Referendariat

Die zivilrechtliche Anwaltsklausur

Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)

Zweckmäßigkeit - Reaktion bei vollumfänglich begründeter Klage

Zweckmäßigkeit - Reaktion bei vollumfänglich begründeter Klage

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M erscheint bei Anwältin A. Er trägt vor, dass er von K auf Zahlung von €4.000 verklagt wird. Die Klage ist vollumfänglich begründet. M hat vorprozessual gegenüber K dessen Anspruch zurückgewiesen.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Reaktion bei vollumfänglich begründeter Klage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A sollte M raten, den Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen (§§ 307, 93 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast ist zweckmäßig, wenn der Mandant durch sein Verhalten vorprozessual keinen Anlass zur Klageerhebung durch den Kläger gegeben hat. Nur dann werden die Prozesskosten gem. § 93 ZPO dem Kläger auferlegt. Hier hat M vorprozessual den Anspruch des K jedoch zurückgewiesen und ihn somit zur Klageerhebung veranlasst. Ein sofortiges Anerkenntnis scheidet damit aus, sodass M die Kosten zu tragen hätte, § 93 ZPO.
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2. Auch wenn ein sofortiges Anerkenntnis ausscheidet, ist es zweckmäßig den Anspruch im Termin anzuerkennen (§ 307 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Durch das Anerkenntnis (§ 307 ZPO) ermäßigt sich zwar die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 (Nr.1211 KV GKG). Gleichwohl erhalten die Anwälte jeweils es eine Verfahrensgebühr (1,3-facher Satz) und eine Terminsgebühr (1,2-facher Satz) (Nr. 3100, 3104 Nr. 1 VV RVG). M müsste auch bei Anerkenntnis nahezu alle Kosten tragen. Nur die Gerichtsgebühr reduziert sich, nicht aber die Terminsgebühr. Zudem erhält K einen Titel, der nach §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar ist. Ein solches Vorgehen ist nicht zweckmäßig.

3. A wird M raten, ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen.

Nein!

Wenn ein Versäumnisurteil ergeht, ermäßigt sich die Gerichtsgebühr nicht (weiterhin 3,0). Auch erhält der Klägeranwalt eine normale Verfahrensgebühr (1,3), aber nur eine 0,5-fache Terminsgebühr (Nr.3100, 3105 VV RVG). Der Beklagtenanwalt erhält -sofern er bereits als Prozessvertreter tätig geworden ist- nur eine 0,8-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr.1 VV RVG). Ist er noch nicht tätig geworden, erhält er sogar nur eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG. Da er aufgrund der gewollten Säumnis keinen Termin wahrnimmt, entsteht keine Terminsgebühr für den Beklagtenanwalt. Die Kosten für M würden danach zwar etwas verringert. Allerdings erhält der Kläger durch das Versäumnisurteil einen ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbaren Titel (§§ 708 Nr. 2, 711 ZPO). Es gibt weitere Vorgehensweisen, die vorteilhafter für M sind.

4. Für M wäre es zweckmäßig, die €4.000 sowie alle Zinsen und alle Anwalts- und Gerichtskosten unverzüglich an K zu zahlen, um diesen komplett klaglos zu stellen und außergerichtlich bei K anzuregen, die Klage zurückzunehmen.

Genau, so ist das!

Durch die Erfüllung der Hauptsache sowie Zahlung der Zinsen und aller Kosten wird die Klage nachträglich unbegründet. Dadurch wäre der Kläger klaglos gestellt. Nimmt der Kläger sodann aufgrund der außergerichtlichen Anregung die Klage zurück, dann ermäßigen sich die Gerichtsgebühren - anders als beim Versäumnisurteil - von 3,0 auf 1,0 (Nr.1211 Nr. 1 KV GKG). Um die Anwaltskosten möglichst gering zu halten, sollte die Klaglosstellung und Kontaktaufnahme zum Kläger (und nicht zu dessen Anwalt) durch den Mandanten selbst erfolgen. Dann fällt weder eine Terminsgebühr noch Einigungsgebühr an. Bei diesem Vorgehen würde der Klägeranwalt lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr und der Beklagtenanwalt nur eine 0,8 Verfahrensgebühr erhalten. Dieses Vorgehen ist kostengünstig. Zudem erhält K so keinen Titel.Werden die Anwälte eingeschaltet, entstehen auf beiden Seiten die vollen Anwaltskosten sowie ggf. eine Einigungsgebühr (Nr.1000 VV RVG).

5. Alternativ kann A dem M raten, die €4.000 unverzüglich an K zu zahlen und bei diesem die Abgabe einer Erledigungserklärung anzuregen, wobei M schon jetzt antizipiert den Anschluss an die Erledigungserklärung des K erklären sollte.

Ja, in der Tat!

Die beste Reaktion des beklagten Mandanten bei vollumfänglich begründeter Klage ist grundsätzlich: (1) Erfüllung der Klageforderung, (2) Anregung der Abgabe einer Erledigungserklärung beim Kläger, (3) antizipierter Anschluss an diese Erledigungserklärung durch den Mandanten (insoweit kein Anwaltszwang, §§ 91a Abs. 1 S. 1, 78 Abs. 3 ZPO), (4) Erklärung der Kostenübernahme gegenüber dem Gericht sowie Anregung eines Beschlusses ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 3, 4 ZPO). Folgen: Dadurch ermäßigt sich die Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG. Die Verfahrensgebühren für die Anwälte sind dieselben wie bei Klaglosstellung (Klägeranwalt 1,3; Beklagtenanwalt 0,8) (s.o.). Eine Terminsgebühr entsteht nicht. Dieses Vorgehen ist gegenüber der Möglichkeit der „sofortigen Klaglosstellung“ noch besser für M, weil er hier erst später die Anwalts- und Gerichtskosten an den K zahlen muss; nämlich erst, nachdem der § 91a-Beschluss ergeht. Beachte: Das Vorgehen ist letztlich abhängig vom Mandantenbegehren und dessen finanziellen Möglichkeiten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HME

Hilfloser Melancholiker

16.4.2024, 19:24:30

Aber wird die Gegenseite dann nicht einfach für erledigt erklären, statt zurückzunehmen? Angenommen, man schließt sich dann der Erledigungserklärung an, wäre der dann ergehende

Kostenbeschluss

billiger (oder genauso billig), wie ein Anerkenntnisurteil, hätte man anerkannt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.4.2024, 16:04:49

Hallo hilfloser Melancholiker, in der Tat kann sich der Kläger aussuchen, ob er die Klage zurücknimmt oder für erledigt erklärt. Wir haben dies noch ergänzt und dabei auch klargestellt, dass auch der Anschluss zur Erledigung zweckmäßig im Hinblick auf die Kosten ist. Ein Vorteil, den die Rücknahme-/Erledigungserklärung ggü. dem Anerkenntnisurteil haben, ist der Umstand, dass der Kläger keinen vollstreckbaren Titel erhält. Damit wird also auch weiteren Kosten vorgebeugt, die im Falle einer Zwangsvollstreckung anfallen würden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HME

Hilfloser Melancholiker

18.4.2024, 16:57:38

Klasse, vielen Dank für die super schnelle Antwort!!


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