Einspruch zu 4/5 Erfolg

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verklagt B auf Zahlung von €2.500, erscheint jedoch daraufhin selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Auf Ks zulässigen Einspruch hiergegen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nur in Höhe von €2.000 begründet ist.

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Einordnung des Falls

Einspruch zu 4/5 Erfolg

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Hauptsachetenor lautet: „Der Beklagte wird zur Zahlung von €2.000 an den Kläger verurteilt, insoweit wird das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 aufrechterhalten. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.“

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein gegen den Kläger ergangenes Versäumnisurteil beinhaltet eine „Klageabweisung“ (§ 330 ZPO).  Insoweit die Entscheidung, die auf einen hiergegen gerichteten Einspruch zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei (§ 343 S. 1 ZPO). Gegen K erging ein seine Klage abweisendes Versäumnisurteil. Da das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Klage in Höhe von €2.000 begründet ist, war das Versäumnisurteil insoweit aufzuheben und im Übrigen aufrecht zu erhalten.„Der Beklagte wird zur Zahlung von €2.000 an den Kläger verurteilt, insoweit wird das Versäumnisurteil des AG Köln vom 12.7.2023 aufgehoben. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.“
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2. Die Kostenentscheidung lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers entstanden sind. Diese trägt der Kläger.“

Ja, in der Tat!

Wenn jede Partei teils obsiegt und unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO). Hiervon auszunehmen sind die Kosten der Säumnis, welche dem Säumigen aufzuerlegen sind (§ 344 ZPO). Ks Klage war  nur in Höhe von €2.000 begründet. Somit obsiegt er in Höhe von 4/5 und unterliegt in Höhe von 1/5. Dementsprechend obsiegt B in Höhe von 1/5 und unterliegt in Höhe von 4/5. In diesem Verhältnis sind die Kosten mit Ausnahme der Säumniskosten zu teilen. Die Säumniskosten trägt dagegen K allein.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit lautet: „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

Ja!

Urteile, die auf einen Einspruch hin ergehen, sind nur dann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wenn sie unterhalb der Wertgrenzen des § 708 Nr. 11 ZPO liegen. Regelmäßig besteht dann eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO. Andernfalls sind sie nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig. vollstreckbar. B wurde zur Zahlung von €2.000 verurteilt, was die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 Alt. 1 ZPO (€1.250) übersteigt. B kann nur 1/5 der Kosten des Rechtsstreits und die Säumniskosten vollstrecken, welche zusammen die Wertgrenze des § 708 Nr. 11 ZPO Alt. 2 ZPO (€1.500) nicht erreichen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REF_C

Ref_Coco

20.11.2023, 10:42:33

Liebes Jura-Fuchs-Team, wäre es möglich in der Erklärung noch kurz auf § 709 S.3 ZPO einzugehen und zu erklären, warum der in unserem Fall nicht einschlägig ist. Schließlich wird, wenn auch nur teilweise, das VU aufrechterhalten. Hilft sicher dem Verständnis für diese Norm 😉 Besten Dank und Beste Grüße

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.11.2023, 16:21:58

Hi Ref_Coco, vielen Dank für Deine gute Nachfrage! In der Tat sollte man bei Versäumnisurteilen zumindest gedanklich stets prüfen, ob § 709 S. 3 ZPO einschlägig ist. Dabei muss man aber darauf achten, dass die Norm nur auf Urteile anwendbar ist, die - wenn kein Versäumnisurteil ergangen wäre - unter § 709 S. 1 ZPO fallen würden, für die also eine Sicherheitsleistung zu erbringen wäre. Das Versäumnisurteil erging hier ausnahmsweise mal gegen den Kläger, die Klage wurde abgewiesen. Vollstreckbar für den Beklagten wären in diesem Fall allein seine außergerichtlichen Kosten (2,5x 222€ = 555€). Diese liegen unter €1500, sodass allerdings kein Fall des § 709 S. 1 ZPO vorliegt, sondern § 708 Nr. 11 ZPO einschlägig wäre. Selbst ohne das VU wäre also eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung erfolgt. Deshalb muss also nicht tenoriert werden, dass die weitere Vollstreckung aus dem VU nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen darf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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