Zivilrecht

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Entscheidungen von 2020

Mitverschulden eines verunfallten Radfahrers, der zu spät vor einem über einen Feldweg gespannten Stacheldraht bremst

Mitverschulden eines verunfallten Radfahrers, der zu spät vor einem über einen Feldweg gespannten Stacheldraht bremst

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K fährt mit seinem Fahrrad auf einem Feldweg der Gemeinde B. Über diesen hatte Pächter P mit Bs Zustimmung eine schlecht sichtbare Absperrung mit Stacheldraht und Schild errichtet. Als K den Stacheldraht sieht, bremst er stark, kann aber nicht mehr rechtzeitig anhalten und stürzt schwer.

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Einordnung des Falls

Mitverschulden eines verunfallten Radfahrers, der zu spät vor einem über einen Feldweg gespannten Stacheldraht bremst

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer NRW 2022

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn B ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat.

Ja!

K könnte gegen B einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG haben. Der Anspruch hat folgende Voraussetzungen: (1) Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes, (2) Verletzung einer Amtspflicht, (3) Drittbezogenheit der Amtspflicht, (4) Kausalität, (5) Verschulden, (6) Schaden. Im Rahmen der Amtspflichtverletzung kommt hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde B in Betracht.Ansprüche wegen Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten sind in Prüfungen beliebt. Hier musst Du die Verkehrssicherungspflicht stets besonders sauber herausarbeiten.
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2. B trifft eine Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Absperrung.

Genau, so ist das!

Wer eine Gefahrenlage schafft, ist verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. BGH: Eine Verkehrssicherungspflicht treffe auch denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (RdNr. 25). Als Trägerin der Straßenbaulast und Eigentümerin des Weges sei B für die Sicherheit des Feldwegs verantwortlich. Dass B die Absperrung nicht selbst errichtet hat, sei unerheblich, da dies mit ihrer Zustimmung geschah. In jedem Fall verblieben für B Kontroll- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Absperrung, die ebenfalls eine Verkehrssicherungspflicht begründen würden (RdNr. 29).

3. B hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie eine eindeutige, weithin sichtbare Kennzeichnung der Absperrung unterlassen bzw. vom Pächter nicht eingefordert hat.

Ja, in der Tat!

Eine Verkehrssicherungspflicht ist verletzt, wenn der Verpflichtete diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, unterlässt. BGH: Ein quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter doppelter Stacheldraht sei im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinn verkehrswidrig. Ein solches Hindernis sei angesichts seiner schweren Erkennbarkeit völlig ungewöhnlich und geradezu tückisch. Unerheblich sei, ob der Weg nur wenig benutzt werde, da er der Allgemeinheit zur Verfügung stehe (RdNr. 27f.).

4. K muss sich ein Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen, wenn er gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) verstoßen hat.

Ja!

Das auch für Fahrradfahrer geltende Sichtfahrgebot besagt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten können muss. Ein Verstoß begründet regelmäßig ein Mitverschulden (§ 254 BGB), das sich der Verletzte anrechnen lassen muss. Ein Mitverschulden ist jedoch ausgeschlossen bei solchen Hindernissen, mit denen der Fahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss. BGH: Dies betreffe Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist (RdNr. 38). Hier in der Prüfung sauber und lebensnah mit dem Sachverhalt arbeiten!

5. K hat gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) verstoßen. Er muss sich ein Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Das Hindernis sei eine völlig atypische, geradezu verkehrsfeindliche Sperrvorrichtung, die leicht zu übersehen sei und mit dem K nicht habe rechnen müssen. Ein Verstoß des K gegen das Sichtfahrgebot liege nicht vor. Frühzeitig erkennbar sei für K lediglich das Verkehrsschild gewesen, das aber eine Absperrung nicht erwarten ließ. Zu einer besonderen Aufmerksamkeit des K habe daher kein Anlass bestanden (RdNr. 39f.). Im Fall war es überdies so, dass die Holzlatten des Schildes den Eindruck erwecken konnten, das Schild stehe auf dem Boden und hänge nicht an einem Stacheldrahtzaun. Auch das wirkte sich auf die fehlende Erkennbarkeit aus.
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