Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)
Zweckmäßigkeit - Reaktion bei vollumfänglich begründeter Klage
Zweckmäßigkeit - Reaktion bei vollumfänglich begründeter Klage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M erscheint bei Anwältin A. Er trägt vor, dass er von K auf Zahlung von €4.000 verklagt wird. Die Klage ist vollumfänglich begründet. M hat vorprozessual gegenüber K dessen Anspruch zurückgewiesen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Reaktion bei vollumfänglich begründeter Klage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A sollte M raten, den Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen (§§ 307, 93 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch wenn ein sofortiges Anerkenntnis ausscheidet, ist es zweckmäßig den Anspruch im Termin anzuerkennen (§ 307 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. A wird M raten, ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen.
Nein!
4. Für M wäre es zweckmäßig, die €4.000 sowie alle Zinsen und alle Anwalts- und Gerichtskosten unverzüglich an K zu zahlen, um diesen komplett klaglos zu stellen und außergerichtlich bei K anzuregen, die Klage zurückzunehmen.
Genau, so ist das!
5. Alternativ kann A dem M raten, die €4.000 unverzüglich an K zu zahlen und bei diesem die Abgabe einer Erledigungserklärung anzuregen, wobei M schon jetzt antizipiert den Anschluss an die Erledigungserklärung des K erklären sollte.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hilfloser Melancholiker
16.4.2024, 19:24:30
Aber wird die Gegenseite dann nicht einfach für erledigt erklären, statt zurückzunehmen? Angenommen, man schließt sich dann der Erledigungserklärung an, wäre der dann ergehende Kostenbeschluss billiger (oder genauso billig), wie ein Anerkenntnisurteil, hätte man anerkannt?
Lukas_Mengestu
18.4.2024, 16:04:49
Hallo hilfloser Melancholiker, in der Tat kann sich der Kläger aussuchen, ob er die Klage zurücknimmt oder für erledigt erklärt. Wir haben dies noch ergänzt und dabei auch klargestellt, dass auch der Anschluss zur Erledigung zweckmäßig im Hinblick auf die Kosten ist. Ein Vorteil, den die Rücknahme-/Erledigungserklärung ggü. dem Anerkenntnisurteil haben, ist der Umstand, dass der Kläger keinen vollstreckbaren Titel erhält. Damit wird also auch weiteren Kosten vorgebeugt, die im Falle einer Zwangsvollstreckung anfallen würden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Hilfloser Melancholiker
18.4.2024, 16:57:38
Klasse, vielen Dank für die super schnelle Antwort!!