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Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - eigenmächtiges Entfernen des Angeklagten
Sachverhalt
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Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - kein eigenmächtiges Entfernen und Beweis durch Protokoll
Reichsbürgerin Rosi (R) teilt der Vorsitzenden während der unterbrochenen Hauptverhandlung mit, sie werde dieses Theater nicht weiter mitspielen. Bei Fortsetzung der Verhandlung taucht R nicht auf. Dies wird im Protokoll vermerkt und die Verhandlung ohne R zu Ende geführt. R hatte zurückkommen wollen, war hieran aber durch einen Unfall und die notwendige ärztliche Behandlung gehindert worden.
Ordnungsgemäße Verfahrensrüge
Rechtsanwalt R rügt in seiner Revisionsschrift, die Aussage der Zeugin Z sei bei der Urteilsfindung nicht gewürdigt worden. Er schreibt: „Es wäre möglich, dass das Gericht Zs Aussage (Einzelheiten siehe Protokoll) bei der Urteilsfindung nicht beachtet hat.“