Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Kaufrecht

Gewährleistung bei Verbrauchsgüterkauf durch Einzelkaufmann

Gewährleistung bei Verbrauchsgüterkauf durch Einzelkaufmann

9. Mai 2023

38 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Gewährleistung bei Verbrauchsgüterkauf durch Einzelkaufmann (BGH v. 10.11.2021 - VIII ZR 187/20): Käufer kauft bei einem Autohändler einen Oldtimer. Dieser weist jedoch einen Schaden auf.

Kauffrau K kauft unter Privatnamen und auf ihre Privatadresse bei Händler V einen Oldtimer. Dieser zeigt sich 5 Monate nach Übergabe als mangelhaft. Es ist nicht aufklärbar, ob der Mangel schon bei Übergabe vorlag. K fragt sich, ob und wie sie Schadensersatz verlangen kann.

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Einordnung des Falls

Der BGH hatte zu entscheiden ob der Käufer eines mangelhaften Oldtimers einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer hatte oder nicht, nachdem nicht aufklärbar war, ob der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Der BGH entschied, dass der Käufer nach erfolglosem Fristablauf einen Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB.

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer BaWü 2023
Examenstreffer Hamburg 2023
Examenstreffer Sachsen 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 13 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Könnte K einen Schadensersatzanspruch für die fiktiven Mängelbeseitigungskosten aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zustehen?

Ja, in der Tat!

Übergibt der Verkäufer der Käuferin eine mangelhafte Sache, wandelt sich der Erfüllungsanspruch des Käufers (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) in einen Nacherfüllungsanspruch (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Schadensersatz für die Kosten der Nacherfüllung tritt an die Stelle des ursprünglichen Nacherfüllungsanspruchs und ersetzt somit die Primärleistung, sodass § 281 BGB die einschlägige Anspruchsgrundlage ist.
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2. Kann bei § 281 BGB die Käuferin ihren Ersatzanspruch auf die Mangelbeseitigungskosten beschränken? Muss sie dann nicht die Sache zurückgeben?

Ja!

Beim großen Schadensersatz (statt der ganzen Leistung) gibt die Käuferin die Leistung zurück und verlangt Geldersatz in Höhe des Gesamtwerts der geschuldeten Leistung (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Beim kleinen Schadensersatz behält die Gläubigerin die Leistung und fordert Schadensersatz in Höhe der Wertdifferenz der erbrachten und der geschuldeten Leistung (in der Regel die Kosten der Mängelbeseitigung).

3. Setzen Mängelgewährleistungsansprüche wie § 439 BGB oder § 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB voraus, dass der Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages vorlag?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Mängelgewährleistungsrechte setzen voraus, dass „die Sache mangelhaft“ ist (vgl. § 437 BGB). Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie „bei Gefahrübergang“ den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.Maßgeblicher Zeitpunkt ist also nicht der Vertragsschluss, sondern der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§§ 446, 447 BGB).

4. Trägt der Käufer grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag?

Ja, in der Tat!

Die Beweislast richtet sich primär nach dem materiellen Recht. Anspruchsbegründende Tatsachen hat der Kläger zu beweisen. Für anspruchsfeindliche Tatsachen, wie Einwendungen und Einreden, obliegt dem Beklagten die Beweislast, anspruchserhaltende Tatsachen, also vernichtungshindernde Einwendungen hat der Kläger zu beweisen. D.h. jede Partei hat die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm zu beweisen (Rosenbergsche Formel). Das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang ist eine anspruchsbegründende Voraussetzung, für die der Käufer grundsätzlich die Beweislast trägt (vgl. § 363 BGB).

5. Findet im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs für die Dauer von maximal 6 Monaten eine Beweislastumkehr für das Vorliegen des Mangels schon bei Gefahrübergang statt (§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Nein!

Bei Verbrauchsgüterkäufen, d.h. bei Verträgen, durch die eine Verbraucherin von einem Unternehmer eine Ware kauft (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB), findet gemäß § 477 Abs. 1 S. 1 BGB eine Beweislastumkehr statt: Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 BGB abweichender Zustand der Ware, so wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen (§ 292 ZPO), also dass die Ware bei Gefahrübergang nicht mangelhaft war. Die Käuferin muss nur beweisen, dass sich innerhalb eines Jahres ein mangelhafter Zustand gezeigt hat.Bis zum 31.12.2021 galt die Beweislastumkehr nur in den ersten sechs Monaten (§ 477 BGB a.F.)

6. Wird bei einer natürlichen Person in der Regel vermutet, dass er als Verbraucher handelt?

Genau, so ist das!

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB; Legaldefinition). Für die Abgrenzung ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. BGH: Wegen der negativen Formulierung in § 13 Hs. 2 BGB („weder“) sei rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich Verbraucherhandeln, außer die bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände weisen eindeutig und zweifelsfrei darauf hin, dass ein gewerblicher oder selbstständig-beruflicher Zweck verfolgt wird (RdNr. 46).

7. Wird bei Rechtsgeschäften von Kaufleuten vermutet, dass sie zu ihrem Handelsgewerbe gehören (§ 344 Abs. 1 HGB)?

Ja, in der Tat!

Die von einer Kauffrau vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehörig (§ 344 Abs. 1 HGB). Hierbei handelt es sich um eine beweisrechtliche Vermutung dafür, dass die von einer Kauffrau vorgenommenen Geschäfte zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören, also Handelsgeschäfte iSd § 343 Abs. 1 HGB sind. Gehört ein Geschäft zum Handelsgewerbe, kann es umgekehrt auch nicht mehr Verbraucherhandeln iSv § 13 BGB sein.

8. Muss K die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB widerlegen, um einen Verbrauchsgüterkauf zu beweisen?

Nein!

In dieser Konstellationen stehen sich zwei einander widersprechende Vermutungen aus § 13 BGB und § 344 Abs. 1 HGB gegenüber. BGH: § 344 Abs. 1 HGB sei nicht anwendbar, wenn es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann) handelt; § 13 BGB sei insoweit vorrangig. (1) Dies gebiete der Verbraucherschutz. (2) Zudem gehe bei der Kollision ranggleicher innerstaatlicher Normen grundsätzlich das jüngere (13 BGB) dem älteren Gesetz (§ 344 Abs. 1 HGB) vor (lex-posterior-Grundsatz) (RdNr. 52). Daher muss V beweisen, dass K nicht als Verbraucherin handelte.

9. Kann V vor Gericht beweisen, dass K zu gewerblichen Zwecken handelte?

Nein, das ist nicht der Fall!

Um die Vermutung des § 13 BGB zu widerlegen ist erforderlich, dass die bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass der Käufer einen gewerblicher oder selbstständig-beruflichen Zweck verfolgt. Da K unter ihrem Privatnamen handelte und ihre Privatadresse angab, handelte sie nicht eindeutig und zweifelsfrei für ihr Handelsgewerbe, sodass V den Beweis des unternehmerischen Handelns nicht führen können wird.

10. Kann die Käuferin im Kaufrecht grundsätzlich fiktive Mängelbeseitigungskosten geltend machen?

Ja, in der Tat!

Im Schadensersatzrecht ist grundsätzlich auch die Ersatzmöglichkeit für nur fiktive Schadensbeseitigungskosten anerkannt (Umkehrschluss zu § 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Auch im Rahmen der kaufvertraglichen Mängelgewährleistung, die sich schadensrechtlich nach § 251 BGB richtet, ist eine fiktive Abrechnung weiterhin anerkannt. Denn es gibt im Unterschied zum Werkrecht im Kaufrecht keinen Vorschussanspruch (§ 637 Abs. 3 BGB). Ohne fiktive Abrechnung müsste der Käufer daher immer in Vorleistung treten, was nicht sachgerecht ist.

11. Hat K nach erfolglosem Fristablauf einen Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB?

Ja!

Aufgrund der Vermutung des § 477 BGB steht der Mangel bei Gefahrübergang fest. Soweit K dem V eine Frist zur Nacherfüllung setzt, die erfolglos verstreicht, kann sie die fiktiven Mängelbeseitigungskosten über § 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB geltend machen.

12. Ist die Vermutung des § 477 Abs. 1 S. 1 BGB stets einschlägig, wenn sich innerhalb des Zwölfmonatszeitraums ein mangelhafter Zustand zeigt?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Mangelerscheinung muss nicht zwingend auf einem vertragswidrigen Verhalten des Verkäufers beruhen. Vielmehr kann beispielsweise auch üblicher Verschleiß oder ein sorgfaltswidriger Umgang des Käufers zu einer Verschlechterung führen. Hierfür haftet der Verkäufer nicht. Deshalb muss für die Anwendung der Vermutung des § 477 BGB feststehen, dass als Ursache für die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – sofern er dem Verkäufer zurechenbar wäre – dessen Haftung auslösen würde. Ist dies von vornherein ausgeschlossen, greift auch § 477 BGB nicht. Es muss also zumindest (auch) möglich sein, dass der Verkäufer für die Mangelerscheinung verantwortlich ist.

13. Trägt nach Ablauf der 12 Monate der Käufer wieder die volle Darlegungs- und Beweislast für das Fortbestehen eines vom Verkäufer verursachten mangelhaften Zustands, auch wenn er schon nach 11 Monaten auf Mängelbeseitigung geklagt hat?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem Wortlaut des § 477 Abs. 1 S. 1 BGB bezieht sich die Beweislastumkehr allein auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Problematisch daran ist, dass nach dem BGH der Mangel zum Zeitpunkt der Ausübung der Mängelrechte fortbestehen muss (also ggfs. bis zur letzten mündlichen Verhandlung). Fraglich ist, ob hier auch die Vermutung greift, dass der Verkäufer den Mangel verursacht hat.BGH: Wenn der Käufer innerhalb der 12 Monate ab Gefahrübergang die Voraussetzungen für das geltend gemachte Gewährleistungsrecht schaffe und das Gewährleistungsrecht ausübe, gelte die Vermutung auch für den Zeitpunkt der Ausübung („Ausstrahlungswirkung“, RdNr. 88ff.). Selbst nach Ablauf der zwölf Monate müsse der Käufer bzgl. der bereits geltend gemachten Mängel nicht beweisen, dass diese vom Verkäufer verursacht worden wären. Die Ausstrahlungswirkung gelte vielmehr weiter („Fortwirkung“, RdNr. 94ff.). Sonst würde § 477 BGB durch Zeitablauf ausgehöhlt (Telos).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Edward Hopper

Edward Hopper

21.2.2023, 22:34:01

Verstehe nicht wieso "fiktiver? SE Anspruch? Ist doch ein ganz normaler SE. Schaden ist ja entstanden.

🔥1312

🔥1312🔥

22.2.2023, 08:53:37

Mit fiktiv ist glaube ich gemeint, dass der K noch keine Kosten entstanden sind, weil sie die Reparatur noch nicht vornehmen lassen hat. Über den fiktiven SE erhält sie die Kosten, die eine fiktive Reparatur kosten würde, auch wenn sie die Reparatur nie vornehmen lässt.

ASA

asanzseg

26.2.2023, 10:43:45

genau! den fiktiven SE-Anspruch wird im Rahmen des Kaufrechts so bezeichnet, weil damit der SE-Anspruch an die Stelle der (vorrangigen

Nacherfüllung

treten soll) und erst durch die mangelnde

Nacherfüllung

der Schaden geltend gemacht werden soll. Fiktiv hier weil der Schaden eigentlich erst dann entsteht, wenn der Käufer tatsächlich eine unfreiwillige Vermögensminderung erfährt, d.h. wenn er den Wagen selbständig zur Reparatur bringt. Es wird klarer, wenn man sich vor Augen führt, dass anders als im AT hier nicht der "Wert der Sache im Mangelfreiem Zustand" ge

schuld

et war und hier der Schaden liegt sondern ausschließlich in der nicht durchgeführten

Nacherfüllung

die an die Stelle der

Primärleistungspflicht

tritt.

kithorx

kithorx

22.2.2023, 15:35:04

477 I 1 statuiert meines Wissens nach eine

gesetzliche Vermutung

. Die Überschrift ist irreführend, die Norm stellt keine

Beweislastumkehr

dar. Am Ende wird sie auch

Vermutung

genannt, in einer vorherigen Aufgabe aber

Beweislastumkehr

.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.3.2023, 12:55:37

Hallo kithorx, kann es sein, dass Du hier die

gesetzliche Vermutung

und den Anscheinsbeweis verwechselst? Bei einer gesetzlichen

Vermutung

(§ 2

92 ZPO

) BGB ist der Beweis des Gegenteils grundsätzlich möglich. Bis dieser Beweis erbracht ist, gilt aber die

Vermutung

(vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 292 Rn. 25). Insoweit kann der Begriff

gesetzliche Vermutung

und

Beweislastumkehr

durchaus synonym verwendet werden, da in diesen Fällen ausnahmsweise der

Anspruchsgegner

eine für den

Anspruchssteller

günstige

Tatsache

widerlegen muss. Anders ist dies dagegen beim Anscheinsbeweis, der insbesondere bei der Straßenverkehrshaftung relevant wird. Es handelt sich hier um eine Beweiserleichterung zugunsten des Anspruchstellers bei typischen Geschehensabläufen (zB gilt beim Auffahrunfall grundsätzlich der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende pflichtwidrig gehandelt hat). Der Gegner muss in diesen Fällen aber nun nicht den vollen Gegenbeweis antreten. Es genügt, die richterliche Überzeugung zu erschüttern, dass ein vom Normalfall abweichender Geschehensablauf vorliegt (zB Vordermann sei an der roten Ampel rückwärts gefahren, sodass es zur Kollision kam). Dann obliegt dem

Anspruchssteller

wieder die Beweislast. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Diana Maria

Diana Maria

1.3.2023, 21:21:32

Examenstreffer! Kam diese Woche als erste Klausur im Examen in BaWü dran

KAJU

kajuka

2.3.2023, 16:33:41

Und Hamburg

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.3.2023, 11:31:45

Super, vielen Dank euch beiden :-)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.3.2023, 08:36:57

@diana Maria, im Forum unter "Allgemeines" haben wir übrigens jetzt auch einen Thread zum Ringtausch der aktuellen Kampagne eingerichtet, über den ihr euch gerne auch über sonstige Themenstellungen austauschen könnt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

3.3.2023, 10:00:37

Examenstreffer Sachsen 2023/I in der ZR I Klausur :-)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.3.2023, 10:46:59

Klasse, danke Dir für den Hinweis! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KAJU

kajuka

3.3.2023, 19:22:11

Was kam in Sachsen in ÖffR dran? Die Zivilklausuren sind im Frühjahr 2023 in Hamburg und Bawü wohl als Ringtausch-Klausuren gelaufen. 1. ZivilR war Gebrauchtwagen (Oldtimer-Elektromotor) 2. ZivilR GoA/DeliktsR (Notfallknopf-Wasserschaden-Speisekarten-Zerstörte Uhr) 3. ZivilR (Rückforderung Schenkung, Zugewinnsausgleich Eheleute, Arbeitskraft unter Eheleute) usw.

LI

lisi99

4.3.2023, 09:03:46

Es lief BauR und Polizeirecht.

KAJU

kajuka

4.3.2023, 09:14:14

Super, Dankeschön!

KAJU

kajuka

4.3.2023, 09:14:59

War Sachsen auch Teil vom Ringtausch? Also kommt dir von den Themen etwas bekannt vor? :-) Viele liebe Grüße!

LI

lisi99

4.3.2023, 09:21:05

Ja, Sachsen scheint auch diesmal wieder Teil des Rigtausches gewesen zu sein.

KAJU

kajuka

4.3.2023, 09:29:59

Ach, krass…👀 Also garkein Staatsrecht? Und was genau kam in den Öff Klausuren? :-)

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

26.4.2023, 22:16:52

In BaWü kamen im ÖR 1. Klausur

Normenkontrollantrag

eines MdB (gegen Verbot von Anbringen eines Posters an Bürofenster) und in Aufgabe 2 etwas PolizeiR dran. In Letzterer musste man die

Zulässigkeit

einer

FFK

prüfen. In der 2. Klausur kam nur KommunalR dran: „Geschehnisse im Kreisrat“, d.h.

Rechtmäßigkeit

eines Gesetzentwurfs und Kommunalaufsichtsrecht

FB

Friederike Boelitz

24.4.2023, 08:47:55

Wo stehen die Gesetze die Für Garantien gelten?

Carl Wagner

Carl Wagner

24.4.2023, 15:04:54

Gerne helfe ich dir da weiter! Im Ausgangspunkt ist der Garantievertrag ein atypischer Vertrag (=nicht wie ein Kaufvertrag oder Mietvertrag typisierter Vertrag) und fällt unter den allgemeinen § 311 I BGB (Vertragsfreiheit). Im allgemeinen Kaufrecht ist die Garantie in § 443 I BGB definiert. § 433 II BGB enthält eine widerlegliche

Vermutung

zugunsten des Käufers, wenn es sich um eine

Haltbarkeitsgarantie

handelt. Im Verbrauchsgüterkaufrecht ist sie in § 479 BGB geregelt. Hier findet sich sogar ein Mindestinhalt gem. § 479 III BGB. Außerdem gibt es hier für die Garantie eine besondere Verjährungsregelung in § 475e IV BGB. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team @[

Lukas Mengestu

](136780)

Pilea

Pilea

17.10.2023, 10:11:30

Kann die Verkäuferin wählen, ob sie den Mangelwert ersetzt haben will oder die fiktiven Reparaturkosten? Das muss sich doch nicht unbedingt entsprechen, oder?

