Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Sachliche Zuständigkeit bei Mischmietverhältnis
Sachliche Zuständigkeit bei Mischmietverhältnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet von V ein mehrstöckiges Haus. Die Räume im Erdgeschoss nutzt sie vereinbarungsgemäß für den Verkauf ihrer Insektenburger, den Rest zum Wohnen. Die Miete beträgt insgesamt €2.500. Als M mit drei Mieten in Rückstand gerät, will V klagen.
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Einordnung des Falls
Sachliche Zuständigkeit bei Mischmietverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Mietvertrag über das Haus handelt es sich um ein Mischmietverhältnis.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Mischmietverhältnissen ist nach hM stets die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte begründet (§ 23 Nr. 2a GVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei Mischmietverhältnissen ist nach hM danach abzugrenzen, welche Nutzungsart überwiegt.
Ja, in der Tat!
4. Kann ein Überwiegen nicht festgestellt werden, so findet die allgemeine Zuständigkeitsabgrenzung entsprechend des Streitwerts statt (§ 23 Nr. 1 GVG).
Nein!
Fundstellen
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