Zivilrechtliche Nebengebiete

Gesellschaftsrecht

Offene Handelsgesellschaft

Geschäftsführung und Vertretung bei Widerspruch

Geschäftsführung und Vertretung bei Widerspruch

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. MoPeG

A und B sind Gesellschafterinnen eines Lieferdienstes, der Royal-Pizza OHG. Weder Geschäftsführung noch Vertretung sind im Gesellschaftsvertrag besonders geregelt. A kauft namens der Gesellschaft im Geschäft des D einen neuen Pizzaofen. B wollte diesen Kauf ausdrücklich nicht.

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Einordnung des Falls

Geschäftsführung und Vertretung bei Widerspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kauf des Pizzaofens ist eine Geschäftsführungsmaßnahme.

Ja, in der Tat!

Wie bei der GbR wird auch bei der OHG zwischen Innen- und Außenverhältnis bzw. Geschäftsführung und Vertretung getrennt. Bei der OHG ist die Geschäftsführung im zweiten Titel „Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft“ (§§ 108–122 HGB), die Vertretung im dritten Titel „Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten“ (§§ 123–129 HGB) geregelt. Unter die Geschäftsführung im Innenverhältnis fällt jede auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit der Gesellschafter mit Ausnahme von Grundlagengeschäften. Dies können sowohl rechtsgeschäftliche als auch rein tatsächliche Tätigkeiten sein. A kauft rechtsgeschäftlich für die Gesellschaft einen Pizzaofen, wodurch der Gesellschaftszweck gefördert werden soll.
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2. A hatte Geschäftsführungsbefugnis für den Kauf des Ofens.

Nein!

Widerspricht ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben (§ 116 Abs. 3 S. 3 HGB). A und B sind mangels vertraglicher Regelung grundsätzlich jede einzeln zur Geschäftsführung befugt. Da B allerdings widersprochen hat, durfte A den Ofen nicht kaufen, hatte also für dieses konkrete Geschäft keine Geschäftsführungsbefugnis. MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 109 HGB a.F. = § 108 HGB n.F., § 114 Abs. 2 HGB a.F. ersatzlos gestrichen, § 115 Abs. 1 HGB a.F. = 116 Abs. 3 HGB n.F.

3. A konnte die OHG nicht wirksam vertreten, weil sie keine Geschäftsführungsbefugnis hatte.

Nein, das ist nicht der Fall!

Anders als bei der GbR (§ 720 Abs. 1 BGB) gilt in der OHG grundsätzlich die Einzelvertretung (§ 124 Abs. 1 HGB). Dabei ist die Vertretungsmacht, anders als vor dem MoPeG bei der GbR (§ 714 BGB a.F.), auch nicht an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt. Ein etwaiger Widerspruch im Innenverhältnis kann bei der OHG deshalb nicht im Außenverhältnis durchschlagen. A hätte den Kauf im Innenverhältnis nicht vornehmen dürfen (§ 116 Abs. 3 S. 3 HGB); im Außenverhältnis können sich Dritte aber dennoch auf die Einzelvertretungsmacht des § 124 Abs. 1 HGB verlassen. Der Kauf erfolgte also zwar pflichtwidrig (ggf. mit der Folge des § 280 Abs. 1 BGB), ist aber trotzdem wirksam.

4. A ist zur Führung der Geschäfte der Royal-Pizza-OHG befugt.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich sind alle Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (§ 108 HGB). Im Unterschied zu § 715 Abs. 1, Abs. 3 BGB herrscht in der OHG dabei der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung (§ 116 Abs. 3 HGB): Jeder Gesellschafter ist dazu befugt, ohne vorherige Abstimmung mit seinen Mitgesellschaftern die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. A und B sind mangels vertraglicher Regelung grundsätzlich jede einzeln zur Geschäftsführung befugt.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 109 HGB a.F. = § 108 HGB n.F., § 114 Abs. 2 HGB a.F. ersatzlos gestrichen, § 115 Abs. 1 HGB a.F. = 116 Abs. 3 HGB n.F.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed

Larzed

5.10.2022, 00:25:23

Kommt es für den Widerspruch des B auf den Zeitpunkt vor Vertragsschluss durch A an oder ist dies irrelevant?

LI

lililaw

17.11.2022, 20:50:02

Das würde mich auch interessieren :)

Sophix58

Sophix58

10.8.2023, 12:06:35

Wird eigentlich eine Anpassung der Normzitierungen an das MoPeG vorgenommen? Das wäre jedenfalls super hilfreich für das Examen 2024! :)

Niklas3461

Niklas3461

28.9.2023, 12:28:13

Wäre ja zumindest super, wenn die neuen Regeln ergänzt würden, müsste ja gar nicht mit Verlinkung sein.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.1.2024, 12:09:33

Hallo ihr beiden, die entsprechenden Anpassungen haben wir bereits vorgenommen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Viola22

Viola22

25.2.2024, 14:19:23

müsste bei der Geschädtsführungsbefugnis anstatt § 116 III HGB nicht § 115 I HGB zitiert werden? Zumal es keinen § 116 III S. 3 HGB gibt. LG Viola :)

Viola22

Viola22

25.2.2024, 14:23:09

Sorry, hab gesehen, dass es sich um die Neufassung durch das MoPeG handelt :)

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 09:34:38

**24

VALA

Vanilla Latte

12.4.2024, 23:56:08

Wenn innerhalb einer OHG A Einzelgeschäftsführung zusteht und B+C nur Gesamtgeschäftsführung, gilt dann 116 IV HGB? "nur gemeinsamen handeln" läge dann ja nicht, vor A Einzelermächtigung hat. Falls doch, wäre aber auch hier eine fehlende Zustimmung im Außenverhältnis grds unbeachtlich oder? Also wie bei 116 III 3

LELEE

Leo Lee

14.4.2024, 11:42:12

Hallo Vanilla Latte, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: § 11

6 HGB

übernimmt die Geschäftsführungsregeln des 114 und 115 a.F. nahezu unverändert, weshalb größtenteils die alten Grundsätze weiterhin Bestand haben. Nach der alten Regelung des 115 (bzw. zu den dazu entwickelten Grundsätzen) kann aufgrund der Vertragsfreiheit die Geschäftsführung dahingehend gestaltet werden, dass ein Gesellschafter alleine zum Geschäft befugt ist, während andere nur gemeinsam Geschäfte tätigen dürfen. Diese Gedanken wurden u.a. im § 116 IV HGB festgehalten, weshalb weiterhin gilt, dass die Geschäftsführungsbefugnisse frei gestaltbar sind. Außerdem hast du auch Recht mit dem Außenverhältnis: Hier gilt nach wie vor, dass die Regelungen im Innenverhältnis sich grds. nicht auf das Außenverhältnis durchschlagen! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-HGB 5. Auflage, Jickeli § 114 Rn. 21 f., § 115 Rn. 45, 48, 61 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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