Einspruch zu 4/5 Erfolg
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K verklagt B auf Zahlung von €2.500, erscheint jedoch daraufhin selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Auf Ks zulässigen Einspruch hiergegen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nur in Höhe von €2.000 begründet ist.
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Einordnung des Falls
Einspruch zu 4/5 Erfolg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hauptsachetenor lautet: „Der Beklagte wird zur Zahlung von €2.000 an den Kläger verurteilt, insoweit wird das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 aufrechterhalten. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.“
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kostenentscheidung lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers entstanden sind. Diese trägt der Kläger.“
Ja, in der Tat!
3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ref_Coco
20.11.2023, 10:42:33
Liebes Jura-Fuchs-Team, wäre es möglich in der Erklärung noch kurz auf § 709 S.3 ZPO einzugehen und zu erklären, warum der in unserem Fall nicht einschlägig ist. Schließlich wird, wenn auch nur teilweise, das VU aufrechterhalten. Hilft sicher dem Verständnis für diese Norm 😉 Besten Dank und Beste Grüße
Lukas_Mengestu
24.11.2023, 16:21:58
Hi Ref_Coco, vielen Dank für Deine gute Nachfrage! In der Tat sollte man bei
Versäumnisurteilen zumindest gedanklich stets prüfen, ob § 709 S. 3 ZPO einschlägig ist. Dabei muss man aber darauf achten, dass die Norm nur auf Urteile anwendbar ist, die - wenn kein
Versäumnisurteilergangen wäre - unter § 709 S. 1 ZPO fallen würden, für die also eine Sicherheitsleistung zu erbringen wäre. Das
Versäumnisurteilerging hier ausnahmsweise mal gegen den Kläger, die Klage wurde abgewiesen. Vollstreckbar für den Beklagten wären in diesem Fall allein seine außergerichtlichen Kosten (2,5x 222€ = 555€). Diese liegen unter €1500, sodass allerdings kein Fall des § 709 S. 1 ZPO vorliegt, sondern § 708 Nr. 11 ZPO einschlägig wäre. Selbst ohne das VU wäre also eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung erfolgt. Deshalb muss also nicht tenoriert werden, dass die weitere Vollstreckung aus dem VU nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen darf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team