Strafrecht

Examensrelevante Rechtsprechung SR

Entscheidungen von 2022

Eventualvorsatz vs. direkter Vorsatz: Reicht auch der bedingte Vorsatz für die Annahme einer Verdeckungsabsicht aus?

Eventualvorsatz vs. direkter Vorsatz: Reicht auch der bedingte Vorsatz für die Annahme einer Verdeckungsabsicht aus?

9. Mai 2023

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Freierin F streitet mit dem Prostituierten P in Fs Auto.
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Klassisches Klausurproblem

Stammfreier F zahlt nach dem Geschlechtsverkehr mit der Prostituierten P, wie von Anfang an geplant, nicht das vereinbarte Entgelt. Als F daraufhin lautstark von P beschimpft wird, befürchtet F, dass andere Menschen von seiner Tat erfahren könnten und würgt deswegen die P, wobei er Ps Tod billigend in Kauf nimmt. P stirbt.

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Einordnung des Falls

Trotz des Wortlautes Verdeckungs“absicht“ entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass es im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich genügen soll, wenn der Täter hinsichtlich des Todes des Opfers lediglich mit bedingtem Vorsatz handelt. Im vorliegenden Fall hatte sich der BGH allerdings mit der besonderen Konstellation zu beschäftigen, dass nur der Tod des Opfers die Aufdeckung des Täters sicher verhindern konnte. Er bestätigte dabei seine Rechtsprechung, dass es in diesem besonders gelagerten Fall subjektiv der Tötungsabsicht und nicht bloß des Eventualvorsatzes bedürfe.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat F sich wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie die sexuellen Dienstleistungen des P in Anspruch nahm, ohne dafür zu bezahlen?

Ja, in der Tat!

Den Tatbestand des Betrugs erfüllt, wer mit Bereicherungsabsicht einen anderen durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die einen Vermögensschaden hervorruft. Taugliche Täuschungshandlung ist dabei jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der bewussten Irreführung. Eine Vermögensverfügung ist jedes bewusste freiwillige Handeln, durch welches das Vermögen unmittelbar gemindert wird. Zum strafrechtlich geschützten Vermögen gehört dabei auch ein begründeter Anspruch auf Erfüllung einer Entgeltforderung. F führte P konkludent über seine Zahlungsbereitschaft irre, um seine sexuellen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ohne die rechtswirksame Forderung (vgl. § 1 S. 1 ProstG) auf das vereinbarte Entgelt zu begleichen.
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2. Könnte F sich ferner wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht haben?

Ja!

Der Tatbestand des § 211 StGB setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich den Tod eines anderen Menschen herbeiführt. Zusätzlich muss (mindestens) ein Mordmerkmal erfüllt sein. Für ein vorsätzliches Handeln ist ausreichend, wenn der Täter mit einem sog. bedingten Vorsatz handelt. Dies ist der Fall, wenn er den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt (Billigungstheorie der Rspr.).F erwürgte P und nahm dabei ihren Tod billigend in Kauf. Als Mordmerkmal kommt hier die Verdeckungsabsicht in Betracht, da F handelte, um den vorangegangen Betrug zu verdecken. Dieser Prüfungsaufbau folgt der Rechtsprechung, die den Mord als eigenständigen Tatbestand einstuft. Alternativ kannst Du mit der hL den Mord auch als Qualifikation des Totschlags prüfen.

3. Muss der Täter nach der Rspr. des BGH für die Annahme eines Verdeckungsmords i.S.d. § 211 Abs. 2 Gruppe 3 Var. 2 StGB mit direktem Vorsatz handeln, also zielgerichtet durch den Tod des Opfers eine Straftat verdecken wollen?

Nein, das ist nicht der Fall!

In Verdeckungsabsicht handelt, wer ein Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat zu verdecken. Dabei kann nach der Rspr. grundsätzlich auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgehende Täter mit Verdeckungsabsicht handeln. Die Verdeckungsabsicht muss sich nämlich auf die Tathandlung beziehen (Verdeckung), nicht notwendigerweise auf den Todeserfolg. Bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht können in einer Konstellation, in der die absichtliche Verdeckungshandlung nicht mit dem Todeserfolg identisch ist, zusammentreffen. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt durch Vornahme seiner Verdeckungshandlung eine Person zu töten, von der ihm aber – wie er weiß – überhaupt keine Entdeckung droht.

4. Genügt in Fällen, in denen für eine erfolgreiche Verdeckung der vorangegangenen Tat der Tod des Opfers zwingend erforderlich ist, ein bedingter Tötungsvorsatz nach der Rspr. des BGH nicht aus?

Ja, in der Tat!

Geht der Täter davon aus, den erstrebten Verdeckungserfolg nur durch den Tod des Opfers erreichen zu können, sind bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht miteinander in Einklang zu bringen. Denn der zielgerichtete Wille, eine Straftat gerade durch Herbeiführung eines Todeserfolgs zu verdecken, und die bloße Billigung einer nur als möglich erkannten Todesfolge schließen sich gegenseitig aus. Derjenige Täter, der zur Verdeckung eines Einbruchs ein Haus in Brand setzt, und hierbei damit rechnet, dass eine darin schlafende unwissende Person zu Tode kommen könnte, macht sich gem. § 211 StGB strafbar. Indes würde ein Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz nicht ausreichen, wenn das Opfer mit der Aufdeckung der Vortat etwa durch eine Anzeige droht.

