Bauliche Anlage ja nein? 3

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ornithologie-Profi P hat sich mittlerweile an der heimischen Vogelwelt satt gesehen. Etwas Exotischeres muss her. Im Garten ihres Stadthauses errichtet P eine artgerechte Außenvoliere, um dort einige singfreudige Gelbbrustaras zu halten.

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Einordnung des Falls

Bauliche Anlage ja nein? 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der § 29 Abs. 1 BauGB erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind und städtebauliche Relevanz aufweisen.

Ja!

Anders als beim bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff kommt es entscheidend auf das Kriterium der bodenrechtlichen Relevanz an (teilweise auch als planungsrechtliche oder städtebauliche Relevanz benannt). Hierin spiegelt sich der unterschiedliche Regelungszweck von Bauplanungsrecht (städtebauliche Entwicklung) und Bauordnungsrecht (Gefahrenabwehr) wider.
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2. Da P die Vögel artgerecht hält, sind Belange des Tierschutzes nicht berührt. Die Vogelvoliere weist daher keine bodenrechtliche Relevanz auf.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Maßgeblich ist eine umgebungs- und nicht objektbezogene Bewertung. Die Außenvoliere ist angesichts der Geräusch- und Geruchsemissionen geeignet, Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, 2, 7 Buchstabe e) BauGB zu tangieren. Dass sie für die Vögel artgerecht ist, ist hierbei unerheblich. Die Außenvoliere ist eine Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Soweit sie der Eigenart des Baugebiets und dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO nicht widerspricht, ist sie grundsätzlich zulässig.
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