Bauliche Anlage ja nein? 3

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ornithologie-Profi P hat sich mittlerweile an der heimischen Vogelwelt satt gesehen. Etwas Exotischeres muss her. Im Garten ihres Stadthauses errichtet P eine artgerechte Außenvoliere, um dort einige singfreudige Gelbbrustaras zu halten.

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Einordnung des Falls

Bauliche Anlage ja nein? 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der § 29 Abs. 1 BauGB erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind und städtebauliche Relevanz aufweisen.

Ja!

Anders als beim bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff kommt es entscheidend auf das Kriterium der bodenrechtlichen Relevanz an (teilweise auch als planungsrechtliche oder städtebauliche Relevanz benannt). Hierin spiegelt sich der unterschiedliche Regelungszweck von Bauplanungsrecht (städtebauliche Entwicklung) und Bauordnungsrecht (Gefahrenabwehr) wider.
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2. Da P die Vögel artgerecht hält, sind Belange des Tierschutzes nicht berührt. Die Vogelvoliere weist daher keine bodenrechtliche Relevanz auf.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Maßgeblich ist eine umgebungs- und nicht objektbezogene Bewertung. Die Außenvoliere ist angesichts der Geräusch- und Geruchsemissionen geeignet, Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, 2, 7 Buchstabe e) BauGB zu tangieren. Dass sie für die Vögel artgerecht ist, ist hierbei unerheblich. Die Außenvoliere ist eine Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO. Soweit sie der Eigenart des Baugebiets und dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO nicht widerspricht, ist sie grundsätzlich zulässig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

7.9.2022, 16:52:26

Ist hier tatsächlich 1 Abs. 7 Buchstabe a) BauGB einschlägig? Die Tiere werden artgerecht gehalten. Auswirkungen auf Tiere kommen also nicht in Betracht. Einschlägig ist m.E. vielmehr Buchstabe e), da von den Vögeln erhebliche Lärmemmissionen ausgehen können.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.9.2022, 10:54:05

Hallo QuiGonTim, da sich die die Fallgruppen des § 1 Abs. 7 BauGB nicht gegenseitig ausschließen, ließe es sich durchaus unter beide Ziffern subsumieren. Vorliegend haben wir darauf abgestellt, dass die Haltung exotischer Vögel durchaus Auswirkungen auf die natürliche Artenvielfalt haben kann. Man denke nur an die Kolonien von Wellensittichen im hessischen Raum, die mutmaßlich alle auf aus Gefangenschaft entflohene Tiere zurückzuführen sind. Wir haben deine Anmerkung in der Lösung mitergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ER

Eric

24.11.2022, 17:39:47

@[

Nora Mommsen

](178057) @[QuiGonTim](133054) Ihr meint sicherlich § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. e BauGB. Müsste dann in der Erläuterung korrigiert werden :)

Amelie

Amelie

20.4.2023, 20:37:33

Könnten die Lärmemissionen nicht auch unter Nr. 7 lit. c subsumiert werden “Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit”? Oder ist lit. e hier lex specialis?


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