Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Versäumnisurteil

VU aufrechterhalten und Klageerweiterung um €5000

VU aufrechterhalten und Klageerweiterung um €5000

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von €2.000, erscheint aber nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Hiergegen legt K Einspruch ein und erweitert zudem die Klage um weitere €3.000. Das Gericht hält den Einspruch für zulässig und die (erweiterte) Klage für zulässig und in voller Höhe (€5.000) begründet.

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Einordnung des Falls

VU aufrechterhalten und Klageerweiterung um €5000

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Hauptsachetenor lautet: Das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 wird aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung von €5.000 verurteilt.

Genau, so ist das!

Soweit die Entscheidung, die auf einen Einspruch hin vom Gericht zu treffen ist, mit derjenigen im Versäumnisurteil übereinstimmt, ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten (§ 343 S. 1 ZPO). Andernfalls ist es aufzuheben (§ 343 S. 2 ZPO) und eine neue Entscheidung zu treffen. Hat der Kläger seine Klage nach Einspruch noch erweitert, so fließt dies in die neue Entscheidung mit ein. Ks ursprüngliche Klage ist zulässig und begründet, sodass das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil aufzuheben und B antragsgemäß zu verurteilen ist. Da auch der erweiterte Teil der Klage begründet ist, muss die Verurteilung auch diesen Teil umfassen.
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2. Die Kostenentscheidung lautet: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 S. 1 HS 1 ZPO). Etwas anderes kann jedoch bei einem Urteil gelten, welches infolge eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ergeht. Sofern dieses in gesetzlicher Weise ergangen ist, trägt der Säumige die Kosten der Säumnis auch dann, wenn sein Einspruch Erfolg hat (§ 344 ZPO). Das Versäumnisurteil wurde aufgehoben und B wurde sowohl in Bezug auf die ursprüngliche  Klage, als auch in Bezug auf die Klageerweiterung antragsgemäß verurteilt. B unterliegt somit. Dennoch muss K jedoch die Kosten der Säumnis tragen.Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Nein!

Versäumnisurteile sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 2 ZPO). Urteile nach Einspruch sind dagegen nur dann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wenn sie unterhalb der Wertgrenzen des § 708 Nr. 11 ZPO liegen. Andernfalls sind sie nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. B wurde zur Zahlung von insgesamt €5.000 verurteilt, was die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO (€1.250) übersteigt. B kann nur die Kosten der Säumnis vollstrecken, die die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO Alt. 2 ZPO (€1.500) nicht erreichen. Das Urteil ist für K nur gegen Sicherheitsleistung, für B ohne Sicherheitsleistung aber mit Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar.„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.“
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