Inbrandsetzen durch Unterlassen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T entzündet Laub im Garten des Nachbarn N und verhindert sehenden Auges nicht, dass die Flammen auf das Gartenhäuschen des N übergreifen.

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Einordnung des Falls

Inbrandsetzen durch Unterlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung durch Unterlassen (§§ 306 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er rechtlich verpflichtet war, das Gartenhäuschen zu löschen.

Ja!

Eine Brandstiftung ist grundsätzlich auch durch Unterlassen möglich, wenn (1) der Täter rechtlich verpflichtet war, das Feuer gar nicht erst entstehen zu lassen bzw. es zu löschen und (2) die Möglichkeit zur Erfolgsabwendung besteht. Nicht ausreichend ist für den Tatbestand der Brandstiftung durch Unterlassen, wenn der Täter das Feuer einfach nur weiterbrennen lässt, ohne dass er eine Garantenstellung hat. Das bloße Weiterbrennenlassen ist keine Inbrandsetzung.
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2. T war verpflichtet, ein Überspringen der Flammen auf das Gartenhäuschen zu verhindern (§§ 306 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die erforderliche Garantenstellung (§ 13 Abs. 1 StGB) kann sich aus Ingerenz ergeben, wenn der Täter durch sein vorangegangenes pflichtwidriges Tun die Gefahr des Brandes geschaffen oder vergrößert hat. T hat Laub im Garten des N angezündet. Obwohl er erkennt, dass die Flammen überspringen können, verhindert er ein Übergreifen - und damit die Inbrandsetzung des Gartenhäuschens - nicht. Dies stellt ein pflichtwidriges Vorverhalten dar, welches die Garantenstellung des T begründet.
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