5. F war bewusst, dass P ihn kannte und im Falle ihres Überlebens identifizieren könnte. Hat F durch den mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Würgeangriff das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht verwirklicht?

Nein!

Nach der Rspr. des BGH ist „in der Regel” davon auszugehen, dass die vom Täter erstrebte Verdeckung nach seinen Vorstellungen nur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann, wenn das Opfer den Täter kennt und im Falle des Überlebens zu seiner Überführung wegen der Vortat beitragen kann. F wollte P durch das Würgen primär zur Ruhe bringen, um zu vermeiden, dass andere Personen aufmerksam werden. F und P kannten sich aus früheren Freierkontakten, und F war bewusst, dass P ihn im Falle ihres Überlebens identifizieren könnte. Nach den Vorstellungen des F wäre also der Tod der P zwingend für eine Verdeckung der Betrugstat erforderlich gewesen. Da er diesbezüglich aber nur bedingten Vorsatz hatte, fehlt es an der notwendigen Verdeckungsabsicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VO

Volldeliktisch

20.1.2023, 21:21:16

Also zunächst einmal finde ich es gut, dass der Fall auch hierher gefunden hat. Das Urteil eignet sich sehr gut für das Format. Zwei Anmerkungen hätte ich aber noch: 1. Auf dem Bild sitzt die P auf dem Fahrersitz und F ist Beifahrer. Das ist wirklich etwas befremdlich und passt nicht zum Geschensablauf. P muss ja zugestiegen sein, es sei denn sie hätten die Plätze getauscht, was sich aber nicht aus den BGH Urteil(en) ergibt. Da ist es komisch wenn sie hier nun am Steuer sitzt… 2. Kommt auch die vorherige Entscheidung BGH 4 StR 586/19 - Urteil vom 7. Mai 2020 zu dem Fall auf Jurafuchs? Ist thematisch auch Interessant.

VO

Volldeliktisch

20.1.2023, 21:26:18

Sorry sehr erst jetzt wie die Personen mit „P“ und „F“ beschriftet sind. Der 1. Punkt hat sich damit erledigt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.1.2023, 13:27:09

Hallo volldeliktisch, wie schön, dass sich der erste Punkt so schnell erledigt hat. Wir nehmen das zweite Urteil mal mit auf und prüfen, ob es eine gute Ergänzung der bisherigen Sammlung darstellt. Danke für den Anstoß! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

BEN

Benji

25.1.2023, 19:12:42

Hat es in diesem Fall wirklich die Freierin vollbracht, einen Mann zu erwürgen? Scheint mir etwas lebensfremd.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.1.2023, 13:53:31

Lieber Benji, da für die rechtliche Bewertung dieses Falles die Geschlechterverteilung letztlich egal ist, haben wir uns die Freheit genommen, hier ein wenig von dem Originalsachverhalt abzuweichen. Mehr zu dem dahinterstehenden Konzept des Gendertrouble haben wir in unseren FAQ zusammengefasst (https://www.jurafuchs.de/faq/warum-sind-die-jurafuchs-lerninhalte-gender-und-diversitaetssensibel/). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KE🦦

kerberos 🦦

31.1.2024, 10:52:52

Mir erscheint es gerade in Fällen, in denen die Geschlechterverteilung im realen Leben eben gerade statistisch ganz klar gegeben ist, ein wenig beschönigend, ausgerechnet hier im Namen von Diverstität und Gleichberechtigung die Geschlechter von Täter und Opfer zu vertauschen. Frauen hier zu Tätern zu ernennen (auch wenn dies natürlich im Einzelfall möglich ist, in diesem Fall aber gerade nicht – was statistisch eben auch eher gegeben ist: Frauen werden überwiegend durch Männer getötet), verschleiert real existierende Geschlechterungleichheiten. Inwiefern wird das dem Anspruch von Diversitätssensibiliät gerecht?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

20.8.2024, 09:49:16

Hallo @[kerberos 🦦](227264), vielen Dank für Deine Anmerkung. Ich stimme Dir zu, dass in diesen Fällen das Vertauschen der Geschlechterrollen im Sinne eines „Gendertroubles“ nicht funktioniert und unangebracht ist. Genau wie Du sagst, sollten wir in unseren Fällen real existierende geschlechtsspezifische Gewalt und patriarchale Gewaltverhältnisse nicht ausblenden. Ich habe den Fall daher entsprechend angepasst. Ich bin Dir und allen anderen dankbar für weitere Hinweise bei vergleichbaren Sachverhalten. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

KE🦦

kerberos 🦦

20.8.2024, 09:58:01

Hallo @[Linne_Karlotta_](243622), vielen Dank! Es ist ja in Ordnung, bei fiktiven Fällen eine andere Geschlechterkonstellation darzustellen, um eine solche auch zu berücksichtigen (die, wie gesagt, durchaus existiert). Nur bei einem tatsächlich existierenden Fall kann man sich ja auch an dem Sachverhalt orientieren, so wie er stattfand.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

