Motorradhelmpflicht für Turbanträger

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist praktizierender Sikh und trägt aus religiösen Gründen einen Turban. Er beantragt eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Helmpflicht beim Motorradfahren. Die Behörde lehnt den Antrag ab, denn eine solche Befreiung könne nur aus gesundheitlichen Gründen gewährt werden.

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Einordnung des Falls

Motorradhelmpflicht für Turbanträger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich besteht die Pflicht, beim Motorradfahren einen Schutzhelm zu tragen.

Ja!

„Wer Krafträder [...] mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen“ (§ 21a Abs. 2 S. 1 StVO). Allerdings kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Helmpflicht genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO).
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2. Nach der sog. Wesentlichkeitstheorie müssen besonders grundrechtsrelevante Maßnahmen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden.

Genau, so ist das!

Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, 2 GG) folgt der Vorbehalt des Gesetzes. Danach ist eine Maßnahme der Verwaltung nur rechtmäßig, wenn das Handeln durch eine Rechtsnorm gestattet wird. Darüber hinaus verlangt die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG, dass alle Entscheidungen, die für das Zusammenleben im Staat wesentlich sind, vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen. So müssen besonders grundrechtsrelevante Maßnahmen grundsätzlich in einem Parlamentsgesetz und nicht in untergesetzlichen Normen der Exekutive (z.B. Rechtsverordnungen, Satzungen) geregelt werden.

3. Die Helmpflicht (§ 21a Abs. 2 S. 1 StVO) ist verfassungswidrig, da sie aufgrund der damit verbundenen Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit in einem Parlamentsgesetz hätte geregelt werden müssen.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerwG: Die Helmpflicht sei keine Regelung, die den Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) gezielt beschränkt. Vielmehr stelle sie „eine generelle Anordnung dar, die nur in seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann“. Auch in etwaigen Konfliktfällen sei die Intensität des Eingriffs gering, da die Religionsausübung durch die Helmpflicht nur in eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituationen eingeschränkt wird (RdNr. 9). Somit sei eine unmittelbare Ausgestaltung durch den Parlamentsgesetzgeber nicht notwendig, die Regelung durch Rechtsverordnung zulässig.

4. S kann die von ihm begehrte Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) gerichtlich geltend machen.

Ja!

S begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Pflicht, beim Motorradfahren einen Schutzhelm zu tragen (§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b StVO). Dabei handelt es sich um einen den S begünstigenden Verwaltungsakt, sodass die Verpflichtungsklage statthaft ist (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Diese ist begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig und S dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dafür müsste S ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zustehen.

5. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b StVO) hat keine Tatbestandsvoraussetzungen.

Genau, so ist das!

Richtig! Diese Anspruchsgrundlage hat keine der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Tatbestandsvoraussetzungen, sondern steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Dabei gilt laut BVerwG: „Wer keinen Schutzhelm tragen kann, soll grundsätzlich auch nicht Motorradfahren“ (RdNr. 14). Das Vorliegen eines Einzelfalls bzw. besonderen Ausnahmefalls ist nicht auf Tatbestandsebene zu prüfen, sondern ist Teil der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren behördlichen Ermessensausübung.

6. S hat einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, wenn das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist.

Ja, in der Tat!

Da die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b StVO) im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt, besteht ein Anspruch des S nur dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Dies ist der Fall, wenn sich die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung im konkreten Fall auf eine einzige verdichten, da alle anderen ermessensfehlerhaft wären. In einem solchen Fall müsste die Behörde die Ausnahmegenehmigung erteilen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Anderenfalls hätte S nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung seines Antrags (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

7. Eine Ermessensreduzierung auf Null könnte sich vorliegend aus der Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit des S (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) ergeben.

Ja!

Richtig - wenn die Helmpflicht einen Eingriff in die Glaubensfreiheit des S (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) darstellt und dieser Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wäre die Versagung der Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft. In der Sache bestünden dann keine Alternativen mehr und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wäre das einzig Richtige bzw. ermessensfehlerfreie Ergebnis.

8. Das Tragen des Turbans ist vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) umfasst.

Genau, so ist das!

Die Glaubensfreiheit schützt als einheitliches Grundrecht nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben (forum internum), sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (forum externum). Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln und zu leben. S gehört zu einer Religionsgemeinschaft, für die das Tragen eines Turbans eine religiöse Pflicht darstellt. Der Schutzbereich ist somit eröffnet.

