Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Offene Handelsgesellschaft
Geschäftsführung und Vertretung bei Widerspruch
Geschäftsführung und Vertretung bei Widerspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind Gesellschafterinnen eines Lieferdienstes, der Royal-Pizza OHG. Weder Geschäftsführung noch Vertretung sind im Gesellschaftsvertrag besonders geregelt. A kauft namens der Gesellschaft im Geschäft des D einen neuen Pizzaofen. B wollte diesen Kauf ausdrücklich nicht.
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Einordnung des Falls
Geschäftsführung und Vertretung bei Widerspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kauf des Pizzaofens ist eine Geschäftsführungsmaßnahme.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hatte Geschäftsführungsbefugnis für den Kauf des Ofens.
Nein!
3. A konnte die OHG nicht wirksam vertreten, weil sie keine Geschäftsführungsbefugnis hatte.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A ist zur Führung der Geschäfte der Royal-Pizza-OHG befugt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
5.10.2022, 00:25:23
Kommt es für den Widerspruch des B auf den Zeitpunkt vor Vertragsschluss durch A an oder ist dies irrelevant?
lililaw
17.11.2022, 20:50:02
Das würde mich auch interessieren :)
Sophix58
10.8.2023, 12:06:35
Wird eigentlich eine Anpassung der Normzitierungen an das MoPeG vorgenommen? Das wäre jedenfalls super hilfreich für das Examen 2024! :)
Niklas3461
28.9.2023, 12:28:13
Wäre ja zumindest super, wenn die neuen Regeln ergänzt würden, müsste ja gar nicht mit Verlinkung sein.
Lukas_Mengestu
4.1.2024, 12:09:33
Hallo ihr beiden, die entsprechenden Anpassungen haben wir bereits vorgenommen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Viola22
25.2.2024, 14:19:23
müsste bei der Geschädtsführungsbefugnis anstatt § 116 III HGB nicht § 115 I HGB zitiert werden? Zumal es keinen § 116 III S. 3 HGB gibt. LG Viola :)
Viola22
25.2.2024, 14:23:09
Sorry, hab gesehen, dass es sich um die Neufassung durch das MoPeG handelt :)
Leo Lee
26.2.2024, 09:34:38
**24
Vanilla Latte
12.4.2024, 23:56:08
Wenn innerhalb einer OHG A Einzelgeschäftsführung zusteht und B+C nur Gesamtgeschäftsführung, gilt dann 116 IV HGB? "nur gemeinsamen handeln" läge dann ja nicht, vor A Einzelermächtigung hat. Falls doch, wäre aber auch hier eine fehlende Zustimmung im Außenverhältnis grds unbeachtlich oder? Also wie bei 116 III 3
Leo Lee
14.4.2024, 11:42:12
Hallo Vanilla Latte, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: § 11
6 HGBübernimmt die Geschäftsführungsregeln des 114 und 115 a.F. nahezu unverändert, weshalb größtenteils die alten Grundsätze weiterhin Bestand haben. Nach der alten Regelung des 115 (bzw. zu den dazu entwickelten Grundsätzen) kann aufgrund der Vertragsfreiheit die Geschäftsführung dahingehend gestaltet werden, dass ein Gesellschafter alleine zum Geschäft befugt ist, während andere nur gemeinsam Geschäfte tätigen dürfen. Diese Gedanken wurden u.a. im § 116 IV HGB festgehalten, weshalb weiterhin gilt, dass die Geschäftsführungsbefugnisse frei gestaltbar sind. Außerdem hast du auch Recht mit dem Außenverhältnis: Hier gilt nach wie vor, dass die Regelungen im Innenverhältnis sich grds. nicht auf das Außenverhältnis durchschlagen! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-HGB 5. Auflage, Jickeli § 114 Rn. 21 f., § 115 Rn. 45, 48, 61 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo