Abgrenzung Compliance-Diebstahl zwischen Angestellten


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Angestellter Amir arbeitet im Unternehmen U. In der Pause legt er sein mitgebrachtes Pausenbrot auf einen Tisch in der Kantine und holt sich einen Kaffee. Angestellter Bert nutzt Amirs Unachtsamkeit aus und steckt das Pausenbrot ein.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Compliance-Diebstahl zwischen Angestellten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Stellt jeder Verstoß gegen eine rechtliche Regelung in einem Unternehmen eine Compliance-Risiko für das Unternehmen dar?

Nein, das ist nicht der Fall!

Compliance meint die Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorschriften und unternehmensinternen Richtlinien. Unternehmen und Mitarbeiter:innen müssen zwar ausnahmslos alle anwendbaren Vorschriften des Zivilrechts, Strafrechts und öffentlichen Rechts einhalten. Die Unternehmensleitung kann dies aber nicht umfassend überwachen. Als Compliance-Risiken werden deshalb nur wesentliche Regelverstöße angesehen, bei denen (1) Gefahren für Leib und Leben von Menschen auftreten können, (2) das Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Nachteile hinnehmen muss, (3) das Unternehmen einen Reputationsschaden in der Öffentlichkeit erleiden kann, oder (4) Organe, Mitarbeiter oder dem Unternehmen verbundene Dritte nicht nur in geringfügigem Umfang strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein können.

2. Bert hat Amir dessen Pausenbrot gestohlen und damit einen Diebstahl (§ 242 StGB) begangen. Stellt dieser Diebstahl ein Compliance-Risiko für Unternehmen U dar?

Nein!

Als Compliance-Risiken werden nur wesentliche Regelverstöße angesehen, bei denen (1) Gefahren für Leib und Leben von Menschen auftreten können, (2) das Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Nachteile hinnehmen muss, (3) das Unternehmen einen Reputationsschaden in der Öffentlichkeit erleiden kann, oder (4) Organe, Mitarbeiter oder dem Unternehmen verbundene Dritte nicht nur in geringfügigem Umfang strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein können. Ein geringfügiger Diebstahl unter Mitarbeitern birgt kein Compliance-Risiko.

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