Zerstörung durch Löschmittel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A plant, den Speicher und das dort eingelagerte Futter des ihm verhassten Landwirts B durch Entzünden eines Feuers zu zerstören. Er entfacht ein Feuer. Bevor sich dieses ausbreiten kann, löscht B das Feuer mit Löschmitteln. Dadurch wird das eingelagerte Futter unbrauchbar.

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Einordnung des Falls

Zerstörung durch Löschmittel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat das eingelagerte Futter "durch Brandlegung zerstört" (§ 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB).

Ja, in der Tat!

Das Tatbestandsmerkmal der "Zerstörung durch Brandlegung" erfasst die Fälle, in denen vollendete oder versuchte Inbrandsetzungen nicht zu einem selbständigen Weiterbrennen wesentlicher Bestandteile führen. Hierunter fallen auch Einwirkungen durch Löschmittel. Voraussetzung ist jedoch, dass das Tatobjekt durch den Löschmitteleinsatz zerstört und nicht beschädigt werden muss. Hier wurde das Futtermittel durch den Löschmitteleinsatz unbrauchbar, seine Gebrauchsfähigkeit wurde völlig aufgehoben. Eine Zerstörung liegt vor.
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2. Der Vorsatz des A umfasst nur eine "Zerstörung durch Feuer".

Ja!

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände. A wollte den Speicher und das darin eingelagerte Futter durch die Inbrandsetzung zerstören, nicht aber durch den Gebrauch von Löschmittel.

3. A handelt ohne Vorsatz (§ 16 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Lehre vom Irrtum über den Kausalverlauf liegt vorsätzliches Handeln vor, wenn (1) sich die Abweichungen des wirklichen vom vorgestellten Kausalverlauf noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten, (2) keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen und (3) auch im Hinblick auf den Verwirklichungswillen des Täters nicht zu einem inadäquaten Ergebnis führen. Der Löschmitteleinsatz des B liegt nicht außerhalb der Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung. A handelt also vorsätzlich und hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB) strafbar gemacht.
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