Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Gerichtszuständigkeit
Amtshaftung – Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG
Amtshaftung – Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist mit seinem Auto unterwegs. Feuerwehrmann F ist auf dem Weg zu einem Übungseinsatz und rammt den A versehentlich. A möchte Schadenersatz in Höhe von €2.000 einklagen.
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Einordnung des Falls
Amtshaftung – Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Streitwert liegt unter € 5.000. Zuständig sind die Amtsgerichte.
Nein!
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