Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Amtshaftung – Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG
Amtshaftung – Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist mit seinem Auto unterwegs. Feuerwehrmann F ist auf dem Weg zu einem Übungseinsatz und rammt den A versehentlich. A möchte Schadenersatz in Höhe von €2.000 einklagen.
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Einordnung des Falls
Amtshaftung – Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Streitwert liegt unter € 5.000. Zuständig sind die Amtsgerichte.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
17.10.2021, 08:42:15
Greifen hier nicht auch die §§ 7, 18 StVG, sodass es nicht nur um
Amtshaftunggehen wird?
Lukas_Mengestu
17.10.2021, 17:53:22
Hallo Paci96, §§ 7, 18 StGB bzw. auch § 823 Abs. 1 BGB wären in der Tat die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, die gegen F als Privatperson gerichtet wären. Hier hat F aber in seiner Funktion als Feuerwehrmann gehandelt. Um den Beamten zu schützen und dem Geschädigten einen solventeren Gläubiger zu vermitteln, leitet Art. 34 GG die Haftung der für den Staat tätigen Personen auf den Staat über. Aus diesem Grund kommt hier nur die
Amtshaftungin Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Entenpulli
21.7.2023, 13:49:48
Sind Ansprüche gegen F als Privatperson dann von Anfang an ausgeschlossen oder lediglich weniger effektiv?
CR7
6.1.2024, 23:11:10
@[Entenpulli](169608) Hier hat Feuerwehrmann F in Ausübung eines öffentlichen Amtes (zumindest fahrlässig) das Eigentum verletzt. Es besteht ein innerer Zusammenhang mit dem ihm anvertrauen öffentlichen Amt (Feuerwehr untersteht als öffentliches Ehrenamt idR der Gemeinde). Ansprüche gegen F kannst du prüfen (§§ 823 ff. BGB), aber der Anspruch aus § 839 i.V.m. Art. 34 GG ist spezieller und der Staat hier passiv legitimiert (siehe bspw. OLG Koblenz, Urt. v. 18.03.2016, 1 U 832/15 = BeckRS 2016, 05269).
Lord Denning
3.2.2024, 16:13:03
Liebes Jurafuchs-Team, gibt es eine Ratio dahinter,
Amtshaftungsfälle ausschließlich vor dem LG zu verhandeln? Das einzige was mir so ad hoc einfallen würde, wäre ein hier besonders ausgeprägtes Öffentlichkeitsprinzip, um Rechtsstaatlichkeit zu gewähren. Vielen Dank schon mal im Voraus für eine Antwort :)
Lord Denning
3.2.2024, 16:13:05
Liebes Jurafuchs-Team, gibt es eine Ratio dahinter,
Amtshaftungsfälle ausschließlich vor dem LG zu verhandeln? Das einzige was mir so ad hoc einfallen würde, wäre ein hier besonders ausgeprägtes Öffentlichkeitsprinzip, um Rechtsstaatlichkeit zu gewähren. Vielen Dank schon mal im Voraus für eine Antwort :)
Lord Denning
3.2.2024, 16:13:05
Liebes Jurafuchs-Team, gibt es eine Ratio dahinter,
Amtshaftungsfälle ausschließlich vor dem LG zu verhandeln? Das einzige was mir so ad hoc einfallen würde, wäre ein hier besonders ausgeprägtes Öffentlichkeitsprinzip, um Rechtsstaatlichkeit zu gewähren. Vielen Dank schon mal im Voraus für eine Antwort :)
Lord Denning
3.2.2024, 16:13:05
Liebes Jurafuchs-Team, gibt es eine Ratio dahinter,
Amtshaftungsfälle ausschließlich vor dem LG zu verhandeln? Das einzige was mir so ad hoc einfallen würde, wäre ein hier besonders ausgeprägtes Öffentlichkeitsprinzip, um Rechtsstaatlichkeit zu gewähren. Vielen Dank schon mal im Voraus für eine Antwort :)
Lord Denning
3.2.2024, 16:13:05
Liebes Jurafuchs-Team, gibt es eine Ratio dahinter,
Amtshaftungsfälle ausschließlich vor dem LG zu verhandeln? Das einzige was mir so ad hoc einfallen würde, wäre ein hier besonders ausgeprägtes Öffentlichkeitsprinzip, um Rechtsstaatlichkeit zu gewähren. Vielen Dank schon mal im Voraus für eine Antwort :)
Nora Mommsen
4.2.2024, 15:56:26
Hallo, eine Gesetzesbegründung dazu habe ich nicht gefunden. Es lässt sich aber gut aus der Komplexität der Sachverhalte herleiten. In der Regel handelt es sich um komplexe öffentlich rechtlich geprägte Sachverhalte, für die bei den Amtsgerichten keine Kompetenz besteht. Bei Landgerichten sind für solche Fälle bestimmte Kammern zuständig, die nichts anderes als diese Fälle bearbeiten. Landläufig sagt man auch, dass die Richter dieser Kammern diejenigen mit den am breitesten gefächerten Kompetenzen sind, weil sie eben alles gleichermaßen können müssen. Eine solche Möglichkeit besteht bekanntermaßen an Amtsgerichten nicht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lord Denning
10.2.2024, 12:59:13
Vielen Dank für den Aufwand und die Beantwortung :))
Aleks_is_Y
12.2.2024, 23:48:12
Ich finde, es wird nicht ganz deutlich, dass der Feuerwehrmann als Amtsperson handelt, dies könnte konkretisiert werden.
Easy Peasy
9.3.2024, 22:12:51
Das dachte ich auch. Wenn er bei der freiwilligen Feuerwehr wäre, wäre die Antwort auf die Frage sicherlich eine andere.
Dogu
5.4.2024, 15:30:15
@[Easy Peasy](241246) Wieso sollte eine freiwillige Feuerwehr nicht unter die
Amtshaftungfallen? Es hängt nicht davon ab, ob es sich um statusrechtliche Beamte handelt. Dass eine Feuerwehr im Einsatz amtlich handelt, muss im Examen auch selbständig hergeleitet werden.