Umfang der Handlungsvollmacht, Generalhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 1 HGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauunternehmerin B erklärt ihrer treuen Mitarbeiterin M, sie wolle M zu ihrer rechten Hand machen. M soll alle Geschäfte und Handlungen, die mit dem Bauunternehmen zusammenhängen, selbst durchführen können. Wenig später bestellt M bei L einen Baukran für €250.000.
Einordnung des Falls
Umfang der Handlungsvollmacht, Generalhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 1 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Jede Vollmacht, die in einem Handelsgewerbe erteilt wird, die keine Prokura ist, ist eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
2. B hat M Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. B hat M Generalhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB).
Ja!
4. Durch die Bestellung der Baukräne hat M eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
5. M hat die Bestellung im Namen der Bauunternehmerin B aufgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
6. M handelte bei der Bestellung des Baukrans mit Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
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ri
12.8.2021, 21:37:51
Merkbild um sich die Fachbegriffe zur Handlungsvollmacht zu merken: Prokurist drückt Mitarbeiter VOLL MÄCHTIGEN *Spargel* in die HAND (Handlungsvollmacht): Sp = SpezialHV Ar = ArtHB Gel = GeneralHV
![Nils](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__izkihcutalacciqykgxyz.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nils
1.2.2024, 06:59:29
Ich finde die Eselsbrücke ziemlich gut. Erteilen kann die Handlungsvollmacht aber nicht nur ein Prokurist, sonder auch der Inhaber des Handelsgeschäfts (Kaufmann), ein Prokurist, der gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer) aber auch ein anderer Handlungsbevollmächtigter, sofern dessen Bevollmächtigung die Erteilung anderer Vertretungsmachten einschließt. Es müsste statt Prokurist in deiner Eselsbrücke dann wohl eher „Ermächtigter“ oder so heißen, was zugegebenermaßen weniger charmant klingt 🙃
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Nils
1.2.2024, 07:03:26
*sorry die Kaufmannseigenschaft ist ja nicht zwingend erforderlich
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Lord Denning
26.6.2024, 11:15:56
Die analoge Anwedung von § 54 I auf Geschäfte die kein Handelsgeschäft darstellen, bedürfte doch eine planwidrigen Lücke. Was wäre die planwidrige Lücke? Eine normale Vollmacht kann auch so schon verteilt werden, einzig die Vermutung zur Gesamhandlungsvollmacht in § 54 I a.E. wäre doch neu. Hat da jemand eine Ahnung? Vielen Dank schon mal im Voraus