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Umfang der Handlungsvollmacht – Generalhandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Umfang der Handlungsvollmacht – Arthandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB)
B ist Inhaberin eines Baumarkts. Sie bevollmächtigt ihren Mitarbeiter M, den Einkauf für die Gartenabteilung zu übernehmen. M stellt eine studentische Aushilfskraft für die Gartenabteilung ein. Den Arbeitsvertrag unterzeichnet er mit „in Vertretung M (Einkauf Gartenabteilung).“

Sachliche Zuständigkeit bei Unterlassungsklage (nichtvermögensrechtliche Streitigkeit)
B hat K im Kleintierzuchtverein wiederholt als gehirnamputierte Idiotin bezeichnet. K will sich das nicht länger gefallen lassen und verklagt B auf Unterlassung.