Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Umfang der Handlungsvollmacht, Generalhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 1 HGB
Umfang der Handlungsvollmacht, Generalhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 1 HGB
7. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bauunternehmerin B erklärt ihrer treuen Mitarbeiterin M, sie wolle M zu ihrer rechten Hand machen. M soll alle Geschäfte und Handlungen, die mit dem Bauunternehmen zusammenhängen, selbst durchführen können. Wenig später bestellt M bei L einen Baukran für €250.000.
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Einordnung des Falls
Umfang der Handlungsvollmacht, Generalhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Jede Vollmacht, die in einem Handelsgewerbe erteilt wird, die keine Prokura ist, ist eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
2. B hat M Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. B hat M Generalhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB).
Ja!
4. Durch die Bestellung der Baukräne hat M eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. M hat die Bestellung im Namen der Bauunternehmerin B aufgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
6. M handelte bei der Bestellung des Baukrans mit Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
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