+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Dem D gehört ein freies Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der dieses als allgemeines Wohngebiet ausweist. D möchte dort einen Tennisplatz errichten.

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Einordnung des Falls

Planbereich: Merkmale

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 30 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Genau, so ist das!

Ein Bebauungsplan ist Ausfluss der Planungshoheit der Gemeinden (Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 GG) und wird als Satzung der Gemeinde (§§ 10, 2 BauGB) erlassen. Er enthält sog. Festsetzungen bezüglich der baulichen Nutzung von Grundstücken in seinem Geltungsbereich. Die Bandbreite der Festsetzungsmöglichkeiten bestimmt § 9 BauGB abschließend. Die Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen konkretisiert die BauNVO.
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2. Man unterscheidet qualifizierte, vorhabensbezogene und einfache Bebauungspläne.

Ja, in der Tat!

Aus § 30 Abs. 1 BauGB folgen die Voraussetzungen für ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, aus § 30 Abs. 2 BauGB die für ein Vorhaben im Geltungsbereich eines vorhabensbezogenen Bebauungsplans und aus § 30 Abs. 3 die für ein Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans.

3. Ein qualifizierter Bebauungsplan muss bestimmte Mindestfestsetzungen enthalten.

Ja!

Nach § 30 Abs. 1 BauGB liegt ein qualifizierter Bebauungsplan dann vor, wenn dieser mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält .

4. Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich vorliegend aus der BauNVO i.V.m. dem Bebauungsplan.

Genau, so ist das!

Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung kann durch die Ausweisung eines Baugebiets erfolgen, dessen Bedeutung sich nach § 1 Abs. 3 BauNVO aus den §§ 2ff. BauNVO ergibt. Sofern der Plan keine Modifikationen vornimmt, werden die Bestimmungen der BauNVO bezüglich des ausgewählten Baugebiets Bestandteil des Bebauungsplans.

5. Die Errichtung eines Tennisplatzes im allgemeinen Wohngebiet ist unzulässig.

Nein, das trifft nicht zu!

D's Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Damit ist ein Tennisplatz ein zulässiges Vorhaben i.S.d. § 30 Abs. BauGB, wenn dieser den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Weil der Bebauungsplan das Grundstück als allgemeines Wohngebiet ausweist, ergibt sich die zulässige Art der baulichen Nutzung aus § 4 BauNVO. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Var. 5 BauNVO sind dort Anlagen für sportliche Zwecke, also auch Tennisplätze, zulässig. Auch nach dem BauNVO-Baugebiet grundsätzlich zulässige Vorhaben können nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO ausnahmsweise unzulässig sein.
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