20.8.2024, 10:04:48

Hallo @[kerberos 🦦](227264), ja so habe ich Dich auch verstanden und wir werden natürlich weiterhin überall dort „gendertroubeln“, wo es angebracht ist. Und auch bei tatsächlich existierenden Fällen finde ich es häufig nicht schädlich, die Geschlechterrollen anders zu verteilen (z.B. wenn im Zivilrecht ansonsten mal wieder nur der Unternehmer U handelt würde). Es gibt aber eben Fälle – so wie diesen hier – wo das nicht funktioniert. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

20.8.2024, 10:05:24

Hallo @[kerberos 🦦](227264), ja so habe ich Dich auch verstanden und wir werden natürlich weiterhin überall dort „gendertroubeln“, wo es angebracht ist. Und auch bei tatsächlich existierenden Fällen finde ich es häufig nicht schädlich, die Geschlechterrollen anders zu verteilen (z.B. wenn im Zivilrecht ansonsten mal wieder nur der Unternehmer U handeln würde). Es gibt aber eben Fälle – so wie diesen hier – wo das nicht funktioniert. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

STE

StellaChiara

27.7.2023, 18:53:54

Direkter

Vorsatz

bedeutet

Vorsatz

2. Grades also zielgerichtet oder ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.7.2023, 18:11:27

Hallo StellaChiara, neben dem bedingten

Vorsatz

gibt es noch den direkten

Vorsatz

1. Grades (=Absicht) und direkten

Vorsatz

2. Grades (=sicheres Wissen). Aus dem Begriff Verdeckungs"absicht" könnte man schließen, dass es hier gerade einer entsprechenden Absicht des Täters bedarf. Die Rechtsprechung lässt dagegen grundsätzlich bereits bedingten

Vorsatz

(dolus eventualis) genügen, es sei denn, der Tod des Opfers ist zwingend notwendig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

STE

StellaChiara

1.8.2023, 23:00:22

Und wenn der Tod des Opfer zwingend notwendig ist, muss

dolus directus 1. Grades

oder 2. Grades bezüglich des Todes vorliegen ?

Dogu

Dogu

6.12.2023, 18:52:31

Duldung

der sexuellen Handlung ohne Entstehung einer werthaltigen Forderung auf Entgelt?

LELEE

Leo Lee

10.12.2023, 13:01:29

Hallo Dogu, die Verfügung liegt darin, dass durch ein Tun (also Vornahme des Geschlechtsverkehrs) das Vermögen insofern gemindert wurde, als der Anspruch gem. dem ProstG entstand, was auch einen Vermögenswert hat, der Freier jedoch von vornherein nicht vorhatte, diesen Anspruch zu begleichen. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage § 263 Rn. 107 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Dogu

Dogu

10.12.2023, 20:02:29

Okay danke. Der strafrechtliche

Vermögensbegriff

ist sehr verwirrend, wenn man handelsrechtlich/kaufmännisch vorgeprägt ist. :)

JURA

juravulpes

17.3.2024, 22:34:41

Aus dem Fall ergibt sich, dass F den P durch das Würgen primär zur Ruhe bringen wollte, um zu verhindern, dass andere Menschen aufmerksam werden. Legt man dies zugrunde, war die Tötung gerade nicht zwingend erforderlich, um die zuvor begangene Straftat zu verdecken, vielmehr genügte dafür das Ruhigstellen des P. Wenn der Tötungserfolg aber nach der Tätervorstellung nicht zwingendes Verdeckungsmittel ist (so wie hier nach der Sachverhaltsschilderung anzunehmen), schließen sich

bedingter Tötungsvorsatz

und

Verdeckungsabsicht

auch nicht aus. Die entscheidenden Informationen, um die

Verdeckungsabsicht

hier ablehnen zu können (Vorstellung der F, dass P ihren Betrug im Nachhinein offenlegen wird), kommen erst in der Subsumtion nach Beantwortung der Frage.

ABI

Abi

28.4.2024, 10:41:53

Woher weiß man sicher, dass der Täter sein Opfer gewürgt hat, um den vorangegangenen Betrug zu verdecken und nicht um nicht entdeckt zu werden, mit einem Prostituierten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben? Viele Grüße!

CAS

Captain Stupid

10.5.2024, 04:22:41

Das habe ich mich auch die ganze Zeit gefragt, aber in der letzten Subsumtion wird das ja schließlich genau so festgestellt. F wollte P primär zur Ruhe bringen, um zu vermeiden, dass andere Personen aufmerksam werden. Daher ist das Mordmerkmal der

Verdeckungsabsicht

hier auch nicht gegeben, da F bezüglich der Tötung nur bedingten

Vorsatz

hatte. Da P den F jedoch hätte identifizieren können fehlt es insofern an der

VerdeckungsABSICHT

.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

20.8.2024, 10:10:25

Hallo in die Runde, danke für die Anmerkungen. Ich habe den Sachverhalt jetzt noch etwas angepasst, damit deutlicher wird, was Fs Motive sind. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team


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