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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sprüht O Pfefferspray ins Gesicht. Bei O kommt es zu einem brennenden Schmerz in den Augen, einer Schwellung der Schleimhäute und Atemnot.

Einordnung des Falls

Pfefferspray als gefährliches Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T dem O Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hat, hat er die Körperverletzung "mittels einer Waffe" bzw. "mittels eines anderen gefährlichen Werkezuges" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorgenommen.

Ja, in der Tat!

Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). Unter den Waffenbegriff fallen die sog. Waffen im technischen Sinn, d.h. solche Werkzeuge, die schon ihrer Konstruktion nach (abstrakt-generell) dazu bestimmt sind, auf mechanische oder chemische Weise erhebliche Verletzungen hervorzurufen. BGH: Für die Eigenschaft als "Waffe" im strafrechtlichen Sinne spreche, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tragbare Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG i.V.m. Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2.) sogar als Waffen im waffenrechtlichen Sinn in Betracht kommen. Jedenfalls handele es sich aber um ein "anderes gefährliches Werkzeug", da das Pfefferspray nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Benutzung im konkreten Fall (nämlich Sprühen des Reizstoffes auf einen Menschen) geeignet sei, dem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen (RdNr. 16).

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