Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)
Zweckmäßigkeit - Reaktion bei vollumfänglich begründeter Klage
Zweckmäßigkeit - Reaktion bei vollumfänglich begründeter Klage
19. Mai 2025
10 Kommentare
4,9 ★ (9.377 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mandant M erscheint bei Anwältin A. Er trägt vor, dass er von K auf Zahlung von €4.000 verklagt wird. Die Klage ist vollumfänglich begründet. M hat vorprozessual gegenüber K dessen Anspruch zurückgewiesen.
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Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Reaktion bei vollumfänglich begründeter Klage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A sollte M raten, den Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen (§§ 307, 93 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch wenn ein sofortiges Anerkenntnis ausscheidet, ist es zweckmäßig den Anspruch im Termin anzuerkennen (§ 307 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. A wird M raten, ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen.
Nein!
4. Für M wäre es zweckmäßig, die €4.000 sowie alle Zinsen und alle Anwalts- und Gerichtskosten unverzüglich an K zu zahlen, um diesen komplett klaglos zu stellen und außergerichtlich bei K anzuregen, die Klage zurückzunehmen.
Genau, so ist das!
5. Alternativ kann A dem M raten, die €4.000 unverzüglich an K zu zahlen und bei diesem die Abgabe einer Erledigungserklärung anzuregen, wobei M schon jetzt antizipiert den Anschluss an die Erledigungserklärung des K erklären sollte.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hilfloser Melancholiker
16.4.2024, 19:24:30
Aber wird die Gegenseite dann nicht einfach für erledigt erklären, statt zurückzunehmen? Angenommen, man schließt sich dann der Erledigungserklärung an, wäre der dann ergehende Kosten
beschlussbilliger (oder genauso billig), wie ein Anerkenntnisurteil, hätte man anerkannt?

Lukas_Mengestu
18.4.2024, 16:04:49
Hallo hilfloser Melancholiker, in der Tat kann sich der Kläger aussuchen, ob er die Klage zurücknimmt oder für erledigt erklärt. Wir haben dies noch ergänzt und dabei auch klargestellt, dass auch der Anschluss zur Erledigung zweckmäßig im Hinblick auf die Kosten ist. Ein Vorteil, den die Rücknahme-/Erledigungserklärung ggü. dem Anerkenntnisurteil haben, ist der Umstand, dass der Kläger keinen vollstreckbaren Titel erhält. Damit wird also auch weiteren Kosten vorgebeugt, die im Falle einer Zwangsvollstreckung anfallen würden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Hilfloser Melancholiker
18.4.2024, 16:57:38
Klasse, vielen Dank für die super schnelle Antwort!!
Lorenz
12.4.2025, 16:50:20
Also hängt sowohl die sofortige Klaglosstellung, als auch die
Erfüllungdavon ab, dass der Kläger mitmacht und den Prozess nicht einfach durchziehen will?
moritzsthd
14.4.2025, 10:21:26
Naja, in beiden Fällen wird die Klage ja nachträglich unbegründet. Die Klage würde also abgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Er wird sich also sinnvollerweise entweder zur Rücknahme oder Erledigungserklärung entscheiden; wenn nicht, umso besser.
Lorenz
14.4.2025, 10:34:19
Aber würde der Kläger in dieser Situation nicht typischerweise die Klage in eine FK umstellen und so gewinnen?
Entenpulli
30.4.2025, 09:37:06
@[Lorenz](211175) Das war auch mein Gedanke. Allein deshalb wird es wohl in der Praxis keinen Sinn machen so ohne Anwalt vorzugehen. Das macht denke ich nur Sinn, wenn die Anwälte untereinander aushandeln, dass so vorgegangen wird. Aufgabe des Beklagtenanwalts wäre also, den gegenerischen Anwalt davon zu überzeugen, dass es ansonsten wesentlich aufwendiger und länger würde, um an das
geldzu kommen (zB weil der Beklagte kaum
Geldhat und eine Zwangsvollstreckung daher riskant wäre).
Lorenz
30.4.2025, 10:46:27
@[Entenpulli](169608) wobei dann natürlich wieder Gebühren für die Anwälte anfallen...Es dürfte insgesamt nicht sehr praxistauglich sein.