Mehrstufiger Verwaltungsakt: Erforderliches Einvernehmen, Zustimmung oder Genehmigung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

C will auf einem unbeplanten Gebiet der Gemeinde G bauen und beantragt beim zuständigen Landkreis L die Erteilung einer Baugenehmigung. L lehnt die Erteilung ab mit Verweis darauf, dass G das nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB benötigte Einverständnis verweigert hat.

Einordnung des Falls

Mehrstufiger Verwaltungsakt: Erforderliches Einvernehmen, Zustimmung oder Genehmigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt.

Ja, in der Tat!

Die Merkmale eines Verwaltungsakts ergeben sich aus § 35 S. 1 VwVfG. Ein Verwaltungsakt ist danach eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur (4) Regelung eines (5) Einzelfalls mit (6) Außenwirkung. L ist eine Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Das Baugenehmigungsverfahren richtet sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Bauordnungen der Länder). Die Versagung der Erteilung einer Baugenehmigung ist eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Sie soll hier den konkreten Einzelfall der C dahingehend regeln, dass C keine Bauerlaubnis erhält und somit auch ein weiterer Antrag auf Erteilung ins Leere liefe. Die Regelung ist nicht nur verwaltungsintern und entfaltet Außenwirkung. Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt.

2. Der Ablehnungsbescheid ist in Form eines sog. mehrstufigen Verwaltungsakt ergangen.

Ja!

Sieht das Gesetz eine Beteiligung einer anderen Behörde am Verwaltungsverfahren vor, spricht man von einem „mehrstufigen Verwaltungsakt“. Sieht das Gesetz das „Einvernehmen“, die „Zustimmung“ oder die „Genehmigung“ einer anderen Behörde vor, darf die Entscheidungsbehörde den Verwaltungsakt nur erlassen, wenn dieser erforderliche Mitwirkungsakt der Drittbehörde vorliegt. Hier war die Zustimmung der Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung gem. § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB erforderlich. Der Ablehnungsbescheid ist ein mehrstufiger Verwaltungsakt.

3. Beteiligungsakte von Drittbehörden sind immer Verwaltungsakte.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im mehrstufigen Verwaltungsverfahren stellt sich die Frage, ob die Beteiligungsakte von Drittbehörden selbstständige Verwaltungsakte sind. Der Mitwirkungsakt kann nur dann eine außenwirksame Regelung enthalten, wenn dieser einen eigenständigen Regelungsinhalt im Vergleich zum Verwaltungsakt der gegenüber dem Bürger handelnden Behörde enthält. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der mitwirkungsberechtigten Drittbehörde die alleinige oder überwiegende Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist. Hat die Drittbehörde hingegen lediglich dieselben Gesichtspunkte zu prüfen wie die Entscheidungsbehörde, ist der Mitwirkungsakt kein Verwaltungsakt. Die Ablehnung der Zustimmung der G ist nur dann ein eigenständiger Verwaltungsakt, wenn er eine weitergehende Regelung enthält als die Ablehnung des Antrags durch L.

4. Die verweigerte Zustimmung der G ist ein (isoliert angreifbarer) Verwaltungsakt.

Nein, das trifft nicht zu!

Mitwirkungsakte von Drittbehörden sind eigenständige Verwaltungsakte, wenn sie einen eigenständigen Regelungsgehalt enthalten. Davon ist auszugehen, wenn der mitwirkungsberechtigten Drittbehörde die alleinige oder überwiegende Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist. Hat die Drittbehörde hingegen lediglich dieselben Gesichtspunkte zu prüfen wie die Entscheidungsbehörde, ist der Mitwirkungsakt kein Verwaltungsakt. Nach Rspr. des BVerwG hat die Gemeinde im Rahmen von § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB dieselben Gesichtspunkte zu prüfen, wie die Entscheidungsbehörde. G hatte dieselben Gesichtspunkte zu prüfen wie L. Daher enthält die fehlende Zustimmung durch G keine eigenständige Regelung im Vergleich zur Ablehnung durch L. Die fehlende Zustimmung der G ist kein Verwaltungsakt. C müsste Verpflichtungsklage gegen L auf Erlass der Baugenehmigung erheben. Verpflichtet das Gericht L, die Genehmigung zu erlassen, ersetzt das Urteil den Mitwirkungsakt der Gemeinde G.

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LI

Lisa_Kr

30.12.2022, 13:05:18

Tolle Vertiefungsaufgabe!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.1.2023, 11:55:05

Hallo Lisa_Kr, danke für das Feedback! Das geben wir so an die Aufgabenersteller*innen weiter :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Massith

Massith

7.4.2023, 20:03:42

Verstehe ich das richtig: Wenn eine Behörde für die Erteilung eines Bescheides die Genehmigung einer Drittbehörde benötigt und dabei nicht die Prüfung der Drittbehörde selbst wahrnehmen kann, müsste man die (hypothetische) Genehmigung der Drittbehörde als eigenständigen (und eventuell anfechtbaren VA betrachten? Könnte mir dafür vielleicht jemand ein Beispiel nennen, damit ich mir besser vorstellen kann, wie man die „alleinige oder überwiegende Entscheidungsbefugnis“ der Drittbehörde richtig einschätzt?

Juratiopharm

Juratiopharm

14.8.2023, 15:36:07

Prüft die Mitwirkungsbehörde selbstständig und ausschließlich, ist der Mitwirkungsakt ein Verwaltungsakt der angefochten werden kann oder über die Verpflichtungsklage zu ersetzen ist. Ein Beispiel ist § 7 IIII BBG. Zuständig ist nicht der Bundespräsident oder eine von ihm benannte Stelle (§ 12 BBG) sondern das Innenministerium.

Juratiopharm

Juratiopharm

14.8.2023, 15:37:30

Edit: Anfechten dürfte ja gar nichts bringen, sodass immer eine Verpflichtungsklage erforderlich sein dürfte.

BI

Bilbo

14.6.2023, 16:28:46

Ist der Sachverhalt so zu verstehen, dass die Gemeinde einbezogen wurde, aber eine Erteilung abgelehnt hat? Ich dachte zuerst, dass sich die Gemeinde gar nicht geäußert hatte/einbezogen wurde?

Juratiopharm

Juratiopharm

14.8.2023, 15:39:02

Dass der Ablehnungsbescheid ein

mehrstufiger Verwaltungsakt

sei, finde ich fragwürdig. Das Einvernehmen braucht es für die Genehmigung und nicht die Ablehnung - oder nicht?

MLENA

MLena

29.9.2023, 12:14:22

Ich glaube, dass du dich zu sehr auf den Bescheid fokussierst. Beantragt wurde die Erteilung der Baugenehmigung und für diese ist das gemeindliche Einvernehmen nötig und die Erteilung der Baugenehmigung ist somit ein

mehrstufiger Verwaltungsakt

. Die Genehmigung oder Ablehnung sind lediglich das Resultat. Aber vor Genehmigung und Ablehnung müssen ja gleichermaßen die Voraussetzungen der Erteilung geprüft werden, zu denen eben das gemeindliche Einvernehmen zählt.

PAUL21

Paul21

23.3.2024, 18:11:58

Inwiefern kann hier die Ablehnung ein

mehrstufiger Verwaltungsakt

sein? Hier hat die Behörde, die einwilligen musste, gerade nicht gehandelt – i. Ü. wäre ihre Einwilligung für die Ablehnung schon im ersten Schritt überhaupt nicht erforderlich. Ich halte es nicht für plausibel, nur weil die Erteilung des Verwaltungsakts ein

mehrstufiger Verwaltungsakt

wäre, das auch direkt der Ablehnung zu unterstellen.


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