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Haftung der OHG-Gesellschafter (Sozialverbindlichkeiten iSv § 126 S. 1 HGB, Subsidiarität)
Gesellschafterin G2 hat der Pleitefuchs-OHG ein Darlehen in Höhe von €10.000 gewährt, als die OHG in finanziellen Schwierigkeiten war. Bei Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs verlangt G2 von ihrer Mitgesellschafterin G1 persönlich die Rückzahlung des Kredits.

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Geschäftsführung vs Vertretung
Die Gesellschafterinnen der Autoreparatur-OHG, G1 und G2, haben keine besonderen Regeln zur Geschäftsführung und Vertretung vereinbart. Weil die Geschäfte lange gut liefen und sich das Geld auf dem Firmenkonto stapelt, erwirbt G1 im Namen der OHG eine Beteiligung an einem Start-Up Unternehmen, in der Hoffnung, die OHG würde davon langfristig profitieren.