9. Die Helmpflicht stellt einen Eingriff in die Glaubensfreiheit des S (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) dar.

Ja, in der Tat!

BVerwG: Durch die Helmpflicht werde zwar niemand an der Praktizierung seines Glaubens behindert. Bei Befolgung der von ihm als verbindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften müsse S aber auf das Motorradfahren verzichten. Die Regelung beeinträchtigte ihn daher mittelbar in seiner Religionsausübung (RdNr. 13). Dass die Vermittlung der staatlichen Einwirkung hier über die Entscheidung des S selbst erfolgt, zur Wahrung seiner religiösen Vorstellungen auf das Motorradfahren zu verzichten (sog. Selbstbeeinträchtigung), stehe einem Eingriff in die Glaubensfreiheit nicht entgegen.

10. Eingriffe in die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) unterliegen nach der h.M. einem einfachen Gesetzesvorbehalt.

Nein!

Ein Teil der Literatur leitet einen solchen Gesetzesvorbehalt aus den „bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten“ (Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 WRV) her. Nach BVerwG und h.M. müssen Einschränkungen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sich aus der Verfassung selbst ergeben. Art. 4 Abs. 1, 2 GG enthält nach seinem Wortlaut keinen Gesetzesvorbehalt. Art. 136 Abs. 1 WRV, der über Art. 140 GG anwendbar ist, sollte keinen Gesetzesvorbehalt schaffen. Art. 4 Abs. 1, 2 GG unterliegt mithin nur den verfassungsimmanenten Schranken zum Schutz kollidierenden Verfassungsrechts (Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang) (RdNr. 18).

11. Hier kommt als verfassungsimmanente Schranke die körperliche Unversehrtheit Dritter (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) in Betracht.

Genau, so ist das!

BVerwG: Durch die Helmpflicht seien betroffene Motorradfahrer nach einem Unfall eher in der Lage, zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben anderer Personen beizutragen, indem sie etwa selbst Erste Hilfe leisten oder einen Notarzt rufen können. Sie können auch zur Vermeidung weiterer Schäden beitragen, z.B. durch Absicherung der Unfallstelle oder indem sie Hindernisse von der Fahrbahn räumen. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit, dass Dritte durch den Anblick schwerer Kopfverletzungen psychische Schäden in Gestalt von Traumatisierungen davontragen (RdNr. 21f.).

12. Der Konflikt zwischen der körperlichen Integrität Dritter (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und der Glaubensfreiheit des S (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG) ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen.

Ja, in der Tat!

Richtig, es gilt der Grundsatz der praktischen Konkordanz: Die widerstreitenden Verfassungsgüter müssen zu einem möglichst schonenden Ausgleich gebracht werden, sodass beiden zu einer größtmöglichen Wirksamkeit verholfen wird. Der Glaubensfreiheit des S stehen laut BVerwG „nicht grundsätzlich geringerwertige Verfassungspositionen“ gegenüber. Dem Ausgleich dieser Interessen im Einzelfall diene das der Behörde in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO eingeräumte Ermessen (RdNr. 23).

13. Bei der Abwägung überwiegt die Glaubensfreiheit des S, sodass ihm ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung zusteht.

Nein!

BVerwG: Die Schutzhelmpflicht beeinträchtige die Glaubensfreiheit nur geringfügig und sei zeitlich und örtlich begrenzt (RdNr. 24). Der gewichtigste Nachteil, der dem S daraus entsteht, ist die fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftrads. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht könne allenfalls dann vorliegen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren „aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann“ bzw. der Betroffene auf die Nutzung des Motorrads „angewiesen“ ist. Dies sei hier nicht der Fall (RdNr. 15f.).

14. S hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

Genau, so ist das!

Ein solcher Anspruch steht dem S zu, wenn die Ablehnungsentscheidung der Behörde ermessensfehlerhaft war. Dies war vorliegend der Fall, denn die Behörde hatte angenommen, eine Ausnahme von der Schutzhelmpflicht könne nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden. Tatsächlich kommt eine Befreiung von der Helmpflicht auch aus religiösen Gründen grundsätzlich in Betracht. Dies hat die Behörde nicht berücksichtigt, sodass ihre Ermessensentscheidung jedenfalls an einem Ermessensdefizit leidet. S hat somit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WATE

Waterink

15.5.2020, 10:52:28

Hallo, kann ich i.R.d. verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Helmpflicht auch mit der Schutzpflicht des Staates gegenüber S argumentieren?

DER

deryaa

18.5.2020, 23:05:49

Gute Frage. Würde mich auch interessieren. Geht es bei der Schutzpflicht des Staates nicht darum, dass der Staat die Bürger vor gegenseitigen Übergriffen schützt? Bez. der körperlichen Unversehrtheit anderer könnte man sagen: Mit der Helmpflicht "schützt der Staat Unfallbetroffene/Dritte vor traumatisierenden Bildern eines Unfalls"; diesen Eindrücken werden Unfallsbetroffene/Dritte eben ausgesetzt, sobald jemand ohne Helm einen Unfall erleidet. Vielleicht ein Ansatz... aber mit der Schutzpflicht des Staates ggü S kann ich leider nichts anfangen. Mir drängt sich die Frage auf, was genau darunter zu verstehen ist: "Muss der Staat S vor sich selbst schützen" oder "Schützt der Staat S mit der Helmpflicht vor Verletzungen, die durch andere verursacht werden könnten?" Vielleicht weiß jemand mehr

WATE

Waterink

19.5.2020, 08:49:12

Guter Punkt. Mit einer Schutzpflicht des Staates gegenüber S lässt sich wohl nicht argumentieren, der Staat muss/darf/soll selbstverantwortliche Bürger nicht vor sich selbst schützen (BVerfGE 142, 313 (339)). Interessant wäre aber, ob - wie du schreibst - eine Schutzpflicht des Staates gegenüber potentiellen Unfallbeteiligten besteht, die bei einem Unfall des S dem Anblick schwerer Kopfverletzungen ausgesetzt wären. Ich kann mir vorstellen, dass es diesbzgl. am einer hinreichend konkreten Gefährdung der Gesundheit von Unfallbeteiligten fehlt - schließlich muss erst 1. ein Unfall passieren, 2. S eine entspr. Kopfverletzung erleiden und, 3. Unfallbeteiligte einen gesundheitlichen Schaden davon tragen.

Abcdef

Abcdef

19.5.2020, 17:09:59

Genau, der Staat darf den Menschen nicht zwangsweise vor sich selbst schützen, außer es mangelt an der Selbstbestimmungsfähigkeit. Deshalb kann nicht auf die körperliche Unversehrtheit des K abgestellt werden, sondern es muss auf die Dritter abgestellt werden. Der Gesetzgeber darf schon die Entstehung von Gefährdungslagen bekämpfen und auf eine Risikominimierung hinwirken. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in das Leben oder die körperliche Unversehrtheit; das Grundrecht stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet, noch bevor sich das Risiko konkret realisiert hat.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.10.2021, 10:11:45

Hallo zusammen, vollkommen richtig, dass hier die Schutzpflicht gegenüber S nicht als Argument herangezogen werden kann. @ Waterink: in der Tat hat das BVerfG dagegen auch auf die traumatisierende Wirkung auf andere abgestellt, d.h. auch diese darf berücksichtigt werden. So stellt es wörtlich fest: "Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kann die Möglichkeit einer Traumatisierung durch den Anblick schwerer Kopfverletzungen auch nicht als rein hypothetische oder "weit hergeholte" Erwägung abgetan werden. Vielmehr sind entsprechende Beeinträchtigungen etwa bei Lokführern allgemein bekannt. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, in Ausübung seiner Schutzpflicht schon die Entsteehung von Gefährudnslagen zu bekäfung und auf eine Risikominimierung hinzuwirken. Art. 2II 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in das Leben oder die körperliche Unversehrtheit; das Grundrecht stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet." (RdNr. 22) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ri

ri

20.10.2021, 14:36:42

Durch eine Befreiung werden auch die Rechte der anderen Pflichtversicherten beeinträchtigt. Ein Unfall ohne Helm führt zu erheblich schwereren Verletzungen und dementsprechend zu einer größeren Belastung für die Versicherung, die diese Belastung ausgleicht über eine generelle Anhebung der Pflichtbeiträge, wodurch indirekt alle Mitversicherten betroffen sind.


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