Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - eigenmächtiges Entfernen des Angeklagten
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - eigenmächtiges Entfernen des Angeklagten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Reichsbürger Richard (R) ist angeklagt. Die Beweisaufnahme läuft schlecht für ihn. Gefrustet stürmt er aus dem Saal und verkündet, er wolle dieses Theater nicht länger mitspielen. Da er bereits ausgesagt hatte, führt die Kammer die Verhandlung ohne ihn zu Ende.
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Einordnung des Falls
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - eigenmächtiges Entfernen des Angeklagten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verfahrensrecht ist verletzt, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung unterblieben ist, wenn sie fehlerhaft vorgenommen worden ist oder wenn sie überhaupt unzulässig war.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Fortführung der Hauptverhandlung in Rs Abwesenheit könnte gegen §§ 338 Nr. 5 StPO verstoßen haben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Fortführung der Hauptverhandlung in Rs Abwesenheit könnte gegen §§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1 StPO verstoßen haben.
Ja, in der Tat!
4. Liegt ein revisibler Verfahrensverstoß vor, wenn R eigenmächtig der Hauptverhandlung ferngeblieben ist (§ 231 Abs. 2 StPO)?
Nein!
5. Lassen sich sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO unmittelbar dem Gesetz entnehmen?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Hat sich R eigenmächtig entfernt?
Ja, in der Tat!
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