LELEE

Leo Lee

22.10.2023, 12:31:26

Hallo Pilea, das ist eine sehr gute Frage! Beachte allerdings, dass der Mangelwert und die Reparaturkosten (fiktiv oder nicht) deckungsgleich sind, da die Reparaturkosten im Grunde an die Stelle des Mangelwerts treten (als sog. kleiner SE). Denn wenn K nicht den SE verlangt, kann sie weiterhin die Behebung des Mangels verlangen (und damit die Ausgleichung des Minderwerts bis zum Vollwert, anlässlich des Mangels). Somit entsprechen sich Mangel(bedingter Minder)wert und die (fiktiven) Reparaturkosten i.R.d. kleinen SEs in diesem Fall :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Pilea

Pilea

17.10.2023, 10:12:04

Und die Buttons verdecken noch die Schrift.

FTE

Findet Nemo Tenetur

17.10.2024, 21:16:59

In der Erklärung hört es sich für mich so an, als seien

Vermutung

s- und Zweifelsregelungen im Prinzip das gleiche (daher auch die Kollision). Dass das Zusammenspiel der beiden Regelungstypen hier interessant ist, leuchtet mir ein. Aber es sind doch zwei Grundsätzlich andere Ansätze, oder nicht? Das finde ich komisch. Ich dachte immer, die beiden sind grundsätzlich verschieden: Ich dachte, bei einer (widerleglichen)

Vermutung

, geht man grundsätzlich von dem aus, was die

gesetzliche Vermutung

vorgibt. Die

Vermutung

gilt also, solange sie nicht widerlegt wird. Die Zweifelsregelung kommt hingegen initial überhaupt nicht zum Einsatz, also man geht grundsätzlich von dem aus, was sich aus den realen Umstände ergibt und erst wenn sich daraus nichts ableiten lässt, greift man auf die gesetzliche Zweifelsregel zurück. Die Zweifelsregelung gilt also erst dann, wenn sich nicht aus anderweitigen Umständen eine Klärung ergibt. Denn sonst bestünden ja gar keine Zweifel. Kann mir jemand erklären, weswegen das offenbar nicht so ist, und die hier gleichbehandelt werden?

jonas0108

jonas0108

6.11.2024, 19:54:29

Hallo, könnte nochmal genauer begründet werden, warum § 344 I HGB nicht auf den Einzelkaufmann angewandt werden soll? Weil aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich das ja nicht direkt. Dann würde im Ergebnis, wenn § 13 BGB für Einzelpersonen immer vorrangig ist das HGB regelmäßig ausgehebelt, obwohl laut HGB ja auch der Einzelkaufmann nunmal Kaufmann ist. Ist dies auch mit einer europarechtlichen (verbraucherschützenden) Auslegung zu erklären? Würde mich über eine etwas detailliertere Erklärung freuen :) Vielen Dank im Voraus und beste Grüße Jonas

LELEE

Leo Lee

10.11.2024, 12:10:00

Hallo jonas0108, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ergibt sich aus 344 HGB nicht direkt, dass die Norm (nicht) auf den Einzelkaufmann anzuwenden ist. Diese Unanwendbarkeit ergibt sich vielmehr - wie du bereits schon angedeutet hast - aus dem Zweck der Norm, v.a. in Ansehung des 13 BGB. Denn 344 HGB und 13 BGB enthalten jeweils entgegengesetzte

Vermutung

en; 13 BGB im Zweifel Verbraucher, 344 HGB als

Vermutung

Handelsgeschäft. Wenn also der Einzelkaufmann (der auch Einzel"person" ist), der sich an der Schnittstelle dieser beiden Normen befindet, einen Kauf tätigt, stellt sich die Frage, ob er einen "höheren" Schutz genießen könnte aufgrund 13 BGB oder sogar einen herabgesetzten(!) aufgrund 344 HGB. Und insofern hast du Recht, dass dann das HGB regelmäßig ausgehebelt wird aufgrund 13 BGB, da dann höhere Anforderungen gelten, um eben die "Nichtverbrauchereigenschaft" zu begründen. Dies ist aber - ebenfalls wie du schon angedeutet hast - durch den Gedanken des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-HGB 5. Auflage, Maultzsch § 344 Rn. 24 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

AS

as.mzkw

27.11.2024, 06:20:19

Wäre eine Fristsetzung nicht nach § 475d II 1 BGB entbehrlich?


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