Amtshaftung – Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist mit seinem Auto unterwegs. Feuerwehrmann F ist auf dem Weg zu einem Übungseinsatz und rammt den A versehentlich. A möchte Schadenersatz in Höhe von €2.000 einklagen.

Einordnung des Falls

Amtshaftung – Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Streitwert liegt unter € 5.000. Zuständig sind die Amtsgerichte.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Nein!

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn die eingeklagten Ansprüche € 5.000,00 nicht übersteigen und es keine anderweitige Zuweisung gibt (§§ 23 Nr. 1 GVG, 71 Abs. 2 GVG). In Fällen einer Amtshaftung ist unabhängig vom Streitwert das Landgericht zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).A macht hier einen Anspruch aus Amtshaftung geltend (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG). A wird richtigerweise beim Landgericht Klage einreichen.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024