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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T entzündet Laub im Garten des Nachbarn N und verhindert sehenden Auges nicht, dass die Flammen auf das Gartenhäuschen des N übergreifen.

Einordnung des Falls

Inbrandsetzen durch Unterlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung durch Unterlassen (§§ 306 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er rechtlich verpflichtet war, das Gartenhäuschen zu löschen.

Ja!

Eine Brandstiftung ist grundsätzlich auch durch Unterlassen möglich, wenn (1) der Täter rechtlich verpflichtet war, das Feuer gar nicht erst entstehen zu lassen bzw. es zu löschen und (2) die Möglichkeit zur Erfolgsabwendung besteht. Nicht ausreichend ist für den Tatbestand der Brandstiftung durch Unterlassen, wenn der Täter das Feuer einfach nur weiterbrennen lässt, ohne dass er eine Garantenstellung hat. Das bloße Weiterbrennenlassen ist keine Inbrandsetzung.

2. T war verpflichtet, ein Überspringen der Flammen auf das Gartenhäuschen zu verhindern (§§ 306 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die erforderliche Garantenstellung (§ 13 Abs. 1 StGB) kann sich aus Ingerenz ergeben, wenn der Täter durch sein vorangegangenes pflichtwidriges Tun die Gefahr des Brandes geschaffen oder vergrößert hat. T hat Laub im Garten des N angezündet. Obwohl er erkennt, dass die Flammen überspringen können, verhindert er ein Übergreifen - und damit die Inbrandsetzung des Gartenhäuschens - nicht. Dies stellt ein pflichtwidriges Vorverhalten dar, welches die Garantenstellung des T begründet.

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Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

13.6.2021, 05:00:16

Ist er tatsächlich zur Löschung verpflichtet, oder zur Verhinderung des Übergreifens der Flammen? In der Antwort davor wurde ja richtig dargestellt, dass das bloße Weiterbrennen lassen kein InbrandSETZEN ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.6.2021, 12:40:31

Hallo Real Thomas Fischer Fake, hier waren in der Tat zwei Aspekte vermischt. Aus dem Inbrandsetzen des Laubes ergab sich die Verpflichtung, das Feuer nicht überspringen zu lassen. Da A dies unterlassen hat, begründet dies eine Garantenstellung aus Ingerenz. Das Verhindern des Überspringens wäre ihm bei der gebotenen Sorgfalt wohl auch möglich gewesen. Der Aspekt der Verpflichtung zur Löschung des Gartenhäuschens wird dann eigentlich erst im Hinblick auf die tätige Reue (§ 306e StGB) relevant. Dadurch kann der Täter eine Strafmilderung erwirken, wenn noch kein

erheblicher Schaden

entstanden ist und er den Brand freiwillig löscht. Wir haben die Frage insoweit entsprechend angepasst, danke Dir! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KI

kithorx

23.11.2022, 19:10:41

Müsste Frage eins dieser Einheit dann auch noch konkretisiert werden? 🙃

FEL

Felix

1.9.2021, 17:06:27

Liegt hier der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht im Anzünden des Laubes in unmittelbarer Nähe des Gartenhäuschens?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.11.2021, 11:28:32

Hallo Felix, tatsächlich könnte man auch an das Entzünden des Laubes anknüpfen. Mangels Anhaltspunkten im Sachverhalt könnte man A diesbezüglich aber wohl nur Fahrlässigkeit und keinen Vorsatz unterstellen. Die Bestrafung aus dem Fahrlässigkeitsdelikt tritt insoweit hinter die vorsätzliche Begehung im Rahmen der Gesetzeskonkurrenz zurück (materielle Subsidiarität). Insoweit haben wir hier direkt auf die Vorsatztat abgestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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