.C war nicht verpflichtet das Auto zu benutzen und hierfür Benzin zu kaufen. Entsprechend steht ihm auch kein Ersatzanspruch gegen E zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

5.9.2023, 19:21:51

Autos kann man also nicht füttern i.S.d. § 601 I :D... Wären die Benzinkosten nicht sogar Abnutzungen i.S.d. § 602 und dadurch erst recht nicht erstattungsfähig ohne Vereinbarung?

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 16:15:37

Hallo evanici, beachte, dass § 602 BGB den Haftungsmaßstab gem. § 276 ff. BGB modifiziert. Sprich, diese Norm wird bei SE-Ansprüchen und nicht bei Aufwendungen relevant :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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