Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
Mehrstufiger Verwaltungsakt: Erforderliches Einvernehmen, Zustimmung oder Genehmigung
Mehrstufiger Verwaltungsakt: Erforderliches Einvernehmen, Zustimmung oder Genehmigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C will auf einem unbeplanten Gebiet der Gemeinde G bauen und beantragt beim zuständigen Landkreis L die Erteilung einer Baugenehmigung. L lehnt die Erteilung ab mit Verweis darauf, dass G das nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB benötigte Einverständnis verweigert hat.
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Einordnung des Falls
Mehrstufiger Verwaltungsakt: Erforderliches Einvernehmen, Zustimmung oder Genehmigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Ablehnungsbescheid ist in Form eines sog. mehrstufigen Verwaltungsakt ergangen.
Ja!
3. Beteiligungsakte von Drittbehörden sind immer Verwaltungsakte.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die verweigerte Zustimmung der G ist ein (isoliert angreifbarer) Verwaltungsakt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lisa_Kr
30.12.2022, 13:05:18
Tolle Vertiefungsaufgabe!
Nora Mommsen
2.1.2023, 11:55:05
Hallo Lisa_Kr, danke für das Feedback! Das geben wir so an die Aufgabenersteller*innen weiter :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Massith
7.4.2023, 20:03:42
Verstehe ich das richtig: Wenn eine
Behördefür die Erteilung eines Bescheides die Genehmigung einer Dritt
behördebenötigt und dabei nicht die Prüfung der Dritt
behördeselbst wahrnehmen kann, müsste man die (hypothetische) Genehmigung der Dritt
behördeals eigenständigen (und eventuell anfechtbaren VA betrachten? Könnte mir dafür vielleicht jemand ein Beispiel nennen, damit ich mir besser vorstellen kann, wie man die „alleinige oder überwiegende Entscheidungsbefugnis“ der Dritt
behörderichtig einschätzt?
Juratiopharm
14.8.2023, 15:36:07
Prüft die Mitwirkungs
behördeselbstständig und ausschließlich, ist der Mitwirkungsakt ein Verwaltungsakt der angefochten werden kann oder über die Verpflichtungsklage zu ersetzen ist. Ein Beispiel ist § 7 IIII BBG. Zuständig ist nicht der Bundespräsident oder eine von ihm benannte Stelle (§ 12 BBG) sondern das Innenministerium.
Juratiopharm
14.8.2023, 15:37:30
Edit: Anfechten dürfte ja gar nichts bringen, sodass immer eine Verpflichtungsklage erforderlich sein dürfte.
Bilbo
14.6.2023, 16:28:46
Ist der Sachverhalt so zu verstehen, dass die Gemeinde einbezogen wurde, aber eine Erteilung abgelehnt hat? Ich dachte zuerst, dass sich die Gemeinde gar nicht geäußert hatte/einbezogen wurde?
Juratiopharm
14.8.2023, 15:39:02
Dass der Ablehnungsbescheid ein
mehrstufiger Verwaltungsaktsei, finde ich fragwürdig. Das Einvernehmen braucht es für die Genehmigung und nicht die Ablehnung - oder nicht?
MLena
29.9.2023, 12:14:22
Ich glaube, dass du dich zu sehr auf den Bescheid fokussierst. Beantragt wurde die Erteilung der Baugenehmigung und für diese ist das gemeindliche Einvernehmen nötig und die Erteilung der Baugenehmigung ist somit ein
mehrstufiger Verwaltungsakt. Die Genehmigung oder Ablehnung sind lediglich das Resultat. Aber vor Genehmigung und Ablehnung müssen ja gleichermaßen die Voraussetzungen der Erteilung geprüft werden, zu denen eben das gemeindliche Einvernehmen zählt.
Paul21
23.3.2024, 18:11:58
Inwiefern kann hier die Ablehnung ein
mehrstufiger Verwaltungsaktsein? Hier hat die
Behörde, die einwilligen musste, gerade nicht gehandelt – i. Ü. wäre ihre Einwilligung für die Ablehnung schon im ersten Schritt überhaupt nicht erforderlich. Ich halte es nicht für plausibel, nur weil die Erteilung des Verwaltungsakts ein
mehrstufiger Verwaltungsaktwäre, das auch direkt der Ablehnung zu unterstellen.