Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Vertretung des Kaufmanns

Umfang der Handlungsvollmacht, Generalhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 1 HGB

Umfang der Handlungsvollmacht, Generalhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 1 HGB

7. Juli 2025

7 Kommentare

4,8(17.788 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauunternehmerin B erklärt ihrer treuen Mitarbeiterin M, sie wolle M zu ihrer rechten Hand machen. M soll alle Geschäfte und Handlungen, die mit dem Bauunternehmen zusammenhängen, selbst durchführen können. Wenig später bestellt M bei L einen Baukran für €250.000.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Umfang der Handlungsvollmacht, Generalhandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jede Vollmacht, die in einem Handelsgewerbe erteilt wird, die keine Prokura ist, ist eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Jede in einem Handelsgewerbe erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist, ist eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB). Diese kann durch den Geschäftsinhaber selbst, einen Prokuristen oder einen anderen Handlungsbevollmächtigten erteilt werden (§ 54 Abs. 1 HGB). Nach herrschender Meinung ist die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen nicht erforderlich. Die Handlungsvollmacht wird durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertreter (= Innenhandlungsvollmacht, § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB) oder gegenüber dem Dritten (=Außenhandlungsvollmacht, § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB) erteilt. Sie kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Rechtsgebiet-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Rechtsgebiet-Wissen in nur 5 Minuten.

2. B hat M Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Handlungsvollmacht kann durch den Geschäftsinhaber selbst, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten erteilt werden (§ 54 Abs. 1 HGB). Die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen ist nicht zwingend erforderlich. Die Erteilung erfolgt nach den bürgerlich rechtlichen Vorschriften (§ 167 BGB). Die Handlungsvollmacht ist (im Gegensatz zur Prokura) auf branchenübliche Geschäfte und Handlungen beschränkt (=gewöhnliche Geschäfte) (§ 54 Abs. 1 HGB). B ist Inhaberin des Bauunternehmens. Der ausdrücklichen Erklärung gegenüber M (§ 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist eine Vollmachterteilung zu entnehmen. Die Beschränkung auf Geschäfte, die zum Bauunternehmen gehören, spricht gegen Prokura und für eine Handlungsvollmacht.

3. B hat M Generalhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB).

Ja!

Es gibt drei Formen der Handlungsvollmacht: Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht und Spezialhandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB). Welche handelsrechtliche Vollmacht erteilt werden soll, ist durch Auslegung der Erteilungserklärung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Generalhandlungsvollmacht ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Maßgeblich ist Branchenüblichkeit, auf das konkrete Unternehmen kommt es nicht an. M soll alle Geschäfte und Handlungen, die mit dem Bauunternehmen zusammenhängen, selbst durchführen können. Die Vollmacht soll weitreichend und zugleich auf gewöhnliche, branchenübliche Geschäfte beschränkt sein.

4. Durch die Bestellung der Baukräne hat M eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Vertreter muss eine eigene, wirksame Willenserklärung abgeben (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Erforderlich ist, dass er zumindest beschränkt geschäftsfähig ist (§ 165 BGB). Durch die Abgabe einer eigenen Erklärung unterscheidet er sich vom Boten, der lediglich eine fremde Willenserklärung überbringt. Durch die Bestellung des Baukrans hat M dem L ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrag über einen Baukran zum Preis von €250.000 unterbreitet (§ 433 BGB).

5. M hat die Bestellung im Namen der Bauunternehmerin B aufgegeben (§ 164 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Vertreter muss die Erklärung im Namen des Vertretenen abgeben (Offenkundigkeitsprinzip), damit für den Rechtsverkehr klar wird, wer Vertragspartei sein soll. Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, kann sich aus ausdrücklicher Erklärung oder aus den Umständen ergeben (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei unternehmensbezogenen Geschäften ist davon auszugehen, dass der Unternehmensträger verpflichtet werden soll. M hat bei L einen Baukran bestellt. Aus dem Umstand, dass ein Baukran bestellt wird und M Mitarbeiterin des Bauunternehmens ist, ergibt sich, dass M den Baukran nicht für ihren Privatgebrauch bestellt.

6. M handelte bei der Bestellung des Baukrans mit Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Generalhandlungsvollmacht ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB). Maßgeblich ist Branchenüblichkeit. Die Geschäfte müssen den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen. Grundlagengeschäfte und Inhabergeschäfte sind nicht umfasst. Auch die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung sind nicht umfasst, sofern keine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist (§ 54 Abs. 2 HGB). Der Kauf von Baumaschinen wie Baukränen ist ein gewöhnliches Geschäft für den Betrieb eines Bauunternehmens.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen